Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676
Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 18.6.2003 -13/14-66.261 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 18.6.2003 -13/14-66.261
211
Ergänzung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
RdErl. d.
Innenministeriums v. 18.6.2003 -13/14-66.261
Bei
der Ausführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) vom
27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17.8.2000) ist Folgendes zu beachten:
Zu
§§ 2 Abs. l, 389 Abs. 3 DA
Zuständige Verwaltungsbehörden
Die
Bezirksregierungen sind zuständige Verwaltungsbehörden nach § 2 Abs. l und §
389 Abs. 3 DA.
Im
Übrigen sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die
kreisfreien Städte zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne der DA.
Zu
§ 6 DA
Zusätzliche Kennzeichnung von Standesamtsbezirken
Die
zusätzliche Kennzeichnung von Bezirken im Sinne des § 6 Abs. l Satz 4 DA trifft
die Bezirksregierung nach Abstimmung mit der Gemeinde. Soweit die örtlichen
Verhältnisse es zulassen, sollte als Zusatz die Bezeichnung eines Stadtbezirks
oder Ortsteils gewählt werden, insbesondere wenn diese sich an dem Namen einer
ehemaligen Gemeinde orientiert.
Zu§
11 Abs. 1 DA
Bestellung des Standesbeamten
Die
Bestellung des Standesbeamten, die in die Organisationshoheit der Gemeinde
fällt, bedarf der Schriftform. Sie wird durch Aushändigung einer Urkunde oder
Verfügung vorgenommen. Dabei sind der Standesamtsbezirk und der Tag, an dem die
Bestellung wirksam wird, anzugeben. Wird der Standesbeamte für einen bestimmten
Zeitraum bestellt, so ist auch der Tag anzugeben, an dem die Bestellung
erlischt; im Übrigen ist die Bestellung auf Widerruf auszusprechen.
Gegen
die Bestellung eines Standesbeamten für mehrere Standesamtsbezirke in einer
Gemeinde bestehen keine Bedenken.
Der
Bestellung sollte eine praktische Ausbildung im Standesamt und die Teilnahme an
einem Ausbildungslehrgang (z.B. an der Akademie für Personenstandswesen)
vorangehen.
Die
Bestellung eines Standesbeamten ist von der Gemeinde der zuständigen unteren
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zu
§ 15 Abs. 3 DA
Dienstsiegel, Beglaubigung
von abgelichteten Personenstandsurkunden
Als
Dienstsiegel führt der Standesbeamte das kleine Landessiegel (§ 4 Abs. 2 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom
16. Mai 1956 - GS. NRW. S. 140 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.
November 1986 - GV. NRW. S. 743-, - SGV. NRW. 113 -). Lässt der vorhandene
Schreibraum den Abdruck des Dienstsiegels in der vorgegebenen Grösse nicht zu,
ist es gestattet, ein Dienstsiegel mit geringerem Durchmesser zu verwenden (§ 4
Abs. l Satz 5 der genannten Verordnung).
Der
Standesbeamte darf das kleine Landessiegel nur für standesamtliche Tätigkeiten
benutzen. Hierzu gehören die Aufgaben, die dem Standesbeamten durch das
Personenstandsgesetz oder durch andere Gesetze übertragen worden sind.
Unter
die Amtstätigkeit des Standesbeamten fallen dagegen z.B. nicht Beglaubigungen
von Zeugnisabschriften oder von sonstigen Abschriften sowie Unterschriftsbeglaubigungen.
Sind
dem Standesbeamten auch solche Tätigkeiten übertragen worden, so verwendet er
hierfür das Gemeindesiegel.
Eine
Beglaubigung von abgelichteten Personenstandsurkunden durch den Standesbeamten
kommt nicht in Betracht. Auf meinen RdErl. v. 28.4.1977 (SMBl. NRW. 2010) weise
ich hin.
Zu
§ 20 DA
Aus- und Fortbildung der Standesbeamten
Die
Akademie für Personenstandswesen - Aus- und Fortbildungswerk des
Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. - führt
in Bad Salzschlirf Aus- und Fortbildungsseminare durch. Die Teilnahme an diesen
Seminaren, die die für die Tätigkeit der Standesbeamten und die
Aufsichtsführung notwendigen Kenntnisse vermitteln, liegt im dienstlichen
Interesse. Den Gemeinden und Aufsichtsbehörden wird daher empfohlen, Standesbeamte
und Sachbearbeiter zu diesen Seminaren zu entsenden. Die Akademie erhebt von
den Teilnehmern eine Seminargebühr, deren Höhe den Teilnehmern mitgeteilt wird.
Darüber
hinaus bieten die Fachverbände der Standesbeamten Nordrhein e.V. sowie der
Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V. in Abstimmung mit mir
in Kreisen und kreisfreien Städten eintägige bzw. halbtägige
Schulungsveranstaltungen an. Die Teilnahme an diesen Fachlehrgängen, die im
dienstlichen Interesse liegt, sollte den Standesbeamten und Sachbearbeitern
sowie den Sachbearbeitern der Aufsichtsbehörden regelmäßig ermöglicht werden.
Den
Veranstaltungsplan werde ich jeweils jährlich durch Runderlass bekannt geben.
Die
Vortragenden für diese Veranstaltungen werden von den Fachverbänden gestellt.
Ihre Dienstherren werden gebeten, sie für diese Aufgabe jeweils freizustellen.
Generell
ist der Aus- und Fortbildung der Standesbeamten wegen der rechtlichen Vielfalt
ihres Aufgabengebietes große Aufmerksamkeit zuzumessen.
Zu
den §§ 37, 38 DA
Personenstandsarchive
Hinweise
werden in den Nebenregistern und Zweitregistern nicht beigeschrieben. Die
Hinweismitteilungen sollen nach Beischreibung in den Erstbüchern - ggf.
monatlich gesammelt - an die Personenstandsarchive übersandt werden.
Zu
§ 60 DA
Ortsbezeichnungen
Bei
der Bezeichnung von Orten in Personenstandsbüchern und -urkunden ist dem Namen
der Gemeinde der Name des Gemeindeteils anzufügen, wenn der Rat der Gemeinde
durch Satzung Gemeindeteile (einschließlich Grenzziehung) festgelegt hat. Als
derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung (§§ 35 Abs. l, 39 Abs. l Satz l GO NW) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Satzung bestimmt.
Der
Standesbeamte hat die in seiner Gemeinde ortsrechtlich festgelegten
Gemeindeteilbezeichnungen in seine Beurkundungen mit aufzunehmen.
Der
Standesbeamte hat außerhalb seiner Gemeinde in Nordrhein-Westfalen
ortsrechtlich festgelegte Gemeindeteilbezeichnungen in seine Beurkundungen mit
aufzunehmen, wenn der Betroffene den Nachweis der ortsrechtlichen Festlegung
der Gemeindeteilbezeichnung führt.
Wird
eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der
Gemeinde, dann der Zusatz „Gemeindeteil..." oder „Stadtteil...",
durch ein Komma abgetrennt, einzutragen.
Der
Name des Gemeindeteils ist nicht anzugeben, wenn der amtlich festgelegte
Gemeindename und der Name des Gemeindeteils gleich lauten. In den Fällen des §
60 Abs. 3 Nr. l und 2 DA ist die Hinzufügung der Gemeindeteilbezeichnung
(Wiederholung der früheren Ortsbezeichnung) entbehrlich.
Bei
der Beurkundung von Personenstandsfällen ist der Geburtsort oder bei der
Ausstellung von Personenstandsurkunden der Geburts- oder Sterbeort mit der im
Zeitpunkt des Ereignisses maßgebenden Ortsbezeichnung einzutragen, wenn (z.B.
wegen Teilung einer früheren Gemeinde) nicht oder nur mit erheblichem Aufwand
festzustellen ist, zu welcher Gemeinde das Gebiet gehört.
Zu
§ 63 DA
Akademische Grade
In
die Personenstandsbücher und -urkunden können nur Hochschulgrade (akademische
Grade) eingetragen werden, die nach den auf der Grundlage des § 18 des
Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999
(BGB1. I S. 18), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGB1. I S. 3138), erlassenen landesrechtlichen Regelungen oder den davor
geltenden Bestimmungen verliehen worden sind.
In
Zweifelsfällen soll sich der Standesbeamte eine Urkunde oder einen sonstigen
amtlichen Nachweis - z.B. Bestätigung der Hochschule - vorlegen lassen, woraus
sich das Recht zur Führung eines akademischen Grades ergibt.
Ein
ausländischer akademischer Grad darf in der Bundesrepublik Deutschland nur in
der hochschulrechtlich zulässigen Form geführt werden. Diese ergibt sich bei
Graden (nur) staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (vgl. für
Nordrhein-Westfalen § 119 des Hochschulgesetzes - HG - i.d.F. vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) - SGV. NRW. 223 -
-
aus Staaten der EU unmittelbar aus dem HG und aus den entsprechenden Regelungen
der anderen Länder,
-
aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Äquivalenzabkommen
geschlossen hat, aus dem jeweiligen Äquivalenzabkommen,
-
bei Graden aus sonstigen Staaten aus dem Genehmigungs- oder Zustimmungsbescheid
des Wissenschaftsministeriums eines Landes der Bundesrepublik Deutschland.
Das
bedeutet u.a., dass die Herkunftsbezeichnung, soweit sie hochschulrechtlich
vorgeschrieben ist, Bestandteil des zur Führung im Inland zugelassenen Grades
ist. Als Herkunftsbezeichnung kommt in Betracht entweder das Herkunftsland
(Abkürzung gem. dem Nationalitätenzeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr)
oder die den Grad verleihende Institution.
Das
Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade sind in
Nordrhein-Westfalen durch die dafür maßgebliche Verordnung vom 13. Mai 1993 (GV. NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 2. September 1995 (GV. NRW. S. 982) - SGV. NRW. 221 - geregelt.
Zu
§ 64 Abs. 5 und 6 DA
Kirchenaustritt
Für
die nach Absatz 2 der Mitteilungspflicht III/l NRW MIZI von der Rechtspflegerin
oder dem Rechtspfleger zu veranlassende Mitteilung wird der Vordruck AG VI 3
verwendet. Die Mitteilung kann von der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger
eigenhändig unterschrieben werden. In diesem Fall wird der Name der
Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners in Maschinenschrift hinzugefügt sowie
die Funktionsbezeichnung (Rechtspflegerin, Rechtspfleger) angefügt. Das
Beidrücken des Dienststempels ist nicht erforderlich. Wird die Mitteilung nicht
eigenhändig unterschrieben, erhält die Mitteilung folgenden
Beglaubigungsvermerk:
„Beglaubigt
(Name,
Amtsbezeichnung)"
Auf
die AV des Justizministeriums über die Vollziehung von Schriftstücken wird
insoweit verwiesen.
Gibt
ein Ausländer eine Austrittserklärung vor einem deutschen Amtsgericht ab und
ist diese gemäß § 4 Abs. 2 des Kirchenaustrittsgesetzes – KiAustrG – vom 26.
Mai 1981 - GV. NRW. S. 260 - SGV. NRW. 222 - wirksam, so bestehen gegen die
Eintragung eines Vermerks in das Heirats- bzw. Familienbuch keine Bedenken.
Bei
einem Ein- oder Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft reicht
deren Bestätigung als Grundlage für die Eintragung aus (§ 64 Abs. 5 Satz 4 DA
ist zu beachten).
Zu
§ 70 Abs. l DA
Zuständige Verwaltungsbehörde
Zuständige
Behörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des
Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1957 (BGB1. I S. 1125), zuletzt
geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGB1. I S. 3322), ist
in Kreisen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in kreisfreien
Städten der Oberbürgermeister (Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
vom 26. März 1958 (GV. NRW. S. 135), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NRW. 1970 S. 22) - SGV. NRW. 45 -.
Zu
§ 86 DA
Benutzung von Personenstandsbüchern
§
61 PStG ist eine dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vorgehende
Spezialvorschrift.
Ein
gemäß § 61 Abs. l Satz 3 PStG für die Benutzung maßgebliches rechtliches
Interesse liegt nur dann vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines
anderen zur Verfolgung oder Wahrung von Rechten erforderlich ist.
Genealogische
Forschung kann demgegenüber ein rechtliches Interesse nicht begründen.
Auskünfte und Urkunden können daher an Genealogen nur dann erteilt werden, wenn
die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, ihr Ehegatte oder ein Verwandter
in auf- oder absteigender Linie eine entsprechende schriftliche Vollmacht
erteilt hat.
Die
Durchsicht der Personenstandsbücher ist für den genannten Personenkreis auch
bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses nur gezielt zulässig, weil bei
allgemeiner Durchsicht der Schutz der eingetragenen Personen nicht
gewährleistet wäre.
Bei
vor dem 1.10.1874 errichteten Zivilstandsregistern genügt gemäß § 4 Abs. 2 Satz
2 PStVO NW zur Einsichtnahme und Durchsicht der Nachweis eines berechtigten
Interesses, so dass diese Register der genealogischen Forschung zugänglich
sind.
Zu
§§ 91a Abs. 4, 92 Abs. 2 DA
Namensermittlung
Bei
der Ermittlung des Familiennamens sind auch gemäß § 57 Abs. 7 DA aufgenommene
und in den Sammelakten verwahrte Aktenvermerke heranzuziehen.
Zu
§ 93 DA
Ausstellung von Sterbeurkunden
In
Fällen, in denen der Sterbefall von der zuständigen Behörde, die amtliche
Ermittlungen zu führen hatte, schriftlich angezeigt wird, sollen den
Berechtigten regelmäßig Sterbeurkunden ausgestellt werden.
Beglaubigte
Abschriften aus dem Sterbebuch, die den Hinweis auf die anzeigende Behörde
enthalten, sind nur auf besondere Anforderung auszustellen.
Zu
§§ 98, 277 DA
Mitteilungen an die Meldebehörde zur Wahrung des Adoptionsgeheimnisses
Die
Mitteilung des Standesbeamten an die Meldebehörde gemäß § 98 Abs. l Nr. 2 i.V.
mit
§ 277 DA kann im Einzelfall dazu führen, dass eine geplante Adoption am Wohnort
der leiblichen Mutter nicht verborgen bleibt.
Zur
Wahrung des Adoptionsgeheimnisses ist in den fraglichen Fällen wie folgt zu
verfahren:
Soll
ein Kind nach seiner Geburt nicht in die Wohnung der Mutter bzw. der Eltern
aufgenommen werden, weil eine Inpflegenahme im Zusammenhang mit einer Adoption
beabsichtigt ist, so unterrichtet die Adoptionsvermittlungstelle hiervon
unverzüglich den Standesbeamten am Geburtsort gemäß dem in der Anlage l
abgedruckten Muster.
Liegt
dem Standesbeamten im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung eine solche Information
vor, so unterbleibt seine Mitteilung an die für die Wohnung der Mutter bzw. der
Eltern zuständige Meldebehörde nach § 98 Abs. l Nr. 2 i.V. mit § 277 DA.
In
die Geburtenzählkarte (§ 398 Abs. 2 DA) nimmt der Standesbeamte statt der
Angabe über die Wohnung der Eltern bzw. der Mutter einen Hinweis über die
beabsichtigte Annahme des Kindes auf. Die Mitteilung gemäß § 300 Abs. 3 Nr. 3
DA nach Beischreibung eines Randvermerks macht er nur an die Meldebehörde am
Ort der Wohnung der Adoptiveltern, bei mehreren Wohnungen an die Meldebehörde
am Ort der Hauptwohnung der Adoptiveltern.
Die
Mitteilung einer Adoptionsvermittlungsstelle bleibt für den Standesbeamten ohne
Bedeutung und ist zu vernichten, wenn zwei Monate nach dem angegebenen
Geburtstermin keine Anzeige über die Geburt des Kindes vorliegt.
Diejenige(n)
Person(en), die das Kind in ihre Wohnung aufnimmt (aufnehmen), ist (sind)
verpflichtet, es bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 4
Meldegesetz NRW - MG NRW - vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 456) - SGV. NRW. 210 -.
Entsprechendes
gilt für Einrichtungen der Heimerziehung.
Daten
eines minderjährigen Kindes sind an sich nach § 3 Abs. l Nr. 16 MG NRW im
Datensatz der leiblichen Mutter/Eltern zu speichern und erst dann zu löschen,
wenn das Kind adoptiert ist. Da in den hier in Rede stehenden Fällen zu
befürchten ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener beeinträchtigt werden (§ 7 MG NRW), hat die Mitteilung des Standesbeamten an die Meldebehörde und die
Speicherung der Daten des minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde am Ort der
Wohnung der leiblichen Mutter/Eltern zu unterbleiben.
Zu
§ 105 Satz 2 DA
Zuständige Verwaltungsbehörden
Zuständige
Verwaltungsbehörden sind die Aufsichtsbehörden.
Zu
§ 106 DA
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland
Auf
die mit meinem RdErl. v. 4.12.1957 (SMB1. NRW. 20020) bekannt gegebenen
Richtlinien wird hingewiesen.
Zu
§ 108 DA
Legalisation
Das
Verfahren und die Beglaubigung sind durch meinen RdErl. v. 15.11.1959 (SMB1. NRW. 2010) geregelt.
Zu
§ 114 Abs. l DA
Apostille
Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Apostille ist bei
Personenstandsurkunden die Bezirksregierung (Rechtsverordnung zur Regelung der
Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 8. Februar 1966 - GV. NRW. S. 36/SGV. NRW. 311 -). Das Verfahren ist durch meinen RdErl. v. 28.2.1966 (SMB1. NRW. 2010) geregelt.
Zu
§§ 115, 116, 117 DA
Austausch von Personenstandsurkunden mit Italien
Beim
Austausch von Personenstandsurkunden mit Italien sollen die im Übereinkommen
über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8.
September 1976 (BGBl. 1997 II S. 775) vorgesehenen Vordrucke verwendet werden.
Zu
§ 115 DA
Austausch von Heiratsurkunden mit der Republik Zypern
Die
zyprischen Behörden übersenden der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Nikosia außer Sterbeurkunden auch Heiratsurkunden von Deutschen, die auf Zypern
die Ehe geschlossen haben. Aus Gründen der Gegenseitigkeit werden die
Standesbeamten gebeten, der Botschaft der Republik Zypern, Wallstraße 27, 10179
Berlin, zur Erleichterung ihrer konsularischen Aufgaben ebenfalls
Heiratsurkunden über die Eheschließung zyprischer Staatsangehöriger zu
übermitteln. Die mehrsprachige Heiratsurkunde ist gebührenfrei auszustellen (§
401 Abs. 6 DA); sie bedarf keiner Legalisation.
Zu
§§ 159 Abs. 3 Satz 4,
159 a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 3, 159 b Abs. 3 DA
Zuständige Verwaltungsbehörde bei der Prüfung der Ehefähigkeit
Zuständige
Verwaltungsbehörde ist die untere Aufsichtsbehörde.
Zu
§ 159 b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 DA
Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Heimatstaatsentscheidungen)
Die
Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde wird von Amts wegen
herbeigeführt; eines Antrages bedarf es dazu nicht. Der Vorlagebericht hat die
für die Prüfung notwendigen Angaben zu enthalten.
Die
Prüfung hat lediglich den Charakter einer internen Beteiligung im
Aufsichtswege. Für den Erlass einer gebührenpflichtigen Entscheidung besteht
keine Rechtsgrundlage.
Zu
§ 160 DA
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Eine
Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben,
dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch
die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien
festgestellt ist, wird gemäß Art. 7 § l des Familienrechtsänderungsgesetzes vom
11. August 1961 -FamRÄndG - (BGBl. I S. 1221) in Verbindung mit § l der
Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz
zustehenden Befugnisse vom 17. November 1994
- GV. NRW. S. 1005/SGV. NRW. 301 - im Inland nur anerkannt, wenn die
Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder das gegen
ihre/seine Entscheidung angerufene Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 159 Abs. 4 i.V.m. § 159 b Abs.
1 DA).
Wird
dem Standesbeamten eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt, für
die eine solche Feststellung erforderlich ist, so nimmt er den Antrag auf.
Anträge
auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen sind der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf unmittelbar
zu übersenden. Für den Antrag ist das Formblatt nach Anlage 2 zu
verwenden.
Bedarf
der Antragsteller auch der Befreiung von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses (§§ 170, 171 DA), ist dieser Antrag mit allen
Unterlagen, auf die im Anerkennungsantrag Bezug genommen werden kann, der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorzulegen.
Diese/Dieser leitet den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses und die im Anerkennungsverfahren getroffene
Entscheidung ggf. der zuständigen Präsidentin bzw. dem zuständigen Präsidenten
des Oberlandesgerichts Hamm oder Köln zu (vgl. § 171 Abs. 6 DA).
Ist
ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe verstorben, so bedarf es zum Nachweis der
Auflösung der Ehe nicht einer Anerkennung der ausländischen Entscheidung in
Ehesachen. Gleichwohl ist eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vor ihrer
Anerkennung im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam.
Der
Gesetzgeber hat es der freien Entscheidung der Beteiligten überlassen, ob ein
Anerkennungsantrag gestellt wird. Dem Standesbeamten steht kein Antragsrecht
zu. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung
glaubhaft macht (Art. 7 § l Abs. 3 FamRÄndG).
Zu
§ 166 DA
Ehefähigkeitszeugnis für britische Staatsangehörige
Für
britische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
Großbritannien haben, wird ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt. Sie erhalten
jedoch auf Antrag eine konsularische Ehefähigkeitsbescheinigung von dem zuständigen
britischen Konsulat.
Für
Angehörige der Stationierungsstreitkräfte besteht diese Möglichkeit nicht.
Armeeangehörige legen die bei der zuständigen Militärbehörde beantragte
Bescheinigung auf dem Vordruck BA (G) Form 120 vor, Luftwaffenangehörige eine frei
formulierte Bescheinigung des militärischen Vorgesetzten.
Die
jeweilige Bescheinigung ist dem Befreiungsantrag an die Präsidentin bzw. den
Präsidenten des Oberlandesgerichts beizufügen.
Zu
§ 171 DA
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Befreiungen
von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), erfolgen durch die
für den Bezirk zuständige Oberlandesgerichtspräsidentin bzw. den für den Bezirk
zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten. Die Befreiung bedarf eines Antrages
der Verlobten.
Zur
Vereinfachung des Verfahrens ist der als Anlage 3 abgedruckte Vordruck
eingeführt worden. Der Antrag ist der Oberlandesgerichtspräsidentin bzw. dem
Oberlandesgerichtspräsidenten in doppelter Ausfertigung zu übersenden.
Zu
§ 245 DA
Mitteilung an die Meldebehörde bei Anlegung des Familienbuchs
Die
Anlegung eines Familienbuches gemäß § 15 a PStG ist der für die Wohnung der
Ehegatten zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss die in §
245 Abs. 3 Nr. l aufgeführten Angaben sowie unter Angabe des Standesamtes den
Führungsort des Familienbuches enthalten. Die Meldebehörde vermerkt dies im
Melderegister.
Zu
§ 256 DA
Öffentliche Anstalten
Als
öffentliche Anstalten sind solche Anstalten anzusehen, die von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts betrieben oder unterhalten werden. Hierzu
gehören insbesondere die Anstalten der Gebietskörperschaften und der
Sozialversicherungsträger sowie der Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit
diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Andere Anstalten - auch
solche, die von privatrechtlich gestalteten kirchlichen Organisationen (z.B.
Caritas, Innere Mission, Ordensgemeinschaften) getragen werden - fallen unter §
256 Abs. 3 DA.
Landeskrankenhäuser
und -kliniken sind bei der Anzeige von Geburten und Sterbefällen als
öffentliche Anstalten im Sinne der §§ 18 Abs. l und 34 PStG zu behandeln.
Zu
§ 272 DA
Personen mit ungewissem Personenstand
Zuständig
für die Bestimmung von Vornamen, Familiennamen, Geburtsort und Geburtstag
(Personendaten) und für die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch ist
gemäß § 3 Abs. l PStVO NW bei kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere
staatliche Verwaltungsbehörde, im Übrigen die kreisfreie Stadt.
Beim
Verfahren nach § 26 PStG ist zwischen der Bestimmung der Personendaten und der
Anordnung der Beurkundung zu unterscheiden. Soll die Beurkundung bei einem
Standesamt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen angeordnet werden, so sind
nur die Personendaten zu bestimmen und ist der Vorgang der am Beurkundungsort
für die Anordnung der Beurkundung zuständigen Behörde zuzuleiten.
Entsprechendes gilt, wenn eine Behörde außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
die Personendaten festgestellt hat und die Beurkundung bei einem Standesamt im
Land Nordrhein-Westfalen angeordnet werden soll. Wird ein Geburtsort bestimmt,
der außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes liegt, ist für
die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch beim Standesamt I in Berlin
die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin zuständig.
Zu
§ 276 Abs. 1 Nr. 2, § 285 Abs. 6, § 301 Abs. 2 DA
Mitteilung über die nicht verheirateten Eltern eines Kindes;
Mitteilung
über die Annahme als Kind durch eine Einzelperson
Für
die Mitteilungen sind die als Anlagen 4 und 5 abgedruckten Formblätter
zu verwenden.
Zu
§ 285 Abs. 4, § 286 Abs. l DA
Vorlage der Unterlagen an die Aufsichtsbehörde bei
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
nach ausländischem Recht
Mit
der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung ist auch eine beglaubigte
Abschrift des Geburtseintrages des Kindes zu übersenden und - soweit bekannt -
die Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes mitzuteilen. Nach Möglichkeit
ist der Personenstand des Aner-kennenden anzugeben (Datum auch einer etwaigen
Eheschließung oder ggf. der Auflösung der Ehe).
Zu
§ 315 DA
Zuständige Verwaltungsbehörde
Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 315 ist die Verwaltungsbehörde, die die
Eintragung veranlasst hat.
Zu
§§ 323, 324 DA
Benachrichtigung in Nachlasssachen
Auf
die AV d. Justizministeriums/den RdErl. d. Innenministeriums über die
Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 2.1.2001 (SMB1. NRW. 3212) wird
hingewiesen.
Zu
§ 328 DA
Sterbefälle in Anstalten und Einrichtungen
Wegen
des Begriffs „öffentliche Anstalt" und wegen der Landeskrankenhäuser und
-kliniken wird auf die Ergänzung zu § 256 hingewiesen.
Zu
§ 330 DA
Anzeige bei amtlichen Ermittlungen
Nach
Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 330 Abs. l ist die Behörde, die
die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 5 PStVO NW). Sind mehrere Behörden an
der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Anzeigepflicht in
nachstehender Reihenfolge
- der Polizeibehörde,
- der Staatsanwaltschaft,
- der sonst beteiligten Behörde.
Wird
die Anzeige nicht von einer Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft erstattet,
so hat die anzeigende Behörde eine Durchschrift der Anzeige der örtlich
zuständigen Kreispolizeibehörde zuzuleiten.
Eine
Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde, Bezirksregierung oder Landeskriminalamt -
vgl. § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242/SGV. NRW. 205) - ist dann beteiligt, wenn die
amtliche Ermittlung von einer Polizeibeamtin bzw. einem Polizeibeamten, die
bzw. der ihr angehört, geführt wird. Bei Unfällen auf der Bundesautobahn zeigt
die an den Ermittlungen beteiligte Kreispolizeibehörde den Sterbefall an;
werden die Ermittlungen ausschließlich von einer Bezirksregierung
(Autobahnpolizei) geführt, so erstattet diese die Anzeige.
Bei
Sterbefällen, die sich im Bereich des Bergbaus ereignen, sind die Bergämter
anzeigepflichtig, sofern nicht bereits an der amtlichen Ermittlung über den
Todesfall eine Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft beteiligt ist.
Ist
in der Todesbescheinigung eine andere Todesart als „natürlicher Tod"
vermerkt und hat eine nach Absatz l bis 3 zuständige Behörde noch keine Ermittlungen
geführt, so hat der Standesbeamte die Beurkundung zurückzustellen und die
örtlich zuständige Kreispolizeibehörde zu benachrichtigen.
Zu
§ 331 Abs. 5 DA
Todesbescheinigung
Es
ist nach den Regelungen des RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit vom 20.6.2001 (Todesbescheinigung) – SMBl. NRW. 2127 – bzw. den
diesen künftig ersetzenden Regelungen des für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministeriums zu verfahren.
Der
Standesbeamte übersendet die offenen und verschlossenen Teile der
Todesbescheinigung nach der Beurkundung des Sterbefalles unverzüglich (täglich
gesammelt) an das für den Sitz des Standesamts zuständige Gesundheitsamt. Ist
dem Standesbeamten nur Blatt l des offenen Teils übergeben worden, weil sich
die Ausfüllung des vertraulichen Teils verzögert, ist dieser Teil ebenfalls
unverzüglich dem Gesundheitsamt zuzuleiten.
Zu
§ 334 Abs. 1 DA
Zuständige Ortspolizeibehörde
Zuständige
Ortspolizeibehörde nach Absatz l ist die örtliche Ordnungsbehörde (§ 13 Abs. 1
des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Bestattungsgesetz –
BestG NRW vom 4. Juni 2003 - SGV. NRW. 2127 -).
Zu
den §§ 347 und 355 DA
Benachrichtigung in Nachlasssachen
Auf
die AV d. Justizministeriums/den RdErl. d. Innenministeriums über die
Benachrichtigung in Nachlasssachen v. 2.1.2001 (SMB1. NRW. 3212) wird hingewiesen.
Zu
§ 387 DA
Beurkundung von Geburten- und Sterbefällen
außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes
Für
die Anordnung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles in den
Fällen des
§ 41 Abs. 2 und 3 PStG beim Standesamt I in Berlin sind gemäß § 3 Abs. l PStVO
NW bei kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde, im Übrigen die kreisfreien Städte zuständig.
Die
Beurkundungsanordnung hat sich auf den Personenstand des Kindes oder des
Verstorbenen zu beziehen, wie er sich im Zeitpunkt der Geburt oder des Todes
dargestellt hat. Das Gleiche gilt für die übrigen Angaben, die die Anordnung
enthalten muss (§ 41 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. l bzw. § 37 Abs. l PStG).
Seitdem eingetragene Veränderungen des Personenstandes des Kindes (z.B. durch
Legitimation, Annahme als Kind, Namensänderung) werden nach der Beurkundung
durch das Standesamt I in Berlin in Randvermerken verlautbart.
Ist
der Standesfall ungewiss, darf seine Beurkundung nicht angeordnet werden. Bei
Sterbefällen kann dann auf die Möglichkeit der Todeserklärung oder der
gerichtlichen Feststellung der Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz i.d.F.
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), verwiesen werden.
Die
Anordnung nach § 41 PStG ist ein Verwaltungsakt. Eine Eintragung in das
Personenstandsbuch des Standesamts I in Berlin ist daher erst möglich, wenn die
Beurkundungsanordnung unanfechtbar geworden ist.
Zu
§ 399 DA
Statistik und Mitwirkung bei der Erforschung der
Ursachen der Säuglingssterblichkeit
Soweit
die Zählkarten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) über die
Statistischen Ämter der Gemeinden oder Kreise zugeleitet werden, haben diese
für eine fristgerechte Weiterleitung Sorge zu tragen.
Zur
Erforschung der Ursachen der Säuglingssterblichkeit sollen die in der Gesundheitsverwaltung
verfügbaren Daten durch soziale Informationen ergänzt werden. In einschlägigen
Fällen ist es deshalb erforderlich, Daten aus Sterbefall-Zählkarten mit Daten
aus Geburten-Zählkarten zu verbinden. Diese Datenverknüpfung wird vom LDS
übernommen.
Die
Standesbeamten sollten daher auf entsprechende Einzelanfragen des LDS zu der
angegebenen Sterbebuch-Nummer die jeweilige Geburtenbuch-Nummer mitteilen.
Zu
§ 401 DA
Gebührenfreiheit
Geburtsurkunden,
die von wehrpflichtigen Personen zur Vorlage bei den Erfassungsbehörden
benötigt werden, sind gebührenfrei auszustellen, da die Erfassung im
öffentlichen Interesse geschieht. Die Urkunden sind mit dem Vermerk „Nur für
Zwecke der Wehrerfassung" zu versehen.
Die
Bundesrepublik Deutschland und Israel haben mit Notenwechsel vom 3. Februar/31.
März 1969 den gebührenfreien Austausch von Personenstandsurkunden für amtliche
Zwecke vereinbart. Wegen näherer Einzelheiten wird auf das RdSchr. d.
Bundesministeriums des Innern v. 19.6.1969 (GMBl. S. 290, vgl. StAZ S. 349)
hingewiesen.
Gültigkeitsdauer
Der
vorstehende Erlass verliert mit Ablauf des 31.12.2008 seine Gültigkeit.
- MBl. NRW. 2003 S. 648