Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

Fleischhygienestatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003
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Fleischhygienestatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003

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Fleischhygienestatistik

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003

Die Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestatistik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung - FIStV) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615), geändert durch Gesetz vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2555) schreibt eine bundesstatistische Erhebung sowohl über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau und der Einfuhruntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz als auch über die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen und der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vor. Bei der Durchführung der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung ist wie folgt zu verfahren:

1
Die Zusammenstellungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Erhebungsvordruck A (grün) für Tiere inländischer Herkunft sind in den Erhebungsvordrucken getrennt nach Schlachtungen in öffentlichen Schlachthöfen und Schlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vorzunehmen. Die in den Erhebungsvordrucken gekennzeichneten Angaben in Nachweisung 1 müssen sowohl in den Erhebungsvordrucken A (grün) für Tiere inländischer Herkunft als auch in den Erhebungsvordrucken A (rot) für Tiere ausländischer Herkunft mit den Monatsübersichten für die Schlachtungsstatistik übereinstimmen.

2
Die Ergebnisse der Einfuhruntersuchungen sind von jeder Einfuhruntersuchungsstelle im Erhebungsvordruck B (weiß) für jedes Ursprungsland getrennt einzutragen und außerdem in einer Gesamtzusammenstellung zusammenzufassen.

3
Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei Schlachtungen im Inland sind für

3.1
Geflügel inländischer Herkunft im Erhebungsvordruck C (gelb),

3.2
Geflügel ausländischer Herkunft im Erhebungsvordruck C (blau) einzutragen.

4
Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch sind im Erhebungsvordruck D (weiß) zu erfassen. Nummer 2 gilt hierbei entsprechend.

5
Die Ergebnisse der Fleischuntersuchungen bei Haarwild sind im Erhebungsvordruck E (weiß) zu erfassen.

6
Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei Federwild und sonstige wie Haustiere gehaltene Federwildarten sind im Erhebungsvordruck F (weiß) zu erfassen.

7
Die Meldungen sind von den für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Trichinenschau und der Einfuhruntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz sowie für die Durchführung der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen und der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch nach dem Geflügelfleischhygienegesetz zuständigen Behörden abzugeben. Die genannten Behörden sind insoweit auch meldepflichtige Behörden nach § 27 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes bzw. nach § 27 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

8
Den meldepflichtigen Behörden werden die Erhebungsbögen jeweils rechtzeitig vor Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt unmittelbar zugeleitet. Die meldepflichtigen Behörden übersenden die Jahreszusammenstellungen bis zum 5. Februar jedes folgenden Jahres in zweifacher Ausfertigung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dieses leitet die Nachweisungen gemäß § 3 FIStV dem Statistischen Bundesamt zu.

9
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25.5.1978 (SMBl. NRW. 2978) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 572