Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
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Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003

2978

Schlachtungsstatistik

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003

Bei der Durchführung des Gesetzes über Agrarstatistiken vom 08. August 2002 (BGBl. I S. 3118) ist hinsichtlich der Schlachtungsstatistik wie folgt zu verfahren:

1
Erfasst werden die in den §§ 59 und 60 des Gesetzes über Agrarstatistiken genannten Merkmale. Auskunftspflichtig sind die nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden.

2
Die Erhebungsvordrucke für die monatliche Schlachtungsstatistik werden zu Beginn eines Jahres vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an die nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden übersandt.

3
Die Jahressumme der Zahlen in den Monatsübersichten muß mit den Zahlen der Nachweisung 1 in den Erhebungsvordrucken A zur Fleischhygienestatistik übereinstimmen.

4
Von den meldepflichtigen Behörden sind die Monatsübersichten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, bis spätestens zum 10. des folgenden Monats einzusenden.

5
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18.12.1975 (SMBl. NRW. 2978) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 572