Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578
Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen (Gründungsprämie für die Ziel-2 Gebiete und Auslaufgebiete in NRW)[1] Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 321-51-06/23 vom 30.4.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen (Gründungsprämie für die Ziel-2 Gebiete und Auslaufgebiete in NRW)[1] Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 321-51-06/23 vom 30.4.2003
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Richtlinien
über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für
Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen
(Gründungsprämie für die Ziel-2 Gebiete und Auslaufgebiete in NRW)[1]
Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- 321-51-06/23 vom 30.4.2003
1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Existenzgründerinnen und Existenzgründern in den Ziel-2 und den so genannten Auslaufgebieten des Landes nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine Gründungsprämie. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zuwendung, um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz in den Ziel-2 und den Auslaufgebieten in NRW zu erleichtern.
Ein Anspruch auf Gewährung der Gründungsprämie besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Gründungsprämie.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung ist die Bezuschussung einer arbeitsplatzschaffenden,
wachstumsorientierten und nachhaltigen Existenzgründung in der gewerblichen
Wirtschaft oder einer freiberuflichen Existenz mit Ausnahme von:
- Arztpraxen, Apotheken
- Unternehmensberatern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
- Rechtsanwaltskanzleien, Notariaten.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben in den folgenden, in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung) genannten Wirtschaftsbereichen:
- Verkehrssektor und Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Anhang I s. BGBl. 1998 II S. 517 ff) aufgeführten Waren beziehen;
- exportbezogene Tätigkeiten, d.h. sofern sie unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;
- Landwirtschaft.
2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die
mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neugegründeten Unternehmen
mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz
(tätige Beteiligung).
2.3
Die Gründungsprämie kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nur einmal
gewährt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Natürliche Personen, die eine hauptberufliche Vollexistenz errichten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gründungsprämie kann gewährt werden:
4.1
wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine angemessene fachliche und kaufmännische Qualifikation bzw.
entsprechende Berufserfahrung für das
Vorhaben nachweist und
4.2
im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung
4.2.1
einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw.
Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften)
für insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt. Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung ist
für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird.
Es wird maximal ein Ausbildungsvertrag anerkannt;
4.2.2
mindestens einen der geforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach
Auszahlung der Gründungsprämie und innerhalb von 3 Jahren nach Auszahlung der
Gründungsprämie die nach Ziff. 4.2.1 dieser Richtlinie insgesamt geforderten
Arbeitsplätze geschaffen und besetzt hat oder
4.3
im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12
Monate erhält und besetzt. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger als 2
Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß
anzuwenden.
Sonstige
Zuwendungsvoraussetzungen:
4.4
Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel bei Gründung,
Übernahme oder tätiger Beteiligung in Höhe von mindestens 25 000 € bzw. bei
Vorhaben von Frauen in Höhe von mindestens 20 000 € und
4.5
Vorlage des Gründungskonzeptes, in dem die Schaffung der nach dieser Richtlinie
erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des erforderlichen Ausbildungsplatzes
nachvollziehbar dargelegt wird. Das Konzept muss den in Anlage 1) genannten Mindestvoraussetzungen
entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über die Durchführung einer
Existenzgründungsberatung geführt werden,
und
4.6
Nachweis, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Höhe des Zuschusses
bis zu 10.000 € (s. Ziff. 6.2 dieser Richtlinie)
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Kumulierungsverbot
Die Zuwendung kann nicht zusätzlich zu Investitionszuschüssen für Existenzgründungen nach dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm NRW oder zur Meistergründungsprämie gewährt werden.
6.2
De-minimis Regelung
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 100 000 EURO, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
6.3
Rückforderung
Die Zuwendung muss verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Ziff. 4 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden.
7
Verfahrensvorschriften
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1
dieser Richtlinie bei einer
zugelassenen Kontaktstelle (Anlage 2) gestellt werden. In einem persönlichen
Gespräch prüft und beurteilt die Kontaktstelle das Gründungskonzept im Hinblick
auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz.
7.1.2
Die zugelassene Kontaktstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein Fördervotum.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des
nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Zuwendung in eigenem
Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das
Land bewilligt und auszahlt.
7.2.2
Die Auszahlung erfolgt nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen
Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz und - sofern im Einzelfall
erforderlich - nach Vorlage der Bestätigung der Hausbank, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist.
7.3
Verfahren zum Nachweis der Verwendung
Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muss die Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate oder einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten gegenüber der LGH nachweisen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
8
Geltungsbereich /Laufzeit
8.1
Geltungsbereich
Anträge können für Vorhaben in den Ziel-2 und den so genannten Auslaufgebieten des Landes Nordrhein-Westfalen1 gestellt werden.
8.2
Laufzeit
Die Richtlinie tritt ab dem 15.4.2003 in Kraft und gilt für nach diesem Zeitpunkt durchgeführte Vorhaben gemäß Ziffer 2 der Richtlinie. Die Geltungsdauer ist zunächst bis zum 31.12.2003 befristet. Sie verlängert sich, sofern die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel gesichert ist, um jeweils ein Kalenderjahr. Die Laufzeit endet spätestens zeitgleich mit dem Ziel-2 Programm im Dezember 2006.
Die nicht veröffentlichten Texte der Anlagen 1 und 2 können unter der Internetadresse www.go.nrw.de , Förderprogramm: Gründungsprämie, eingesehen werden.
- MBl.
NRW. 2003 S. 574