Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578
Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung auf die Buchführung der Kassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 - I 3 - 0200 - 4 |
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Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung auf die Buchführung der Kassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 - I 3 - 0200 - 4
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Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung
auf die Buchführung der Kassen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 -
I 3 - 0200 - 4
Bei Neu- oder Umbildungen der Landesregierung wirken sich die dadurch bedingten Umsetzungen von Haushaltsmitteln nach § 50 LHO regelmäßig auch auf die von den Kassen des Landes jeweils im Laufe des Haushaltsjahres gebuchten Beträge aus. Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof treffe ich hierzu folgende Regelung:
1
Allgemeine Regelungen
1.1
Soweit Mittel in vollem Umfang von einer Haushaltsstelle auf eine andere
Haushaltsstelle umgesetzt werden, sind die gebuchten Beträge für das gesamte
Haushaltsjahr bei der neuen Haushaltsstelle nachzuweisen. Hierzu ist es erforderlich,
die bei der bisherigen Haushaltsstelle gebuchten Beträge summarisch auf die
neue Haushaltsstelle umzubuchen. Die hierfür erforderliche Änderungsanordnung
wird hiermit allgemein erteilt.
1.2
In den Fällen nach Nr. 1.1 sind der jeweils zuständigen Kasse von der
anordnenden Stelle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie in die Lage
versetzen, die Umbuchungen je Haushaltsstelle vorzunehmen. Beträge müssen
hierbei nicht angegeben werden. Die Form der bereitzustellenden Informationen
ist mit der zuständigen Kasse abzustimmen. Die der Haushaltsüberwachung
dienenden Aufzeichnungen sind entsprechend zu ändern.
1.3
Sind Ansätze von Haushaltsstellen nur teilweise auf andere Haushaltsstellen
umgesetzt worden, so sind die Ist-Ergebnisse von dem bei der Umsetzung festgelegten
Zeitpunkt an bei den jeweils zutreffenden Haushaltsstellen nachzuweisen. Die
nach diesem Zeitpunkt noch bei der nicht mehr zutreffenden Haushaltsstelle
gebuchten Beträge müssen umgebucht werden. Hierzu sind einzelne förmliche Änderungsanordnungen
zu erteilen, die jedoch zur Geschäftsvereinfachung jeweils über die Summe der
zu einer einzelnen Haushaltsstelle umzubuchenden Beträge erteilt werden können.
2
Besonderheiten im HKR-Verfahren
2.1
Im HKR-Verfahren werden die nach Nr. 1.1 erforderlichen Änderungen
automationsunterstützt durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung vorgenommen.
Hierzu werden dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung von mir Listen über die
erforderlichen Änderungen zur Verfügung gestellt. Der nach Nr. 1.2 vorgesehenen
gesonderten Information durch die titelverwaltenden Stellen bedarf es nicht.
2.2
Die Daten in den HKR-TV-Systemen der betroffenen Dienststellen werden vom
Rechenzentrum der Finanzverwaltung sukzessive korrigiert. Es ist sichergestellt,
dass die Kassenanordnungen, die bis dahin mit dem Verfahren HKR-TV noch zu
Haushaltsstellen erteilt werden, deren Ansätze in vollem Umfang umgesetzt
worden sind, im Kassenteil des HKR-Verfahrens korrekt gebucht werden.
2.3
Im HKR-Verfahren ist in den Fällen der Umsetzung von Teilansätzen (Nr. 1.3)
eine automationsunterstützte Korrektur durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
nicht möglich. Neu geschaffene Haushaltsstellen werden jedoch vom Rechenzentrum
der Finanzverwaltung den jeweiligen MV 1 zur Verfügung gestellt. Diese
Haushaltsstellen müssen den titelverwaltenden Stellen im zentralen
HKR-Verfahren über die entsprechenden Strukturen zugewiesen werden.
2.4
Von den titelverwaltenden Stellen sind in den Fällen nach Nr. 2.3 zu jeder
betroffenen Haushaltsstelle einzelne Kassenanordnungen zu erteilen. Hierzu ist
von den titelverwaltenden Stellen jeweils ein Personenkonto mit der Bezeichnung
"Umbuchungen" einzurichten. Eine Kontoverbindung ist nicht anzugeben.
Die titelverwaltenden Stellen haben die für den Umbuchungsvorgang
erforderlichen Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu den betroffenen Haushaltsstellen
über die Summen der umzubuchenden Beträge zu fertigen. Auszahlungsanordnungen
sind als „Zahlung durch die Kasse“ anzuordnen. Die Umbuchung wird durch die
Verrechnungsautomatik der Personenkonten bewirkt.
- MBl. NRW. 2003 S. 573