Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578
Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten RdErl. d. Innenministeriums v. 28.5.2003 - 43.1-1504 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten RdErl. d. Innenministeriums v. 28.5.2003 - 43.1-1504
20500
RdErl. d. Innenministeriums v. 28.5.2003 -
43.1-1504
Ausstattung mit Polizei-Dienstausweisen und Kriminaldienstmarken
1.1
Polizeibeamtinnen und -beamte erhalten Polizei-Dienstausweise im
Scheckkartenformat nach Anlage 1.
1.1.1
Polizeibeamtinnen und –beamte der Polizeibehörden, die eine
Kriminalamtsbezeichnung führen oder auf Anordnung der Polizeibehörde über einen
längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt sind,
erhalten zusätzlich eine mit einer laufenden Nummer versehene
Kriminaldienstmarke nach Anlage 2. Die Kriminaldienstmarke ist
sorgfältig gegen Verlust zu sichern und verdeckt, aber griffbereit an einer
Kette oder Schnur zu tragen.
1.2
Polizei-Dienstausweise werden unter Verwendung von Kartenrohlingen mit der
polizeitypischen Guilloche in vorgegebenem Grünton
durch die Zentralen Polizeitechnischen Dienste ausgestellt. Bei der
Personalisierung werden Bild und Original-Landeswappen in Farbe gedruckt.
1.3
Über die ausgestellten Polizei-Dienstausweise wird bei den Zentralen
Polizeitechnischen Diensten eine Datei geführt. Inhalt, Erstellung und
Zugriffsrechte sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Aus der Datei ergibt
sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des Ausstellungsjahres (01
für 2001) und einer fünfstelligen Zahl - beginnend mit 00001 -zusammensetzt.
1.3.1
Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarke obliegt der Polizeibehörde, der
die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte angehört. Die Polizeibehörde hat über
die ihr zugeteilten Kriminaldienstmarken ein
Verzeichnis (Anlage 3) zu führen und darin die Ausgabe und die
Einziehung aktenkundig zu machen. Nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sind
sicher aufzubewahren.
Der Erhalt des
Polizei-Dienstausweises bzw. der Kriminaldienstmarke ist zu bestätigen; die
Empfangsbestätigung (Anlage 4 oder Anlage 5) ist zur Personalakte
zu nehmen
1.4.1
Empfänger einer Kriminaldienstmarke sind auf diesen Runderlass und darauf
hinzuweisen, dass sie bei einer Versetzung oder Änderung der Verwendung
(vgl. Nr. 1.1.1) die empfangene
Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben haben.
1.5
Der Verlust eines Polizei-Dienstausweises oder einer Kriminaldienstmarke ist der ausgebenden Dienststelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese
hat, wenn ihre Nachforschungen nach dem Polizei-Dienstausweis oder der
Kriminaldienstmarke erfolglos geblieben sind, eine Ungültigkeitserklärung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk zu veranlassen.
1.5.1
Polizei-Dienstausweise und
Kriminaldienstmarken, die wegen Verlustes für ungültig erklärt worden
sind, sind zur Sachfahndung im INPOL-System
auszuschreiben. Die Inhaber erhalten einen neuen Polizei-Dienstausweis mit
gegenwartsnahem Lichtbild und neuer Ausweisnummer bzw. eine neue
Kriminaldienstmarke. Der Empfang ist gemäß Nr. 1.4 zu bestätigen.
1.6
Polizei-Dienstausweise sind spätestens nach 10 Jahren einzuziehen und durch
neue mit gegenwartsnahem Lichtbild zu ersetzen. Ein schadhafter oder
unansehnlich gewordener Polizei-Dienstausweis ist ebenfalls gegen einen Ausweis
mit gegenwartsnahem Lichtbild auszutauschen. Eingezogene sowie nach Verlust und
Ungültigkeitserklärung wieder aufgefundene Polizei-Dienstausweise sind
unbrauchbar zu machen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Ausschreibung in der
Sachfahndung im INPOL-System ist zu löschen. Eine
dienstliche Entwertung von Polizei-Dienstausweisen gilt als Einziehung.
1.6.1
Wird eine für ungültig erklärte Kriminaldienstmarke wiedergefunden, ist die
Veröffentlichung nach Nr. 1.5 zu widerrufen und die Ausschreibung in der
Sachfahndung im INPOL-System zu löschen. Nach Ablauf
eines Jahres kann die Kriminaldienstmarke erneut ausgegeben werden.
1.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Polizei-Dienstausweis und ggf.
die Kriminaldienstmarke einzuziehen.
1.8
Die dateiführende Stelle bei den Zentralen
Polizeitechnischen Diensten ist unter Mitteilung des Namens und Vornamens der
Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers und der Ausweisnummer zu
unterrichten, wenn ein Polizei-Dienstausweis gemäß Nr. 1.5 für ungültig erklärt
oder gemäß Nr. 1.6 bzw. Nr. 1.7 eingezogen worden ist.
1.9
Der Polizei-Dienstausweis und ggf. die Kriminaldienstmarke sind einzuziehen und
aufzubewahren für die Dauer einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder
eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte.
Sonstige Dienst- oder Hausausweise
2.1
Leiterinnen und Leitern von Polizeibehörden und -einrichtungen sowie ihren
Vertreterinnen und Vertretern ist, soweit sie nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach Anlage 1 ohne den Aufdruck
POLIZEI auszustellen. Solch ein Dienstausweis kann für Beschäftigte der
Polizeibehörden und -einrichtungen, die nicht dem Polizeivollzugsdienst
angehören, ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Belange
notwendig ist.
2.2
Die Ausstattung der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen
bleibt unberührt.
Mitführen und Vorzeigen des Polizei-Dienstausweises und der Kriminaldienstmarke
3.1
Der Polizei-Dienstausweis und ggf. die Kriminaldienstmarke sind im Dienst
ständig mitzuführen. Der Polizei-Dienstausweis auch bei Dienstreisen außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, wenn keine anders lautende Weisung vorliegt.
3.2
Polizeibeamtinnen und -beamte haben den Polizei-Dienstausweis bei
Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in bürgerlicher Kleidung
haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeibeamtinnen und -beamte
unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung
Beauftragte vorzeigepflichtig.
3.3
Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminaldienstmarke führen, zeigen
zunächst diese vor.
3.4
Der Polizei-Dienstausweis beziehungsweise die Kriminaldienstmarke braucht nicht
vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt
wird oder durch das Vorzeigen die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte
gefährdet wird.
Visitenkarten
4.1
Eine gute Verständigung zwischen Bevölkerung und Polizei wird dadurch
gefördert, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte sich in Ausübung des
Dienstes durch Überreichen einer Visitenkarte bekannt macht. Diese Form des
Vorstellens soll dazu beitragen, dass den Maßnahmen der Polizei größeres
Verständnis entgegengebracht wird. Gleichzeitig soll sie den Polizeibeamtinnen
und -beamten den Dienst erleichtern. So wird bei der Aufnahme von
Verkehrsunfällen, bei Hilfeleistungen und anderen Anlässen das Überreichen
einer Visitenkarte nützlich sein. Die Beteiligten werden es begrüßen, wenn sie
anhand der überlassenen Visitenkarte die betreffende Polizeibeamtin oder den
betreffenden Polizeibeamten persönlich oder telefonisch auf der Dienststelle
erreichen können.
4.2
Die Visitenkarte soll Vor- und Zuname (in Großbuchstaben), Amtsbezeichnung,
vollständige Anschrift der Dienststelle sowie Ruf- und Fax-Nummer enthalten.
4.3
Visitenkarten werden von den Polizeibehörden und -einrichtungen beschafft.
Damit sind in erster Linie die Außendienst versehenden Polizeibeamtinnen und -beamten
auszustatten.
Der RdErl. v. 23. 3. 1983 (SMB1. NRW. 20500) gilt
weiter für Polizeibeamtinnen und ‑beamte, für die noch kein neuer
Polizei-Dienstausweis ausgestellt worden ist.
Die RdErl. v. 23.10.2000 "Polizei-Dienstausweise und
Visitenkarten" (SMBl. NRW. 20500) und v.
11.07.1978 "Kriminaldienstmarken" (SMBl. NRW. 20531) hebe ich auf.
Anlagen 1 u. 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
- MBl. NRW.
2003 S. 566