Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 25 vom 2.7.2003 Seite 579 bis 616
Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 5.6.2003 – III 3 - 0360.9.1 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 5.6.2003 – III 3 - 0360.9.1
2128
Richtlinien
zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen
durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
v. 5.6.2003 – III 3 - 0360.9.1
1
Zuwendungszwecke, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Beschäftigung von Fachpersonal bei der Einrichtung und Unterhaltung von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen.
Die Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Förderung des Landes ergänzt die durch die Gesetzliche Krankenversicherung, die jeweiligen Kommunen und die Träger der Einrichtungen bereitgestellten Mittel.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der gemäß Nr. 4 tätigen Selbsthilfe-Kontaktstellen, durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften und Kräften im Sekretariatsbereich. Sachkosten werden nicht gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
- Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören,
- Kreise und kreisfreie Städte,
die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Je Kreis und kreisfreie Stadt kann nur
eine Selbsthilfe-Kontaktstelle in die Förderung aufgenommen werden. Sofern in
einem Kreis oder eines kreisfreien Stadt mehr als eine
Selbsthilfe-Kontaktstelle besteht, hat die Selbsthilfe-Kontaktstelle Anspruch
auf Landesmittel, deren Tätigkeit den größten Zeitraum umfasst.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Es erhalten solche Selbsthilfe-Kontaktstellen einen Zuschuss zu den Personalkosten,
- die themen- und institutionenübergreifend Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen unterstützen,
- die einen umfassenden Überblick über die Selbsthilfeaktivitäten vor Ort haben,
- die Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zur Entstehung eines selbsthilfefreundlichen Klimas durchführen,
- in denen Einzelpersonen über Selbsthilfegruppen informiert und über die Möglichkeit der Teilnahme an Selbsthilfegruppen beraten werden,
- in denen Einzelpersonen in bestehende Gruppen vermittelt werden,
- die Einzelpersonen helfen, neue Selbsthilfegruppen aufzubauen,
- in denen bestehende Selbsthilfegruppen bei inhaltlichen und organisatorischen Gruppenproblemen beraten werden,
- die die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch insbesondere kleiner und wenig formalisierter Selbsthilfegruppen vermitteln und organisieren,
- die durch die Kooperation mit professionellen Helfern Möglichkeiten der Selbsthilfe-Unterstützung durch das System der Fremdhilfe aufweisen,
- in denen mindestens zwei Personen beschäftigt sind, von denen mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit in der Regel Fachhochschul- oder Hochschulabschluss (Vollzeitstelle) und eine Sekretariatskraft (mindestens halbe Vollzeitstelle) ausschließlich die Arbeiten in der Kontaktstelle durchführen,
- die über eigenständige, öffentlich zugängliche Räume verfügen, die als Selbsthilfe-Kontaktstellen gekennzeichnet sind,
- die festgelegte Öffnungszeiten an mindestens drei Wochentagen haben, davon mindestens an einem Wochentag in den Abendstunden,
- einen eigenständigen Telefonanschluss haben und
- die in der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe-Kontaktstellen in Nordrhein-Westfalen mitarbeiten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung
5.4
Höhe der Zuwendung
Für die Selbsthilfe-Kontaktstellen setzt das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe einen Gesamtförderbeitrag fest.
Die Höhe des
konkreten Förderbetrages für eine Selbsthilfe-Kontaktstelle ergibt sich aus der
Division des Gesamtförderbetrages durch die Zahl der zuwendungsfähigen
Förderanträge.
Der
Förderhöchstbetrag beträgt 15.000 Euro.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach
dem als Anlage 1 beigefügten Muster über das Gesundheitsamt an die
zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten. Bei erstmaliger
Beantragung oder bei Änderung der Förderungsvoraussetzungen ist dem Antrag eine
Stellungnahme des Gesundheitsamtes beizufügen. Der Antrag muss für das kommende
Kalenderjahr bis zum 1. Oktober des Vorjahres – bei neuen
Selbsthilfe-Kontaktstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten
Förderbeginn – bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung ist nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster vorzulegen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom
1.1.2004 in Kraft. Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2009 außer
Kraft.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 593