Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

Das Nivellementpunktfeld in Nordrhein-Westfalen (NivP-Erl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 02.06.2003 – 36.3 – 4412
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Das Nivellementpunktfeld in Nordrhein-Westfalen (NivP-Erl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 02.06.2003 – 36.3 – 4412

Innenministerium

Das Nivellementpunktfeld
in Nordrhein-Westfalen
(NivP-Erl.)

RdErl. d. Innenministeriums v. 02.06.2003 – 36.3 – 4412

Mein RdErl. vom 29.6.1993 (n.v.) – III C 3 – 4412 (SMBl. NRW 71341) wird wie folgt geändert:

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Nr. 9.8 erhält folgende Fassung:

(1) Die Katasterbehörden überwachen die NivP durch eine bedarfsbezogene Überprüfung.

(2) Die Überprüfung durch eine Katasterbehörde erstreckt sich auf diejenigen NivP, die im Umring des Gebiets eigener Vermessungsvorhaben liegen oder die ihr auf Grund von Anzeigen gemäß Abs. 6 zur Kenntnis gelangen.

(3) Im Rahmen der Überprüfung werden von der Katasterbehörde kleinere festgestellte Mängel behoben und unrichtige oder unvollständige Festpunkt-Beschreibungen berichtigt oder ergänzt. Entstandene Vermessungsschriften, die Angaben zu NivP enthalten, sendet die Katasterbehörde auf dem Dienstweg an das Landesvermessungsamt.

(4) Sind Festlegungen zerstört oder gefährdet oder übersteigt der Aufwand für die Behebung festgestellter Mängel das Leistungsvermögen der Katasterbehörde, dann teilt die Katasterbehörde dies auf dem Dienstweg dem Landesvermessungsamt mit.

(5) Das Landesvermessungsamt entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Bezirksregierung und der Katasterbehörde über notwendige Erhaltungsmaßnahmen.

(6) Die behördlichen Vermessungsstellen, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Markscheider sollen jede zu ihrer Kenntnis gelangte Gefährdung, Veränderung oder Zerstörung einer NivP-Festlegung der Katasterbehörde anzeigen.

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Anlage 3 „Vorschriften für die Überwachung der NivP (NivP-ÜberwV)“ wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 577