Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578
Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003 |
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Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
2978
Schlachtungsstatistik
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
Bei
der Durchführung des Gesetzes über Agrarstatistiken vom 08. August 2002 (BGBl. I
S. 3118) ist hinsichtlich der Schlachtungsstatistik wie folgt zu verfahren:
1
Erfasst werden die in den §§ 59 und 60 des Gesetzes über Agrarstatistiken
genannten Merkmale. Auskunftspflichtig sind die nach dem Fleischhygienegesetz
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden.
2
Die Erhebungsvordrucke für die monatliche Schlachtungsstatistik werden zu
Beginn eines Jahres vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an die
nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
zuständigen Behörden übersandt.
3
Die Jahressumme der Zahlen in den Monatsübersichten muß mit den Zahlen der
Nachweisung 1 in den Erhebungsvordrucken A zur Fleischhygienestatistik
übereinstimmen.
4
Von den meldepflichtigen Behörden sind die Monatsübersichten dem Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, bis spätestens zum 10. des
folgenden Monats einzusenden.
5
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.
18.12.1975 (SMBl. NRW. 2978) außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2003 S. 572