Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578
Fleischhygienestatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003 |
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Fleischhygienestatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003
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Fleischhygienestatistik
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003
Die Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau-
und Geflügelfleischhygienestatistik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung -
FIStV) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615), geändert durch Gesetz vom
19.12.1986 (BGBl. I S. 2555) schreibt eine bundesstatistische Erhebung sowohl
über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau
und der Einfuhruntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz als auch über die
Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen und der
Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch nach dem
Geflügelfleischhygienegesetz vor. Bei der Durchführung der
Fleischhygiene-Statistik-Verordnung ist wie folgt zu verfahren:
1
Die Zusammenstellungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach
Erhebungsvordruck A (grün) für Tiere inländischer Herkunft sind in den Erhebungsvordrucken
getrennt nach Schlachtungen in öffentlichen Schlachthöfen und Schlachtungen
außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vorzunehmen. Die in den Erhebungsvordrucken
gekennzeichneten Angaben in Nachweisung 1 müssen sowohl in den
Erhebungsvordrucken A (grün) für Tiere inländischer Herkunft als auch in den
Erhebungsvordrucken A (rot) für Tiere ausländischer Herkunft mit den
Monatsübersichten für die Schlachtungsstatistik übereinstimmen.
2
Die Ergebnisse der Einfuhruntersuchungen sind von jeder
Einfuhruntersuchungsstelle im Erhebungsvordruck B (weiß) für jedes
Ursprungsland getrennt einzutragen und außerdem in einer Gesamtzusammenstellung
zusammenzufassen.
3
Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei
Schlachtungen im Inland sind für
3.1
Geflügel inländischer Herkunft im Erhebungsvordruck C (gelb),
3.2
Geflügel ausländischer Herkunft im Erhebungsvordruck C (blau) einzutragen.
4
Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch sind im
Erhebungsvordruck D (weiß) zu erfassen. Nummer 2 gilt hierbei entsprechend.
5
Die Ergebnisse der Fleischuntersuchungen bei Haarwild sind im Erhebungsvordruck
E (weiß) zu erfassen.
6
Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei
Federwild und sonstige wie Haustiere gehaltene Federwildarten sind im Erhebungsvordruck
F (weiß) zu erfassen.
7
Die Meldungen sind von den für die Durchführung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, der Trichinenschau und der Einfuhruntersuchungen nach dem
Fleischhygienegesetz sowie für die Durchführung der Schlachtgeflügel- und
Geflügelfleischuntersuchungen und der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch
nach dem Geflügelfleischhygienegesetz zuständigen Behörden abzugeben. Die genannten
Behörden sind insoweit auch meldepflichtige Behörden nach § 27 Abs. 3 des
Fleischhygienegesetzes bzw. nach § 27 Abs. 2 des
Geflügelfleischhygienegesetzes.
8
Den meldepflichtigen Behörden werden die Erhebungsbögen jeweils rechtzeitig vor
Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt
unmittelbar zugeleitet. Die meldepflichtigen Behörden übersenden die
Jahreszusammenstellungen bis zum 5. Februar jedes folgenden Jahres in zweifacher
Ausfertigung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dieses leitet die Nachweisungen gemäß § 3
FIStV dem Statistischen Bundesamt zu.
9
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.
25.5.1978 (SMBl. NRW. 2978) außer
Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 572