Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 25 vom 2.7.2003 Seite 579 bis 616
Ausfertigung der Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 01.01.2002 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 4.03.2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Ausfertigung der Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 01.01.2002 Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 4.03.2003
Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Ausfertigung der Änderung
der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe in der Fassung vom 01.01.2002
Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe v. 4.03.2003
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung
vom 7.12.2002 folgende Änderung der §§ 3 bis 7, § 9 Ziffer 3 und des § 12 der
Anlage zum HVM beschlossen.
§
3
Honorarverteilung für PAR
(Leistungen des Bema-Teils 4 bzw. GebT E)
1) Aus allen zahnärztlichen Abrechnungen
des Vorjahres der KZVWL eigenen Primärkassen, der Bundesknappschaft und der
Ersatzkassen werden die KZVWL durchschnittlichen Punkte je Parodontosefall aus
dem Honorarergebnis des Bema-Teils 4 bzw. GebT E (ohne die Material- und
Laborkosten) ermittelt. Dieses Ergebnis stellt den Ausgangsgrenzwert pro Fall
dar. Der Grenzwert wird an den rechnerischen Ergebnissen orientiert, variiert,
vom Vorstand festgelegt und im amtlichen Mitgliederrundschreiben
veröffentlicht.
2) Die Honorarleistungen für
Parodontosebehandlungen des Bema-Teils 4 bzw. GebT E (ohne die Material- und
Laborkosten) werden bis zu einem Grenzwert, der sich wie folgt ermittelt,
vergütet:
Je
Quartal werden Parodontoseleistungen bis zu einer Grenzwertpunktmenge, die sich
aus der Multiplikation von 10 PAR-Fällen und dem festgelegten Grenzwert ergibt,
uneingeschränkt vergütet. Werden über diese Grenzwertpunktmenge hinaus
Abrechnungen eingereicht, werden für weitere 10 Fälle je Fall 95 % der Punkte
der Grenzwertvorgabe (Punktmenge pro Fall) zur Verfügung gestellt. Für weitere
10 Fälle, die zur Abrechnung eingereicht werden, wird je Fall 85 % der Punkte
der Grenzwertvorgabe (Punktmenge pro Fall) zur Verfügung gestellt. Werden
darüber hinaus PAR-Fälle zur Abrechnung eingereicht, wird je Fall 70 % der
Punkte der Grenzwertvorgabe (Punktmenge pro Fall) zur Verfügung gestellt.
3) Berücksichtigt werden alle zu den
veröffentlichten Abrechnungsterminen -Januar bis Dezember des Kalenderjahres-
eingereichten Abrechnungen der eigenen Primärkassen, der Bundesknappschaft und
der Ersatzkassen.
4) Bis zu der ermittelten
Grenzwertpunktmenge werden die Leistungen des Bema-Teils 4 bzw. GebT E mit den
vertraglich vereinbarten Punktwerten vergütet.
5) Berücksichtigt werden alle zahnärztlichen
Inhaber (keine Fachzahnärzte für Kieferorthopädie), Assistenten und angestellte
Zahnärzte gemäß § 9 dieser Anlage
6) Wird in einem Quartal die maximale
Grenzwertpunktmenge gemäß Ziffer 2 Satz 2 unterschritten, werden diese
Punktmengen auf die Folgequartale des jeweiligen Kalenderjahres übertragen.
Nicht vergütete Punktmengen werden in den Folgequartalen in dem Volumen
vergütet, in dem die Grenzwertpunktmenge gemäß Ziffer 2 Satz 2 in den
Folgequartalen unterschritten wird.
7) Die PAR-Fälle werden zunächst
monatlich vergütet. Nach Ablauf eines jeden Quartals (I-IV) erfolgt die
Anrechnung der Grenzwertvorgaben.
§
4
Honorarverteilung für ZE
(Leistungen des Bema-Teils 5/GebT C)
Grenzwertfestsetzung
und Honorarverteilung:
1)
Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres des Bema-Teils 5 bzw. des
Gebührentarifs C (ohne zahntechnische Leistungen) wird der
KZVWL-Durchschnittswert je Inhaber in Euro unter Bezugnahme auf die jeweiligen
gesamtvertraglichen Regelungen ermittelt. Diese Ermittlung wird getrennt durchgeführt
für die Gruppen der Zahnärzte, Oralchirurgen und Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen. Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrages für die Gruppe
der Zahnärzte werden die abgerechneten Zahnersatzhonorare der Praxen
herangezogen, die sich in der KCH-Fallzahlgruppe 500 bis 600 Fälle befinden.
Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrages für die Gruppe der Oralchirurgen
werden die abgerechneten Zahnersatzhonorare der Praxen herangezogen, die sich
in der KCH-Fallzahlgruppe 450 bis 600 Fälle befinden. Für die Ermittlung des
Durchschnittsbetrages für die Gruppe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
werden die abgerechneten Zahnersatzhonorare aller Praxen herangezogen. Diese so
ermittelten Beträge sind die Basisgrenzwerte für das laufende Kalenderjahr. Die
Basisgrenzwerte werden an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen orientiert,
variiert und vom Vorstand festgelegt sowie im amtlichen Mitgliederrundschreiben
veröffentlicht.
2)
Je Kassenart wird vom Vorstand ein Budgetfaktor festgelegt. Die Budgetfaktoren
sollen den zu erwartenden Budgetüberschreitungen entsprechen. Der Budgetfaktor
1 bedeutet, dass keine Budgetüberschreitung zu erwarten ist. Der Faktor < 1
bedeutet, dass eine Budgetüberschreitung für die entsprechende Kassenart
erwartet wird. Die Faktoren sind der zu erwartenden Budgetüberschreitung im
Laufe des Kalenderjahres anzupassen.
3)
Der Basisgrenzwert gemäß Ziffer 1 wird je Praxis nach den praxiseigenen
Zahnersatzanteilen (Honorar) der einzelnen Kassenarten des Kalenderjahres
aufgeteilt. Soweit eine Praxis keinen oder nur einen geringen Zahnersatzanteil
aufweist, wird der Basisgrenzwert gemäß Ziffer 1 nach den praxiseigenen
Abrechnungsergebnissen der konservierend chirurgischen Abrechnung der einzelnen
Kassenarten des Kalenderjahres aufgeteilt. Als gering ist ein Zahnersatzhonorarumsatz
zu bewerten, wenn weniger als 10 vom Hundert des jeweiligen Basisgrenzwertes,
der sich aus den Ziffern 1 und 5 ermittelt, als Jahresumsatz erreicht wird. Zu
Beginn eines Kalenderjahres werden zunächst die Kassenartenanteile des
Vorjahres zugrunde gelegt. Im Laufe des Kalenderjahres werden die tatsächlichen
Kassenartenanteile berücksichtigt und mit jedem monatlichen HVM-Bescheid
ausgewiesen. Die einzelnen Kassenartenanteile werden mit den festgesetzten
Budgetfaktoren multipliziert. Die Summierung dieser Beträge ergibt den
Grenzwert je Praxis. Die Basisgrenzwerte werden pro Inhaber angewandt. In
fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen mit Kieferorthopäden erhält der
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie keinen Basisgrenzwert.
4)
Bis zu dem Grenzwert je Praxis werden Leistungen für Zahnersatzbehandlungen,
ohne zahntechnische Leistungen, uneingeschränkt vergütet. Leistungen, die über
dem Grenzwert je Praxis abgerechnet werden, werden mit einem 59 %igen Abschlag
vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen.
5)
Der jeweilige Basisgrenzwert für diese Leistungen orientiert sich an den
durchschnittlichen Gesamtfallzahlen der KCH-Abrechnungen der jeweiligen
Quartale des Kalenderjahres. Berücksichtigt werden Fallzahlen für Ersatzkassen
und eigene Primärkassen einschließlich Bundesknappschaft. Für das laufende
Kalenderjahr werden zunächst die Fallzahlen des zweiten Vorjahresquartals
zugrunde gelegt. Nach dem Vorliegen aller Quartalsabrechnungen wird die
Berechnung gemäß Satz 1 vorgenommen.
Die
Grenzwerte werden bei KCH-Fallzahlen zwischen
1 bis
150 um
32 %
151 bis 250 um
24 %
251 bis 350 um
16 %
351 bis 450 um 8 %
abgesenkt,
und
bei KCH-Fallzahlen
zwischen
551 bis
730 um 8 %
731 bis
910 um
16 %
911 bis
1090 um
24 %
1091 und
mehr um 32 %
erhöht.
6)
Die monatlich einzureichende Zahnersatzabrechnung wird grundsätzlich zunächst
mit maximal 1/12 des unter Ziffern 1) bis 6) definierten Grenzwertes je Praxis
vergütet. Leistungen, die über diesen monatlichen Grenzwert hinaus abgerechnet
werden, werden gemäß Ziffer 1 mit einem 59 %igen Abschlag vergütet.
7)
Wird der jeweilige monatliche Grenzwert je Praxis unterschritten, wird das
nicht ausgeschöpfte Kontingent dem Zahnarzt für den Folgemonat bzw. die
Folgemonate des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt. Bisher nicht vergütete
Leistungen werden bis zu dem jeweiligen monatlichen Grenzwert je Praxis
nachvergütet.
8)
Je Praxis wird ein Ausgleich zwischen den KCH/KB- und ZE-Honorarvergütungen
nach dieser Anlage gemäß § 2 Abs. 7 dieser Anlage vorgenommen. Das endgültige
Ausgleichsverfahren erfolgt nach Abschluss des 4. Quartals. Wird der Grenzwert
je Praxis unterschritten, wird der Unterschreitungsbetrag verteilt nach den
Anteilen der Kassenarten der Praxis. Diese den Kassenarten zugeteilten
Unterschreitungsbeträge stehen je Kassenart für einen Ausgleich von
Überschreitungen für die Honorarverteilung der konservierend/chirurgischen
Leistungen einschließlich der Kieferbruchleistungen (§ 2 Ziffer 7 dieser
Anlage) zur Verfügung.
§
5
Honorarverteilung für KFO
(Leistungen des Bema-Teils 3/GebT. D)
Kieferorthopäden und Zahnärzte mit 80 % und mehr KFO-Umsatz
Grenzwertfestsetzung
und Honorarverteilung:
1)
An der Honorarverteilung nehmen Kieferorthopäden und kieferorthopädisch tätige
Zahnärzte teil, deren Punktevolumen im Abrechnungsjahr zu 80 % und mehr aus
kieferorthopädischen Leistungen besteht. Grundlage der Ermittlung sind die aus
allen Abrechnungsbereichen abgerechneten Punktmengen mit Ausnahme der Punkte
aus der Individualprophylaxe (IP 1-5, FU 1-3).
2)
Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres des Bema-Teils 3 bzw. des
Gebührentarifs D (ohne Material- und Laborkosten) der Gruppe gemäß Ziffer 1 wird
der KZVWL-Durchschnittswert je Behandler in Euro ermittelt und um einen vom
Vorstand festzulegenden Sicherheitsabschlag gemindert. Dieser so ermittelte
Betrag ist der Basisgrenzwert für das laufende Kalenderjahr. Der Basisgrenzwert
wird an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen orientiert, variiert und vom
Vorstand festgelegt sowie im amtlichen Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3)
Je Kassenart wird vom Vorstand ein Budgetfaktor festgelegt. Die Budgetfaktoren
sollen den zu erwartenden Budgetüberschreitungen entsprechen. Der Budgetfaktor
1 bedeutet, dass keine Budgetüberschreitung zu erwarten ist. Der Faktor < 1
bedeutet, dass eine Budgetüberschreitung für die entsprechende Kassenart
erwartet wird. Die Faktoren sind der zu erwartenden Budgetüberschreitung im
Laufe des Kalenderjahres anzupassen.
4)
Der Basisgrenzwert gemäß Ziffer 2 wird je Praxis nach den praxiseigenen
kieferorthopädischen Anteilen (Honorar) der einzelnen Kassenarten des Kalenderjahres
aufgeteilt. Zu Beginn eines Kalenderjahres werden zunächst die
Kassenartenanteile des Vorjahres zugrunde gelegt. Im Laufe des Kalenderjahres
werden die tatsächlichen Kassenartenanteile berücksichtigt und mit jedem
vierteljährlichen HVM-Bescheid ausgewiesen. Die einzelnen Kassenartenanteile
werden mit den festgesetzten Budgetfaktoren multipliziert. Die Summierung
dieser Beträge ergibt den Grenzwert je Praxis. Die Basisgrenzwerte werden pro
Behandler angewandt.
5)
Bis zu einem Grenzwert je Praxis werden Leistungen für kieferorthopädische
Behandlungen, ohne Material- und Laborkosten, uneingeschränkt vergütet. Der
Grenzwert je Praxis wird je Behandler zur Verfügung gestellt. Leistungen, die
über dem Grenzwert je Praxis abgerechnet werden, werden mit einem 45 %igen
Abschlag vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen.
6)
Die monatlichen Kfo-Zahlungen betragen maximal 25 % der Zahlungen des
entsprechenden Vorjahresquartals. Je Quartal wird 1/4 des unter Ziffer 4)
definierten Grenzwertes je Praxis zur Verfügung gestellt. Leistungen, die über
diesen Quartalsgrenzwert je Praxis hinaus abgerechnet werden, werden pro Praxis
mit einem 45 %igen Abschlag vergütet.
7)
Ergibt sich für ein Quartal eine Unterschreitung des Grenzwertes je Praxis,
wird das nicht ausgeschöpfte Kontingent für das Folgequartal zur Verfügung
gestellt. Bisher nicht vergütete Leistungen werden bis zu dem jeweiligen
Quartalsgrenzwert nachvergütet.
8)
Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach Abschluss des 4. Quartals.
9)
Zugelassene oder ermächtigte Kieferorthopäden erhalten für die ersten 4
Quartale nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als Neugründer die Zuweisung des
Grenzwertes gem. § 5.
§
6
Honorarverteilung für KFO (Leistungen des Bema Teils 3/GebT. D)
Kieferorthopäden und kieferorthopädisch tätige Zahnärzte, deren Umsatz
im Bereich KFO weniger als 80 % und mehr als 20 % ausmacht
Grenzwertfestsetzung
und Honorarverteilung:
1)
An dieser Honorarverteilung nehmen diejenigen Kieferorthopäden und
kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte teil, deren Punktevolumen im Abrechnungsjahr
zu weniger als 80 % und mehr als 20 % aus kieferorthopädischen Leistungen
besteht. Grundlage der Ermittlung sind die aus allen Abrechnungsbereichen
abgerechneten Punktmengen mit Ausnahme der Punkte aus der Individualprophylaxe
(IP 1-5, FU 1-3).
2)
Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres des Bema-Teils 3 bzw. des
Gebührentarifs D (ohne Material- und Laborkosten) der Gruppe gemäß Ziffer 1
wird der KZVWL-Durchschnittswert je Behandler in Euro ermittelt und um einen
vom Vorstand festzulegenden Sicherheitsabschlag gemindert. Dieser so ermittelte
Betrag ist der Basisgrenzwert für das laufende Kalenderjahr. Der Basisgrenzwert
wird an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen orientiert, variiert und vom
Vorstand festgelegt sowie im amtlichen Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3)
Je Kassenart wird vom Vorstand ein Budgetfaktor festgelegt. Die Budgetfaktoren
sollen den zu erwartenden Budgetüberschreitungen entsprechen. Der Budgetfaktor
1 bedeutet, dass keine Budgetüberschreitung zu erwarten ist. Der Faktor < 1
bedeutet, dass eine Budgetüberschreitung für die entsprechende Kassenart
erwartet wird. Die Faktoren sind der zu erwartenden Budgetüberschreitung im
Laufe des Kalenderjahres anzupassen.
4)
Der Basisgrenzwert gemäß Ziffer 2 wird je Praxis nach den praxiseigenen
kieferorthopädischen Anteilen (Honorar) der einzelnen Kassenarten des Kalenderjahres
aufgeteilt. Zu Beginn eines Kalenderjahres werden zunächst die
Kassenartenanteile des Vorjahres zugrunde gelegt. Im Laufe des Kalenderjahres
werden die tatsächlichen Kassenartenanteile berücksichtigt und mit jedem
vierteljährlichen HVM-Bescheid ausgewiesen. Die einzelnen Kassenartenanteile
werden mit den festgesetzten Budgetfaktoren multipliziert. Die Summierung
dieser Beträge ergibt den Grenzwert je Praxis. Die Basisgrenzwerte werden pro
Behandler angewandt.
5)
Bis zu einem Grenzwert je Praxis werden Leistungen für kieferorthopädische
Behandlungen, ohne Material- und Laborkosten, uneingeschränkt vergütet. Der
Grenzwert je Praxis wird je Behandler zur Verfügung gestellt. Leistungen, die
über dem Grenzwert je Praxis abgerechnet werden, werden mit einem 45 %igen
Abschlag vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen.
6)
Die monatlichen Kfo-Zahlungen betragen maximal 25 % der Zahlungen des
entsprechenden Vorjahresquartals. Je Quartal wird 1/4 des unter Ziffer 4)
definierten Grenzwertes je Praxis zur Verfügung gestellt. Leistungen, die über
diesen Quartalsgrenzwert je Praxis hinaus abgerechnet werden, werden pro Praxis
mit einem 45 %igen Abschlag vergütet.
7)
Ergibt sich für ein Quartal eine Unterschreitung des Grenzwertes je Praxis,
wird das nicht ausgeschöpfte Kontingent für das Folgequartal zur Verfügung
gestellt. Bisher nicht vergütete Leistungen werden bis zu dem jeweiligen
Quartalsgrenzwert nachvergütet.
8)
Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach Abschluss des 4. Quartals.
9)
Zahnärzte und Kieferorthopäden, die an dieser Honorarverteilung teilnehmen,
erhalten für die Honorarverteilung nach § 2 die Grenzwerte der Zahnärzte,
soweit nicht eine andere Verteilung der Fachgruppenzuordnung erforderlich wird.
§
7
Honorarverteilung für KFO
(Leistungen des Bema Teils 3/GebT. D)
Kieferorthopäden und kieferorthopädisch tätige Zahnärzte,
deren Umsatz im Bereich KFO 20 % und weniger ausmacht
Grenzwertfestsetzung
und Honorarverteilung:
1)
An dieser Honorarverteilung nehmen diejenigen Kieferorthopäden und
kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte teil, deren Punktevolumen im Abrechnungsjahr
zu 20 % und weniger aus kieferorthopädischen Leistungen besteht. Grundlage der
Ermittlung sind die aus allen Abrechnungsbereichen abgerechneten Punktmengen
mit Ausnahme der Punkte aus der Individualprophylaxe (IP 1-5; FU 1-3).
2)
Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres des Bema-Teils 3 bzw. des
Gebührentarifs D (ohne Material- und Laborkosten) der Gruppe gemäß Ziffer 1
wird der KZVWL-Durchschnittswert je Behandler in Euro ermittelt und um einen
vom Vorstand festzulegenden Sicherheitsabschlag gemindert. Dieser so ermittelte
Betrag ist der Basisgrenzwert für das laufende Kalenderjahr. Der Basisgrenzwert
wird an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen orientiert, variiert und vom
Vorstand festgelegt sowie im amtlichen Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3)
Je Kassenart wird vom Vorstand ein Budgetfaktor festgelegt. Die Budgetfaktoren
sollen den zu erwartenden Budgetüberschreitungen entsprechen. Der Budgetfaktor
1 bedeutet, dass keine Budgetüberschreitung zu erwarten ist. Der Faktor < 1
bedeutet, dass eine Budgetüberschreitung für die entsprechende Kassenart
erwartet wird. Die Faktoren sind der zu erwartenden Budgetüberschreitung im
Laufe des Kalenderjahres anzupassen.
4)
Der Basisgrenzwert gemäß Ziffer 2 wird je Praxis nach den praxiseigenen
kieferorthopädischen Anteilen (Honorar) der einzelnen Kassenarten des Kalenderjahres
aufgeteilt. Zu Beginn eines Kalenderjahres werden zunächst die
Kassenartenanteile des Vorjahres zugrunde gelegt. Im Laufe des Kalenderjahres
werden die tatsächlichen Kassenartenanteile berücksichtigt und mit jedem
vierteljährlichen HVM-Bescheid ausgewiesen. Die einzelnen Kassenartenanteile
werden mit den festgesetzten Budgetfaktoren multipliziert. Die Summierung
dieser Beträge ergibt den Grenzwert je Praxis. Die Basisgrenzwerte werden pro Behandler
angewandt.
5)
Bis zu einem Grenzwert je Praxis werden Leistungen für kieferorthopädische
Behandlungen, ohne Material- und Laborkosten, uneingeschränkt vergütet. Der
Grenzwert je Praxis wird je Behandler zur Verfügung gestellt. Leistungen, die
über dem Grenzwert je Praxis abgerechnet werden, werden mit einem 15 %igen
Abschlag vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen.
6)
Die monatlichen Kfo-Zahlungen betragen maximal 25 % der Zahlungen des
entsprechenden Vorjahresquartals. Je Quartal wird 1/4 des unter Ziffer 4)
definierten Grenzwertes je Praxis zur Verfügung gestellt. Leistungen, die über
diesen Quartalsgrenzwert je Praxis hinaus abgerechnet werden, werden pro Praxis
mit einem 15 %igen Abschlag vergütet.
7)
Ergibt sich für ein Quartal eine Unterschreitung des Grenzwertes je Praxis,
wird das nicht ausgeschöpfte Kontingent für das Folgequartal zur Verfügung
gestellt. Bisher nicht vergütete Leistungen werden bis zu dem jeweiligen
Quartalsgrenzwert nachvergütet.
8)
Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach Abschluss des 4. Quartals.
9)
Zahnärzte und Kieferorthopäden, die an dieser Honorarverteilung teilnehmen,
erhalten für die Honorarverteilung nach § 2 die Grenzwerte der Zahnärzte,
soweit nicht eine andere Verteilung der Fachgruppenzuordnung erforderlich wird.
§
9
Praxisinhaber/Angestellter Zahnarzt/Assistent
3) Bei den §§ 2, 3, 5, 6 und 7 dieser Anlage
wird für die Beschäftigung eines Ausbildungs- oder Weiterbildungsassistenten
eine Quote von 25 % für die zugrundezulegende Behandlerzahl festgesetzt.
Die zu berücksichtigende Quote für die Behandlerzahl verringert sich bei
Teilzeitbeschäftigung entsprechend der Beschäftigungszeit.
§
12
In-Kraft-Treten
Die von der Vertreterversammlung am 07.12.2002 beschlossene
Änderung der Anlage zum HVM tritt zum 01.01.2003 in Kraft. Diese Anlage gilt,
bis die Vertreterversammlung etwas anderes beschließt.
Münster,
den 04.03.2003
Dr. Dietmar G o r s
k i
Vorsitzender des Vorstandes
Dr. Konrad K o c h
Vorsitzender der Vertreterversammlung
- MBl. NRW. 2003 S. 612