Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 25 vom 2.7.2003 Seite 579 bis 616
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 - V B 3 – 42.19 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 - V B 3 – 42.19
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern
(Förderrichtlinien Denkmalpflege)
Rd.Erl.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport vom 05.06.2003 - V B 3 – 42.19
1
Zuwendungszweck, Förderungsziel
1.1
Nach § 35 Denkmalschutzgesetz (DSchG) fördert das Land den Schutz und die
Pflege von Denkmälern durch Gewährung von Landesmitteln (Zuwendungen). Die
Einzelheiten der Förderung bestimmen sich nach diesen Richtlinien. Soweit sich
aus ihnen nichts anderes ergibt, finden darüber hinaus die Verwaltungsvorschriften
- VV - und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG
- zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - ergänzend Anwendung.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen des von der Obersten Denkmalbehörde aufgestellten
Denkmalförderungsprogramms sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen,
die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz
einer Sache erforderlich sind.
Gefördert werden auch
- Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor-)Untersuchungen sowie
Nutzungs- und Finanzierungskonzepte,
- Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb eines
festgelegten Denkmalbereiches, die
zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes
erforderlich sind,
sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen
sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.2
Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen,
gemeinnützige Träger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden,
wenn
4.1
das Denkmal gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen
vorläufiger Schutz gem. § 4 DSchG angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung
bis zum Abschluß der Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird
oder
4.2
das Objekt innerhalb eines festgelegten Denkmalbereichs liegt
und
4.3
eine erforderliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG
vorliegt.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Festbetragsfinanzierung in geeigneten Fällen
(vgl. Nr. 2.23 VV und Nr. 2.23 VVG zu § 44 LHO), ansonsten
5.2.2
Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
Zuwendungen werden gewährt als
-
Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung kleinerer
denkmalpflegerischer Maßnahmen
Privater nach den näheren Bestimmungen der Nrn. 6, 8.3
und 8.5,
-
Einzelzuschüsse für größere denkmalpflegerische Maßnahmen Privater und von
Gemeinden
und Gemeindeverbänden sowie für
Denkmäler, die im Eigentum von Kirchen oder
Religionsgemeinschaften,
Denkmalpflegeorganisationen oder gemeinnützigen Trägern stehen.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landes und des
Zuwendungsempfängers sorgfältig abzuwägen. Dabei sind insbesondere folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
- Bedeutung des Denkmals,
- Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme,
- Finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
- Vorteile/Belastungen des Zuwendungsempfängers aus dem Denkmal.
5.4.2
Bei den unter Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfängern richtet sich die Höhe der
Zuwendung nach dem vom-Hundert-Satz, der jährlich festgesetzt wird.
5.4.3
Bei Maßnahmen der unter Nr. 3.2 genannten Zuwendungsempfänger beträgt die Höhe
der Zuwendung in der Regel bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
Der Fördersatz kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein
Überschreiten ist insbesondere zulässig, wenn
- das Denkmal nicht nutzbar oder seine Nutzung aus Gründen des Denkmalschutzes
erheblich
eingeschränkt ist oder
- nur dadurch die Erhaltung eines gefährdeten Denkmals sichergestellt werden
kann
oder
- die Kosten dringend notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer des
Denkmals nicht
zumutbar sind. Für die Zumutbarkeit
ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln oder steuerliche
Vorteile in Anspruch genommen werden können oder
welche Einkünfte auf Dauer aus der
Nutzung des Denkmals zu erwirtschaften sind. Bei
offensichtlicher Unzumutbarkeit
entfällt eine derartige Prüfung.
5.5
Eigenanteil
5.5.1
Der Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung
erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit 10,-- Euro/Stunde
anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers und die
Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen können Zuwendungen nicht
gewährt werden; solche Leistungen können nur zur Berechnung der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördermittel dürfen
insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Selbsthilfe und
sonstigen Eigenleistungen von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben noch
verbleibt.
5.5.2
Leistungen, die der Zuwendungsempfänger durch Mitarbeiter erbringen lässt, sind
zuwendungsrechtlich als Fremdleistungen anzusehen, wenn ihm bei der
Durchführung des Vorhabens kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche
kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal
eingesetzt wird. Dies gilt auch für Sachleistungen.
6
Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen mit Pauschalzuweisungen
6.1
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zur Förderung kleinerer
Denkmalpflegemaßnahmen Privater zusätzlich zu den im eigenen Haushalt hierfür
ausgewiesenen Mitteln Landesmittel in selber Höhe (pauschale Zuweisungen, § 35
Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zugewiesen werden, die zusammen mit den eigenen Mitteln als
Zuschüsse zu bewilligen sind.
6.2
Die Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen aus den zugewiesenen Landesmitteln
keine Zuschüsse bewilligen für Gebäude im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
die gottesdienstlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch für
Ausstattungsgegenstände.
6.3
Im Einzelfall soll der Zuschuss unter Einschluß der Landesmittel in der Regel
den Betrag i.H.v. 10.000 Euro nicht überschreiten.
6.4
Bei der Bewilligung der Zuschüsse können die Gemeinden und Gemeindeverbände den
zuständigen Landschaftsverband beteiligen.
7
Wertsteigerung
Führt die
Beteiligung öffentlicher Hände an den Kosten des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege zu einer Wertsteigerung des Denkmals, so haben Eigentümer und
Nutzungsberechtigte den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen, soweit ihnen dies
zugemutet werden kann (§ 35 Abs. 5 DSchG). Die Veräußerung eines mit
Landesmitteln geförderten Denkmals ist der Obersten Denkmalbehörde zu
berichten, die über die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes entscheidet.
8
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Anträge sind mit den zur denkmalpflegerischen Beurteilung der beabsichtigten
Maßnahme erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen,
Planzeichnungen, Finanzierungspläne) jährlich bis zum 1. Oktober, der dem
Programmjahr vorausgeht, über die Untere Denkmalbehörde (Gemeinde) bei der
zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
8.1.2
Die Bezirksregierung soll den Antragsteller über die Möglichkeiten der
staatlichen Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (insbesondere im Rahmen
der Zuwendungsgewährung für Stadterneuerungs- und
Wohnungsmodernisierungsmaßnahmen) beraten und ihm bei der Beschaffung der
Zuwendungsmittel behilflich sein. Sollen Denkmalpflegemaßnahmen nach diesen
Richtlinien gefördert und gleichzeitig Arbeiten ausgeführt werden, die aus
anderen Förderprogrammen förderfähig sind, hat die Bezirksregierung auf einen
abgestimmten Mitteleinsatz hinzuwirken.
8.2
Programmaufstellung
Gemäß § 36
DSchG bereitet die Bezirksregierung das Denkmalförderungsprogramm im Benehmen
mit dem Landschaftsverband für das jeweils folgende Jahr vor. Der
Programmvorschlag ist der Obersten Denkmalbehörde, die das
Denkmalförderungsprogramm aufstellt, bis zu einem von ihr benannten Termin
vorzulegen.
8.3
Bewilligungsverfahren
8.3.1
Bewilligungsbehörden sind
- die Bezirksregierungen,
- die Gemeinden und Gemeindeverbände bei kleineren denkmalpflegerischen Maßnahmen.
8.3.2
Die Bewilligungsbehörden bewilligen die zugewiesenen Mittel aus dem
Denkmalförderungsprogramm unter Beachtung der denkmalpflegerischen Forderungen
des zuständigen Landschaftsverbandes. Eine Durchschrift des
Zuwendungsbescheides ist dem Landschaftsverband sowie der Unteren
Denkmalbehörde zuzuleiten.
8.3.3
Die Bewilligung der Pauschalzuweisungen richtet sich nach dem Muster der Anlage
1.
8.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren erfolgt unter Beteiligung des
Landschaftsverbandes.
8.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Nachweis der Verwendung der Mittel aus der Pauschalzuweisung (Nr. 6) ist in
einem vereinfachten Verfahren nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
8.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die ggfl. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44
LHO und § 49a VwVfG NW, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen
zugelassen werden.
9
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
9.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft.
9.2
Die Geltungsdauer ist auf den 31.12.2007 befristet.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 605