Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 26 vom 8.7.2003 Seite 617 bis 646
Bauaufsicht Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.6.2003 – II A 4 - 230.25 |
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zugehörige Anlagen : |
Bauaufsicht Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.6.2003 – II A 4 - 230.25
232380
Bauaufsicht
Brandschutztechnische Anforderungen
an Lüftungsanlagen
RdErl.
d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 10.6.2003 – II A 4 - 230.25
Die nachfolgend abgedruckte
Anforderungen an Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR NRW
- Fassung Mai 2003 -
2
Die Bauaufsichtliche Richtlinie über die
brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen – Fassung Januar 1984
-, zuletzt veröffentlicht im MBl. NRW. 1997 S. 1073,
wird aufgehoben.
3
Dieser Erlass gilt vorbehaltlich einer späteren
anderen Regelung bis zum 31.12.2008.
Anforderungen an Lüftungsanlagen
(Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR NRW)
2 Begriffe
3 Brandverhalten von Baustoffen
3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1 Lüftungsleitungen
3.2.2 Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen
3.2.3 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
3.2.4 Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
3.2.5 Übrige Bauteile und Einrichtungen von
Lüftungsanlagen
4 Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
4.1 Grundlegende Anforderungen
4.2 Feuerwiderstandsdauer
4.3 Verwendbarkeitsnachweis
für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
4.4 Verwendbarkeitsnachweis
für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
5 Anforderungen an die Installation von
Lüftungsleitungen
5.1 Auswahl und Anordnung der Bauteile
5.1.1 Lüftungsleitungen mit
erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
5.1.2 Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
5.1.3 Lüftungsanlagen mit Umluft
5.1.4 Lüftungsleitungen und andere Installationen
5.2 Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1 Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1 Begrenzung von
Kräften
5.2.1.2 Durchführung durch feuerwiderstandsfähige
Bauteile
5.2.1.3 Abstände zu brennbaren Baustoffen
5.2.2 Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig
sein müssen
5.2.3 Leitungen im Freien, die von Brandgasen
durchströmt werden können
5.2.4 Einbau von Brandschutzklappen und
Rauchschutzklappen
5.2.5 Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
6 Lüftungszentralen und Einrichtungen zur
Luftaufbereitung
6.1 Lüftungszentralen für Ventilatoren und
Luftaufbereitungseinrichtungen
6.1.1 Grundlegende Anforderung
6.1.2 Stützen, Wände, Decken, Fußböden und Öffnungen
der Lüftungszentralen
6.1.3 Ausgänge von Lüftungszentralen
6.1.4 Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
6.2 Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.2.1 Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen
6.2.2 Lufterhitzer
6.2.3 Filtermedien, Kontaktbefeuchter
und Tropfenabscheider
6.2.4 Wärmerückgewinnungsanlagen
7 Besondere Bestimmungen für
Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08
7.1 Regelanforderungen
7.2 Sonderlösungen
8 Abluftleitungen von gewerblichen oder
vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen
8.1 Baustoffe und Feuerwiderstandsklassen der
Abluftleitungen
8.2 Verlegung der
Abluftleitungen
8.3 Fettdichtheit der Abluftleitungen
8.4 Vermeidung von Verschmutzungen;
Reinigungsöffnungen
8.5 Gemeinsame Abführung
von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten
8.5.1 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für
gasförmige Brennstoffe
8.5.2 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für
feste Brennstoffe
9 Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden
besonderer Art oder Nutzung
10 Bauvorlagen
im bauaufsichtlichen Verfahren
10.1 Bauvorlagen
10.2 Abschließende Fertigstellung
Schematische
Darstellungen
Anhang
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen. Sie gilt nicht
für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z. B. Späneabsaugung,
Rohrpostanlagen).
Diese Richtlinie gilt nicht für
Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für
Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung oder einer Nutzungseinheit
vergleichbarer Größe.
Von dieser Richtlinie kann im Rahmen eines genehmigten Brandschutzkonzeptes
abgewichen werden.
Begriffe
Zu den Lüftungsanlagen zählen auch
Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen.
Lüftungsanlagen bestehen aus
Lüftungsleitungen und allen zur Funktion der Lüftung oder Klimatisierung erforderlichen
Bauteilen und Einrichtungen.
Lüftungsleitungen bestehen aus allen von
Luft durchströmten Bauteilen wie Lüftungsrohren, -formstücken, -schächten und -kanälen,
Schalldämpfern, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen,
Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch
(Brandschutzklappen) und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung
(Rauchschutzklappen) sowie aus ihren Verbindungen, Befestigungen,
Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen, Dampfsperren, Folien,
Beschichtungen und Bekleidungen.
Brandverhalten von Baustoffen
Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung
(BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256 ber. S. 982 / SGV. NRW. 232) müssen Lüftungsleitungen sowie
deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen
(Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102‑1:1998‑05)
bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
Das Brandverhalten von klassifizierten
Baustoffen ist in DIN 4102-4:1994-03 katalogartig zusammengestellt. Für
Baustoffe, die in dieser Norm nicht aufgeführt sind, muss die
Nichtbrennbarkeit, die Schwerentflammbarkeit oder die Normalentflammbarkeit
gemäß § 20 Abs. 3 BauO NRW durch ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle (siehe
Bauregelliste A Teil 2) oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
des Deutschen Instituts für Bautechnik nachgewiesen sein. Sonst ist eine
Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle erforderlich.
Bei der Kombination von Baustoffen ist
auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu
achten.
Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1
Lüftungsleitungen
Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe
(Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102‑1:1998-05) ist zulässig für
Lüftungsleitungen,
a) die nicht durch Decken und Wände hindurchgeführt werden, für die mindestens eine feuerhemmende Bauart verlangt ist,
b) mit Brandschutzklappen am Durchtritt durch Decken und Wände, für die mindestens eine feuerhemmende Bauart verlangt ist; die Absperrvorrichtungen müssen mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten haben; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt; oder
c)mit einer
nachgewiesenen Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten
(schwerentflammbare Baustoffe jedoch nur für die innere Schale) sowie für
Lüftungsleitungen, die in einem Schacht mit nachgewiesener
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten verlegt sind; die höheren
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6
bleiben unberührt.
1. in notwendigen Treppenräumen, in
Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei
denn, diese Leitungen haben mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30
Minuten oder
2. über Unterdecken, die tragende
Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.
Abweichend von a) bis c) sind brennbare
Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen
3. in denen Luft mit Temperaturen von
mehr als 85°C gefördert wird oder
4. in denen sich im besonderen Maße
brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen für gewerbliche Küchen,
siehe Abschnitt 8).
3.2.2
Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen
Die Verwendung geringer Mengen
brennbarer Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05)
zur Abdichtung der Verbindungen in Bauteilen für Lüftungsleitungen und zu ihren
Befestigungen ist zulässig.
3.2.3
Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
Für Dämmschichten, Bekleidungen,
Dampfsperren, Folien und Beschichtungen für Lüftungsleitungen gilt Abschnitt
3.2.1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen für
Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke
von insgesamt nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im
eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse B2 gemäß DlN 4102‑1:1998-05) sind. Aus brennbaren
Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke
von insgesamt nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch Decken oder Wände,
für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist,
hindurchgeführt werden.
3.2.4
Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
Für lokal begrenzte Bauteile, wie in
Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung der
Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen, Lager,
Messeinrichtungen, dürfen brennbare Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß
DIN 4102-1:1998-05) verwendet werden. Dies gilt auch für elektrische und
pneumatische Leitungen, soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und
den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüftungsleitungen von außen
auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und Auslässe von Lüftungsleitungen
dürfen aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05)
bestehen.
3.2.5
Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
Für die übrigen Bauteile und
Einrichtungen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der
nachfolgenden Abschnitte 5.2.3, 6.1.4 und 6.2 und den entsprechenden Bildern
verwendet werden.
Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
Grundlegende Anforderungen
Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW müssen Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden
geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, so
hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse,
Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.
Diese Vorschriften gelten als erfüllt,
wenn die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen der
Bilder 1 bis 6 ausgebildet werden und die Anforderungen der folgenden
Abschnitte 4.2 bis 8 nach Maßgabe der Bildunterschriften eingehalten sind.
Feuerwiderstandsdauer
Die Übertragung von Feuer und Rauch
entsprechend Abschnitt 4.1 muss durch eine Feuerwiderstandsdauer in Minuten der
Lüftungsleitungen oder der Brandschutzklappen entsprechend Tabelle 1
ausgeschlossen sein.
Besondere Anforderungen oder
Erleichterungen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten bleiben unberührt.
Lüftungsleitungen der
Feuerwiderstandsklassen L30 und L90 einschließlich ihrer Verbindungs- und
Befestigungsmittel sind in DIN 4102-4:1994-03 angegeben. Für Lüftungsleitungen
aus Stahlblech wird auf Abschnitt 8.5.7.4 dieser Norm verwiesen.
Für Lüftungsleitungen einschließlich
ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel, die nicht DIN 4102-4:1994-03
entsprechen, müssen die Feuerwiderstandsklassen durch ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle nachgewiesen
sein (Bauregelliste A Teil 2 oder Teil 3); sonst ist eine Zustimmung im
Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
erforderlich (§ 20 Abs. 3 BauO NRW).
Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Die Feuerwiderstandsklassen K30 und K90
von Brandschutzklappen sowie die Verwendbarkeit von Rauchschutzklappen müssen
durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik in Berlin nachgewiesen sein; sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall
der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
erforderlich (§ 20 Abs. 3 BauO NRW). In den
Zulassungen für Brandschutzklappen kann die Verwendbarkeit durch Zusatzangaben
(z. B. „-18017“ für die Verwendung von Brandschutzklappen in Entlüftungsanlagen
gemäß DIN 18017-3:1990-08 oder „-U“ für die Verwendung in Unterdecken) zu den
vorgenannten Feuerwiderstandsklassen und/oder durch die Verwendungsbestimmungen
eingeschränkt sein.
Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
5.1.1
Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
Lüftungsleitungen, in denen sich in
besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen von
Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen mit
erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit
anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung
von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhindert.
Abluftleitungen aus Stahlblech von
Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen gemeinsam in einem Schacht der
Feuerwiderstandsklasse F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2)
verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen enthalten.
5.1.2
Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen
(Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein,
dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte,
Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.
Dies gilt z. B. durch Einhaltung einer
der folgenden Anforderungen als erfüllt:
a) Außenluftansaugöffnungen müssen von
Fortluftöffnungen mindestens 2,5 m entfernt sein. Mündungen müssen von
Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren
Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt
sein; dies gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und
anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich, wenn diese
Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende, feuerbeständige
und öffnungslose Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind. Die
Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren
Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen - waagerecht gemessen -
1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Baustoffe
von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens
1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z.B. durch eine mindestens
5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens
3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
b) Die Mündungen von Lüftungsleitungen
sind durch Brand- oder Rauchschutzklappen gesichert.
5.1.3
Lüftungsanlagen mit Umluft
Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die
Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen
oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen
hierzu können in der Umluftleitung oder in der
Abluftleitung angeordnet sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von Außenluft und Umluft
angeordnet sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung
gegen Raucheintritt gesichert werden soll. Die Anordnung der
Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht
beeinträchtigen. Bei Ansprechen der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die
Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit der Weiterbetrieb nicht der
Rauchausbreitung entgegenwirkt.
Lüftungsleitungen und andere Installationen
Im luftführenden Querschnitt von
Lüftungsleitungen dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörigen
Leitungen vorhanden sein. Diese Leitungen dürfen keine brennbaren oder
toxischen Stoffe wie z.B. Brennstoffe, organische Wärmeträger oder
Flüssigkeiten für hydraulische Systeme und keine Stoffe mit Temperaturen von
mehr als 110°C führen; zulässig sind jedoch Leitungen, die Lufterhitzern von
außen Wärmeträger mit höheren Temperaturen auf dem kürzesten Wege zuführen.
In Schächten und Kanälen der
Feuerwiderstandsklasse L 30/90 gemäß DIN 4102-4:1994-03, Abschnitte 8.5.1 bis
8.5.6 dürfen neben den Lüftungsleitungen auch Leitungen für Wasser, Abwasser
und Wasserdampf bis 110°C sowie für Druckluft verlegt werden, wenn sie
einschließlich eventuell vorhandener Dämmschichten aus nichtbrennbaren
Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen
und die Anforderungen nach Bild 1.2 erfüllt sind. Die Notwendigkeit
brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen bleibt
unberührt.
Darüber hinaus sind in Schächten und
Kanälen, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse F30/90 (Feuerwiderstandsdauer
gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen und deren Öffnungen in diesen Wänden dichte
Verschlüsse (z.B. mit umlaufendem Anschlag) mit derselben Feuerwiderstandsdauer
wie die Wände haben, neben den Lüftungsleitungen auch andere (z.B. brennbare)
Installationen zulässig, wenn alle ein- und ausführenden Lüftungsleitungen an
den Durchtrittsstellen (auch zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen
K30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2), (ohne Zusatzkennzeichnung
für eine einschränkende Verwendung) gesichert sind (siehe Bild 1.2). Die
Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen
bleibt unberührt.
Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1
Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1
Begrenzung von Kräften
Lüftungsleitungen sind so zu führen oder
herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch Brandeinwirkung keine
erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige Wände und
Stützen ausüben können.
Dies ist erfüllt, wenn ausreichende
Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl ca. 10 mm pro lfd. Meter
Leitungslänge, vorhanden sind.
Bei anderen Baustoffen der
Lüftungsleitungen wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen ist deren
Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen.
Bei zweiseitig fester Einspannung der
Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn:
a) der Abstand zwischen zwei
Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt,
b) die Leitungen so ausgeführt werden,
dass sie keine erhebliche Längssteifigkeit besitzen (z. B. Spiralfalzrohre mit
Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre),
c) durch Winkel und Verziehungen
in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Kanalverformungen
(z. B. Ausknickungen) aufgenommen werden (siehe dazu Bild 5) oder
d) Kompensatoren (z. B.
Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft < 1 kN).
5.2.1.2
Durchführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile
Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen
durch Wände oder Decken, die feuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen,
hindurchgeführt werden dürfen, sind die verbleibenden Öffnungsquerschnitte mit
geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht zu verschließen. Ohne
weiteren Nachweis gelten Stopfungen mit einer Dicke von höchstens 50 mm aus
Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000°C als geeignet. Die
Stopfung ist in der Stärke der Decke oder Wand auszuführen. Durch weitere
Installationen darf die Stopfung nicht gemindert werden.
5.2.1.3
Abstände zu brennbaren Baustoffen
Leitungsabschnitte, deren äußere
Oberflächen im Betrieb Temperaturen von mehr als 85°C erreichen können, müssen
von flächig angrenzenden, ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen
einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten.
5.2.2
Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
Feuerwiderstandsfähige
Leitungsabschnitte müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer
befestigt sein. Der Einbau dieser Leitungen muss DIN 4102-4:1994-03 oder
den Besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse
entsprechen.
5.2.3
Leitungen im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können
Für Leitungsabschnitte im Freien genügen
anstelle von feuerwiderstandsfähigen Leitungsbauteilen Bauteile aus Stahlblech.
5.2.4
Einbau von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Brandschutzklappen und
Rauchschutzklappen sind nach den Bestimmungen der jeweiligen
Verwendbarkeitsnachweise einzubauen.
5.2.5
Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
Werden Lüftungsleitungen oberhalb von
Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine Feuerwiderstandsdauer
gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen gemäß DIN
4102-4:1994-03, Abschnitt 8.5.7.5 zu befestigen.
Lüftungszentralen und Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.1
Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.1.1
Grundlegende Anforderung
Innerhalb von Gebäuden müssen
Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen
(Lüftungszentralen) aufgestellt oder innerhalb von Lüftungsleitungsabschnitten
der Feuerwiderstandsklasse L 90 gemäß DIN 4102-6:1977-09 eingebaut werden, wenn an die Ventilatoren
oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende
Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden geringer Höhe) oder
Brandabschnitte führen. Die Lüftungszentralen können auch selbst
luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Lüftungszentralen dürfen nicht
anderweitig genutzt werden.
6.1.2
Stützen, Wände, Decken, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
6.1.3
Ausgänge von Lüftungszentralen
6.1.4
Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
müssen
1. aus Stahlblech (jedoch nicht mit
brennbaren Dämmschichten) hergestellt sein,
2. der Feuerwiderstandsklasse L 90 gemäß
DIN 4102-6:1977-09 entsprechen oder
3. am Ein- und Austritt der
Lüftungszentrale Brandschutzklappen der Feuerwiderstandsklasse K 90 (gemäß
Abschnitt 4.4) mit Rauchauslöseeinrichtungen haben; ausgenommen hiervon sind
Fortluftleitungen, die unmittelbar ins Freie führen.
Wenn nicht eine der Anforderungen
nach Nr. 1 bis 3 eingehalten ist, muss für die Installation der
Lüftungsleitungen (Leitungsbaustoffe der Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102‑1:1998-05)
in Lüftungszentralen Folgendes erfüllt sein (siehe auch Bild 4.1):
a)die
Lüftungszentrale muss im obersten Geschoss liegen,
b) die Lüftungszentrale darf keine öffenbaren Fenster, sondern nur Verglasungen mit einer
Feuerwiderstandsklasse G 90 oder F 90 gemäß 4102-13:1990-05 haben,
c) die Lüftungszentrale muss im Dach
eine selbsttätig öffnende, durch Rauchmelder in der Lüftungszentrale auslösende
Rauchabzugseinrichtung haben; ihr offener Querschnitt muss mindestens das
2,5-fache des lichten Querschnitts der größten in die Lüftungszentrale
eingeführten Abluftleitung haben,
d) die Lüftungsleitungen müssen durch
das Dach der Lüftungszentrale ins Freie geführt sein und
e) in der Lüftungszentrale müssen
Bauteile von Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen gegenüber
entsprechenden Bauteilen anderer Lüftungsleitungen gegen Entflammen geschützt
sein, und zwar durch
einen Abstand von mindestens 40 cm
zwischen den entsprechenden Bauteilen beider Leitungen oder
einen mindestens 2 cm dicken
Strahlungsschutz dazwischen aus mineralischen nichtbrennbaren Baustoffen oder
andere mindestens gleich gut schützende
Bauteile.
Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.2.1
Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen
Die Anforderungen ergeben sich aus Bild
4.2.
6.2.2
Lufterhitzer
Bei Lufterhitzern, deren Heizflächentemperaturen
mehr als 160°C erreichen können, muss ein Sicherheitstemperaturbegrenzer im
Abstand von 50 cm bis 100 cm in Strömungsrichtung hinter dem Lufterhitzer in
die Lüftungsleitung eingebaut werden, der den Lufterhitzer bei Erreichen einer Lufttemperatur
von 110°C selbsttätig abschaltet. Bei direkt befeuerten Lufterhitzern muss
zusätzlich ein Strömungswächter vorhanden sein, der beim Nachlassen oder
Ausbleiben des Luftstroms die Beheizung selbsttätig abschaltet, es sei denn,
dass die Anordnung des Sicherheitstemperaturbegrenzers auch in diesen Fällen
die rechtzeitige Abschaltung der Beheizung gewährleistet. Dies gilt als erfüllt
bei Warmlufterzeugern nach DIN 4794:1980.
6.2.3
Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
Bei Filtermedien, Kontaktbefeuchtern
und Tropfenabscheidern aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2
gemäß DIN 4102-1:1998-05; siehe auch Abschnitt 3.2.4) muss durch ein im
Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter oder durch eine geeignete
nachgeschaltete Luftaufbereitungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen
sichergestellt sein, dass brennende Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden
können.
6.2.4
Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist die
Übertragung von Rauch und Feuer zwischen Abluft und Zuluft durch
installationstechnische Maßnahmen (getrennter Wärmeaustausch über Wärmeträger
bei Zu- und Abluftleitungen, Schutz der Zuluftleitung
durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch
Rauchschutzklappen) oder durch andere geeignete Vorkehrungen auszuschließen.
Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08
Regelanforderungen
In
Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08 dürfen Absperrvorrichtungen
gegen Brandübertragung der Feuerwiderstandsklassen K30‑18017 bzw. K90‑18017
verwendet werden (siehe Bilder 6.1 und 6.2.1 – 6.2.3). Diese
Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt, im Zusammenwirken mit den Bauteilen
der Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08 zu verhindern, dass
Feuer und Rauch in andere Geschosse übertragen werden. Die Absperrvorrichtungen
sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht
zulässig (z.B. bei der Überbrückung von Flur- oder Trennwänden).
Die
Absperrvorrichtungen dürfen auch für Abluftanlagen von Toiletten und Bädern in
nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie nach Maßgabe der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen in Anlagen zur Entlüftung innenliegender
Wohnungsküchen und Kochnischen verwendet werden (ausgenommen Stoßlüftung und Anschluss von Dunstabzugshauben an
die Absperrvorrichtungen). Sie können ferner in Anlagen der Bauart nach DIN
18017-3:1990-08 verwendet werden, bei denen die Zuluft über Leitungen
herangeführt wird, auch in diesen Zuluftleitungen
selbst.
Die
Absperrvorrichtungen und zugehörige Lüftungsleitungen müssen den Bestimmungen
der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise genügen und im übrigen folgenden Anforderungen
entsprechen:
1.
Vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN
4102-1:1998-05) bestehen und der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/F90
(Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen.
2.
Schächte für Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
(Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und der
Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß
Abschnitt 4.2) entsprechen.
3.
Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie
gegebenenfalls außerhalb der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen
Absperrvorrichtung und luftführender Hauptleitung müssen aus Stahlblech
bestehen. Die Anschlussleitungen von Absperrvorrichtungen außerhalb von
Schächten dürfen nicht länger als 6 m sein; sie dürfen keine Bauteile mit
geforderter Feuerwiderstandsdauer überbrücken.
4.
Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal
350 cm² betragen.
5.
Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung darf bis zu 1000 cm2
betragen, wenn die luftführende Hauptleitung
a)
als feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung oder Schacht mit einer
Feuerwiderstandsklasse L30/L90 oder F30/F90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß
Abschnitt 4.2) ausgebildet ist, innerhalb dieser luftführenden Hauptleitung
oder innerhalb des Schachtes keine Installationen geführt werden und die
verwendete Absperrvorrichtungen im wesentlichen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (siehe Bild 6.2.1).
b)
in einem Schacht der Feuerwiderstandsklasse L30/L90 oder F30/F90
(Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) geführt wird und der freie
Querschnitt zwischen luftführender Hauptleitung und den Schachtwandungen im
Bereich jeder Geschossdecke mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet ist (siehe Bild 6.2.3).Auf den Mörtelverguss kann verzichtet werden, wenn der Querschnitt
des Schachtes 1000 cm2 nicht
überschreitet und die verwendeten Absperrvorrichtungen im Wesentlichen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05)
bestehen (siehe Bild 6.2.2).
6.
In Schächten der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90
(Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) dürfen neben den Lüftungsleitungen
auch andere Installationen aus ausschließlich nichtbrennbaren Baustoffen
(Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05), ausgenommen Aluminium
und Glas, geführt werden, wenn der freie Querschnitt zwischen den luftführenden
Hauptleitungen, den anderen im Schacht zulässigen Installationen und den
Schachtwandungen im Bereich jeder Geschossdecke mit einem mindestens
100 mm dicken Mörtelverguss vollflächig
abgeschottet ist (siehe Bild 6.2.3). Rohrleitungsinstallationen dürfen in
diesen Schächten nur nicht brennbare Medien führen.
Abweichend von den vorgenannten
Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse durch
Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-09 auch auf andere Weise
verhindert werden. Für diese Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis
(Bauprodukte) oder ein Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf der Grundlage einer Systemprüfung
zu führen. Anderenfalls bedürfen sie der Zustimmung im Einzelfall der obersten
Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.