Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 26 vom 8.7.2003 Seite 617 bis 646

Prüfungsordnung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 7. April 2003 RdErl. d. Finanzministeriums v. 06.06.2003 G 5525 – 2 – 4 – III B 1
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Prüfungsordnung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 7. April 2003 RdErl. d. Finanzministeriums v. 06.06.2003 G 5525 – 2 – 4 – III B 1

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Prüfungsordnung
der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie
vom 7. April 2003

RdErl. d. Finanzministeriums v. 06.06.2003
G 5525 – 2 – 4 – III B 1

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 7. April 2003 die Neufassung der Prüfungsordnung vom 05. März 1982 für die von der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie abzunehmenden Prüfungen beschlossen.

Die Neufassung der Prüfungsordnung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 05. März 1982, bekannt gegeben am 23. März 1982, außer Kraft. Der RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 23. März 1982 (MBl. NW. 1982 S. 850) wird mit Wirkung vom 01. Januar 2004 aufgehoben. Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 07. April 2003 bekannt.

Prüfungsordnung
der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 48 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 4 Buchstabe d, 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 20. Juni 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 802) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom

07. Februar 1996 die folgende Prüfungsordnung:

I. Abschnitt

Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1
Art der Prüfung

Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie ist berechtigt, folgende Prüfungen abzunehmen:

a)     Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann
b)   Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt und zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten (im Folgenden auch Aufbaustudiengang genannt)
c)   Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann
d)   Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt der Fachrichtungen Kundenberatung und Stab/Marktfolge
e)   Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (Studiengang und Aufbaustudiengang; Sparkassenfachprüfung)
f)   Kursabschlussprüfungen und andere Erfolgskontrollen bei anderen Fortbildungsveranstaltungen der Akademie

§ 2
Zweck und Ziel der Prüfungen

(1) Die Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann soll zeigen, dass die Bewerberin/der Bewerber über einen Kenntnisstand verfügt, der eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann erwarten lässt. Eine bestandene Aufnahmeprüfung darf daher bei Beginn des Lehrgangs grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(2) Die Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt und zum Aufbaustudiengang (§ 1 Buchstabe b) soll den Nachweis erbringen, dass die Bewerberin/der Bewerber über einen Kenntnisstand verfügt, der eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt oder Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten erwarten lässt. Eine bestandene Aufnahmeprüfung darf daher bei Beginn des Studiengangs bzw. Aufbaustudiengangs grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(3) Durch die Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die im Lehrplan dieses Lehrgangs vorgesehenen Unterrichtsinhalte hinreichend angeeignet hat, die Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden sowie in die Zusammenhänge der Sparkassenpraxis einordnen kann, so dass er im Sparkassenbetrieb einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Sparkassenausbildung gleichzustellen ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 1 Buchstabe c) führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann".

(4) Die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstabe d) wird in den Fachrichtungen Kundenberatung und Stab/Marktfolge durchgeführt:

a)     In der Prüfung der Fachrichtung Kundenberatung soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie/er das vorhandene Fachwissen in der Kundenberatung anwenden und die Beratungsgespräche strukturiert und abschlussorientiert führen kann.

b)     In der Prüfung der Fachrichtung Stab/Marktfolge soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie/er das erforderliche Fachwissen und die nötige Handlungskompetenz für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten in Stabs- bzw. Marktfolgebereichen von Sparkassen besitzt und anwenden kann.

c)     Die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 1 Buchstabe d) führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt".

(5) In der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe e) soll der Prüfling das Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Verständnis für Zusammenhänge nachweisen, das zur Übernahme von Führungs- und Steuerungsaufgaben sowie von qualifizierten Tätigkeiten, insbesondere zur sicheren Erledigung schwieriger Geschäftsvorgänge, aber auch zur weiteren Fortbildung notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 1 Buchstabe e) führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt".

(6) Kursabschlussprüfungen oder andere Erfolgskontrollen bei anderen Fortbildungsveranstaltungen (§ 1 Buchstabe f) sollen insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer mit Erfolg an einer sonstigen Fortbildungsveranstaltung über ein bestimmtes Fachgebiet des Sparkassen- und Kreditwesens teilgenommen hat. Die nachfolgenden Paragrafen der Prüfungsordnung gelten nicht für Kursabschlussprüfungen und andere Erfolgskontrollen bei anderen Fortbildungsveranstaltungen. Diese werden nach jeweils vom Akademieausschuss festzulegenden Richtlinien durchgeführt.

§ 3
Prüfungsausschüsse

Der Verband als Träger der Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der

a)     Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe a)

b)     Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten (§ 1 Buchstabe b)

c)     Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe c)

d)     Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstabe d)

e)     Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe e)

§ 4
Zusammensetzung und Berufung

(1) Den Prüfungsausschüssen für die Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann, die Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten sowie für die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt gehören jeweils an:

a) eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitgeber

b) eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitnehmer

c) die Leiterin/der Leiter der Akademie

(2) Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenkauffrau/ Sparkassenkaufmann und der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bestehen jeweils aus:

a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber

b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer

c) der Leiterin/dem Leiter und einer/einem Beauftragten der Akademie, die/der in der beruflichen Bildung tätig sein soll

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Die Leiterin/der Leiter der Akademie kann nur von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin/ einem hauptberuflichen Mitarbeiter der Akademie vertreten werden, die/der in der beruflichen Bildung tätig ist.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(5) Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.

(6) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die Verbandsvorsteherin/den Verbandsvorsteher für längstens fünf Jahre.

(7) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Träger der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.

(10) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 5
Befangenheit

Wenn infolge Ausschlusses (§ 20 VwVfG NW) oder Befangenheit (§ 21 VwVfG NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und regeln deren/dessen Vertretung. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Die Prüfungsausschüsse für die Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann, die Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. Aufbaustudiengang und für die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Die übrigen Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

(3) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte Gruppe weder ein Mitglied noch eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter einer anderen Gruppe eingesetzt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die der Stellvertreterin/des Stellvertreters, den Ausschlag. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses können nicht mehr geändert werden.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung der Leiterin/des Leiters der Akademie.

II. Abschnitt

Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8
Prüfungstermine

Die Leiterin/der Leiter der Akademie setzt die Prüfungstermine fest, lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein und benachrichtigt die Arbeitgeber.

§ 9
Zulassung zu Prüfungen

(1) Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann und zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassen-betriebswirt bzw. Aufbaustudiengang ist schriftlich bei der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lebenslauf der Bewerberin/des Bewerbers mit der Angabe der Schulbildung und beruflichen Tätigkeit beizufügen. Über die Zulassung zur jeweiligen Aufnahmeprüfung entscheidet die Leiterin/der Leiter der Akademie nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann, zur Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt der jeweiligen Fachrichtung und zur Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht hat.

(3) Soweit bei der jeweiligen Fachrichtung des Studiengangs Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt in der nebenberuflichen Variante die erforderliche und bedingungsgemäße Bearbeitung der Studienbriefe nicht bei der Zulassung zum Studiengang nachgewiesen wurde, ist dieses als außerordentliche Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung nachzuholen.

(4) Die Bewerberin/der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung von der Leiterin/dem Leiter der Akademie versagt wird.

(5) Bei Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers beantragt werden.

§ 10
Gliederung der Prüfung

(1) Zur Aufnahme in den Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe a) in den Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/ Sparkassenbetriebswirt oder den Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten (§ 1 Buchstabe b) ist jeweils nur eine schriftliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Zulassungsbedingungen zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt und zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten können vorsehen, dass als Aufnahmeprüfung gemäß § 1 Buchstabe b die bestandene Abschlussprüfung des Fernstudiengangs C bzw. M beim Institut für Fernstudien der Deutschen Sparkassenakademie anerkannt wird. Die Anerkennung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3) Die Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe c), die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstabe d) und die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe e) gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 11 
Bewertungsmaßstab

Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte                          sehr gut              eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

unter 92 bis 81 Punkte                   gut                     eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 81 bis 67 Punkte                   befriedigend      eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 67 bis 50 Punkte                   ausreichend       eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 50 bis 30 Punkte                   mangelhaft         eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse

                                                                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 30 bis 0 Punkte                     ungenügend        eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

§ 12
Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)

(1) Den Teilnehmerinnen/Teilnehmern an den Aufnahmeprüfungen gemäß § 13 werden die ausgewählten Prüfungsgebiete vorher nicht bekannt gegeben. Gleiches gilt für die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt (§ 15).

(2) Die Prüfungsfächer für den schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann (§ 14) werden den Prüflingen frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Die Prüfungsfächer für den schriftlichen Teil der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (§ 16) werden den Prüflingen frühestens vier, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.

(3) Die Leiterin/der Leiter der Akademie setzt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgaben sind geheim zu halten.

(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und den Gutachterinnen/Gutachtern vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch beide Gutachterinnen/Gutachter, wird der Kenn-Nummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt. Dies gilt nicht für die Aufnahmeprüfungen zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann und zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten.

§ 13
Aufnahmeprüfungen

(1) In der Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann sind folgende Prüfungsarbeiten anzufertigen:

a)   ein Aufsatz (120 Minuten), bei dem zwei Themen zur Wahl gestellt werden; eines der beiden Themen muss sparkassenfachlich ausgerichtet sein;
b)  eine Klausur aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (180 Minuten).

(2) Die Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann ist nicht bestanden, wenn

a)   der Aufsatz sprachlich (§ 18 Absatz 1 Satz 2) geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte)

oder
b) die Klausur oder der Aufsatz fachlich geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet worden ist.

(3) In der Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten sind folgende Prüfungsarbeiten anzufertigen:

a)   ein Aufsatz über ein fachliches Thema (150 Minuten); es werden zwei Themen zur Wahl         gestellt;
b) 2 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (jeweils 90 Minuten).

(4) Die Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten ist nicht bestanden, wenn

a)   der Aufsatz sprachlich (§ 18 Absatz 1 Satz 2) geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet ist
oder
b) 2 der 3 Prüfungsarbeiten fachlich geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet sind
oder
c)  eine Prüfungsarbeit fachlich geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet und ein Ausgleich durch eine der beiden anderen Prüfungsarbeiten nicht erreicht wird. Ausgleich für eine mit "ungenügend" (unter 30 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit ist eine mindestens mit "gut" (unter 92 bis 81 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit, Ausgleich für eine mit "mangelhaft" (unter 50 bis 30 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit eine mindestens mit "befriedigend" (unter 81 bis 67 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit.

(5) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 14 
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann

Es sind folgende Prüfungsarbeiten anzufertigen:

a)   ein Aufsatz (180 Minuten); es werden zwei fachliche Themen zur Wahl
gestellt;
b) 3 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (jeweils 120 Minuten).

§ 15 
Schriftlicher Teil der Prüfung
Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt der Fachrichtung
Kundenberatung bzw. Stab/Marktfolge

Es sind 2 Klausuren aus dem Geschäftsfeld der Sparkassen anzufertigen. Hierfür steht jeweils eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten zur Verfügung.

§ 16 
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt

Folgende Prüfungsarbeiten sind anzufertigen:

a)   ein Aufsatz über ein fachliches Thema (240 Minuten); es werden zwei Themen zur Wahl gestellt;

b)   3 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (jeweils 180 Minuten).

§ 17 
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1)Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Leiterin/der Leiter der Akademie bestimmt die Aufsichtführenden. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der/des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die Prüfungsaufgabensätze sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3) Die/der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten sind von ihr/ihm in einem Umschlag zu verschließen und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.

§ 18 
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern, die von der Leiterin/dem Leiter der Akademie ausgewählt werden, beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 11) bewertet. Prüfungsaufsätze der Aufnahmeprüfungen und der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt sind gesondert darauf zu bewerten, ob die Bewerberin/der Bewerber die deutsche Sprache, insbesondere im Hinblick auf Ausdruck und Grammatik sowie Rechtschreibung und Zeichensetzung, insgesamt "ausreichend" (mindestens 50 Punkte) beherrscht.

(2) Im Falle einer abweichenden Beurteilung sind die Gutachterinnen/Gutachter  gehalten sich zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird bei einer Abweichung von bis zu 5 Punkten der Mittelwert gebildet; Abweichungen von über 5 Punkten sind schriftlich gesondert zu begründen. Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und eine erfolgte Mittelwertbildung nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin/des Gutachters oder der Mitgutachterin/des Mitgutachters bzw. von dem Mittelwert abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterinnen/Gutachter einholen.

§ 19 
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung des Lehrgangs Sparkassenkauffrau/ Sparkassenkaufmann nicht zugelassen, wenn

a)  die Punktzahlen der 4 Prüfungsarbeiten nicht mindestens einen Durchschnitt von 50 Punkten ergeben
und
b) nicht mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling des Studiengangs Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt der jeweiligen Fachrichtung nicht zugelassen, wenn
a)  beide Prüfungsarbeiten geringer als „ausreichend“ (unter 50 Punkte) bewertet werden
oder
b) eine der beiden Prüfungsarbeiten mit „ungenügend“ (unter 30 Punkte) bewertet wird.

(3) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung beim Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. beim Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten nicht zugelassen, wenn

a)     3 oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet sind,

oder

b)   2 schriftliche Prüfungsarbeiten geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet sind und diese Fehlleistungen nicht durch die übrigen Prüfungsarbeiten ausgeglichen werden. Ausgleich für eine mit "ungenügend" (unter 30 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit ist eine mindestens mit "gut" (unter 92 bis 81 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit, Ausgleich für eine mit "mangelhaft" (unter 50 bis 30 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit eine mindestens mit "befriedigend" (unter 81 bis 67 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit.

c)  Die gesonderte Bewertung des Prüfungsaufsatzes darauf, ob der Prüfling die deutsche Sprache "ausreichend" beherrscht (§ 18 Absatz 1 Satz 2), wird bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht berücksichtigt; ihren Niederschlag findet sie im Rahmen der Gesamtbewertung (§ 22 Absatz 3 Buchstabe b).

(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie

ist nicht öffentlich. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Frühestens vier Wochen, aber spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung werden den Teilnehmerinnen/Teilnehmern der Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann und der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt die Prüfungsfächer mitgeteilt, auf die sich die Prüfung erstrecken kann.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Akademie die Prüfungsfächer und die Prüferinnen/Prüfer. Sie/er kann auch Dozentinnen/Dozenten und Trainerinnen/Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(5) Die mündliche Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann besteht je Prüfling aus einem maximal 20-minütigen Beratungs- und Verkaufsgespräch auf der Grundlage einer Aufgabe aus den sparkassengeschäftlichen Fächern unter Einbeziehung der Kenntnisse und Fertigkeiten der übrigen Fächer. Dem Prüfling werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt maximal 15 Minuten.

(6) Beim Studiengang Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt soll die mündliche Prüfung für jeden Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Sie kann sich fachübergreifend auf alle Inhalte des Lehrplans sowie auf die für die Zulassung zum Studiengang erforderlichen Kenntnisse erstrecken.

a)   In der mündlichen Prüfung der Fachrichtung Kundenberatung hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ein Beratungs- und Verkaufsgespräch zu führen, in dem die verkäuferische Kompetenz nachgewiesen und das vorhandene Fachwissen angewendet werden soll. Zur Vorbereitung des Beratungs- und Verkaufsgesprächs, werden dem Prüfling 15 Minuten Zeit eingeräumt. Nach dem Beratungs- und Verkaufsgespräch findet ein Fragenteil statt, der sich auf das Gespräch beziehen sollte.

b)   In der mündlichen Prüfung der Fachrichtung Stab/Marktfolge hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer eine Präsentation zu einem Fachthema durchzuführen, in der das vorhandene Fachwissen nachgewiesen und angewendet werden soll. Zur Vorbereitung der Präsentation, für die zwei Themen zur Wahl gestellt werden, wird dem Prüfling eine Stunde Zeit eingeräumt. An die Präsentation schließt sich ein Fragenteil an, der sich auf die Präsentation beziehen sollte.

(7) Beim Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt und dem Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten wird jeder Prüfling in 5 Fächern geprüft. Die Prüfzeit je Prüfling soll insgesamt höchstens 50 Minuten betragen. Die Vorbereitungszeit für das Fach aus dem Fachgebiet Handlungs- und Methodenkompetenz kann abhängig vom Aufgabentyp bis zu 60 Minuten betragen.

(8) Es ist zulässig, die mündliche Prüfung oder Teilabschnitte hieraus als Gruppenprüfung durchzuführen.

§ 21 
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die/der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 22 
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe c) und die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstabe d) sind nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(3) Die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe e) ist nicht bestanden, wenn

a) in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden,

oder

b) die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht mindestens mit "ausreichend" (mindestens 50 Punkte) bewertet wurde.

(4) Bei der Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfung mit 70 Prozent und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent in Ansatz zu bringen.

(5) Bei der Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt der Fachrichtung Kundenberatung und der Fachrichtung Stab/Marktfolge wird das Gesamtergebnis aus dem Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Punktergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt. Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil gehen mit jeweils 50 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

(6) Beim Studiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt und dem Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten wird das Gesamtergebnis aus dem Durchschnittswert der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung und dem Durchschnittspunktergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt, wobei die beiden Prüfungsteile mit jeweils 50 Prozent in das Gesamtergebnis eingehen.

(7) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

§ 23 
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:

a)     die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

b)     die als Dozentinnen/Dozenten oder als Trainerinnen/Trainer zur Prüfung hinzugezogenen Personen

c)     sonstige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

d)     die Bewertung der Lehr- bzw. Studiengangsleistungen (sofern ermittelt)

e)     die Bewertung der schriftlichen Arbeiten

f)      die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung

g)     das Gesamtergebnis.

§ 24 
Zeugnisse

(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis nach § 22 und, sofern ermittelt, nachrichtlich die Lehr- bzw. Studiengangsleistung angegeben wird.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann ist berechtigt, innerhalb der Sparkassenorganisation die Bezeichnung „Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann“ zu führen.

(3) Das Zeugnis der Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt enthält außer dem Gesamtergebnis auch das Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils der Prüfung. Die Inhaberin/der Inhaber des Zeugnisses ist berechtigt, innerhalb der Sparkassenorganisation die Bezeichnung "Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung zu führen.

(4) Das Zeugnis der Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt (Sparkassenfachprüfung) enthält außer dem Gesamtergebnis auch die Einzelergebnisse der Prüfung. Die Inhaberin/der Inhaber des Zeugnisses ist berechtigt, innerhalb der Sparkassenorganisation die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt" zu führen.

(5) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes versehen und sind von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Leiterin/dem Leiter der Akademie zu unterzeichnen.

§ 25 
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.

§ 26
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).

§ 27 
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat eine Bewerberin/ein Bewerber die Aufnahmeprüfung zum Lehrgang Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann oder zum Studiengang Sparkassenbe-triebswirtin/Sparkassenbetriebswirt bzw. Aufbaustudiengang nicht bestanden, so kann sie/er diese zweimal wiederholen. Bei Wiederholung einer bestandenen Aufnahmeprüfung ist für die Zulassung zum Lehr- oder Studiengang bzw. Aufbaustudiengang das jeweils letzte Prüfungsergebnis maßgebend.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann nicht     bestanden, kann die gesamte Prüfung zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Prüfling den Lehrgang zuvor insgesamt zu wiederholen hat.

(3) Besteht der Prüfling die Prüfung Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt der Fachrichtung Kundenberatung oder Stab/Marktfolge nicht, kann er diese einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Prüfling den Studiengang zuvor insgesamt zu wiederholen hat.

(4) Hat der Prüfling die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Prüfling den Studiengang bzw. Aufbaustudiengang zuvor insgesamt oder teilweise zu wiederholen hat.

(5) Ist die Prüfung Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt lediglich aufgrund der nicht ausreichenden sprachlichen Leistung (§ 18 Absatz 1 Satz 2) nicht bestanden (§ 22 Absatz 3 Buchstabe b), kann der Prüfling sie auf Antrag innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, unter Anrechnung der übrigen Prüfungsleistungen einmal wiederholen; in diesem Fall ist lediglich die Prüfungsarbeit in Aufsatzform zu wiederholen, welche sowohl fachlich als auch sprachlich bewertet wird.

(6) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können außer in dem in Absatz 5 geregelten Fall nicht erlassen werden.

(7) In begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung der Prüfungen Sparkassenfachwirtin/Sparkassenfachwirt und Sparkassenbetriebswirtin/Sparkassenbetriebswirt auf Antrag des Prüflings eine weitere Wiederholung der Prüfung zulassen.

§ 28
Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens 10 Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 29
Übergangsregelung

Auf Lehr- und Studiengänge, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung bereits begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 30
In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 05. März 1982, bekannt gemacht mit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 23. März 1982 (MBl. NW. 1982 S. 850) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 637