Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578
Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.5.2003 I 1 - 0034 – 3.1 |
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Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.5.2003 I 1 - 0034 – 3.1
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Skontoabzug und pünktliche
Begleichung
fälliger Rechnungen
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 22.5.2003
I 1 - 0034 – 3.1
Jede
mittelbewirtschaftende Stelle ist verantwortlich dafür, dass die von ihr zu bewirtschaftenden
Haushaltsmittel streng nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit (§§ 7, 34 LHO) verwandt werden. Rechtliche Verpflichtungen des
Landes sind pünktlich zu erfüllen. Auf das grundsätzliche Verbot von
Vorleistungen nach § 56 Abs. 1 LHO wird hingewiesen.
Alle durch die
mögliche und zulässige Einräumung von Skonto und Rabatten zu erlangenden
Zahlungsvorteile sind für die öffentliche Hand zu nutzen. Da ein Skontoabzug
regelmäßig nur zu erlangen ist, wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten
Frist erfolgt, ist der Geschäftsgang bei den Verwaltungsdienststellen
entsprechend zu gestalten; jede Verzögerung ist zu vermeiden. Bei der
Auftragsvergabe ist eine ausreichende Frist zu vereinbaren.
Sollte aus
irgendeinem Grunde die Ausnutzung des Skontoabzugs nicht möglich sein, so ist
die Nichtausnutzung von Skonto auch für die Rechnungsprüfung schriftlich zu
begründen.
Dieser RdErl.
tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der RdErl. d. Finanzministers v. 18.6.1957 (SMBl. 20021) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2003
S. 573