Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676
Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4 |
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Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4
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Forderungen des Landes aus Darlehen,
Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 10.06.2003
– VV 4392-2-VI 4
Um eine Übersicht über das Kapitalvermögen
des Landes zu erhalten, bitte ich, mir jährlich zum 25. Februar mit Stand
Rechnungsabschluss des vorausgegangenen Rechnungsjahres eine Nachweisung
(einfach) nach dem beigefügten Muster (Anlage) über die Forderungen des
Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern, Vorauszahlungen und ähnlichen
Rechtsgeschäften zu übersenden.
Bei der Erstellung der Nachweisung ist besonders auf
Folgendes zu achten:
1. Forderungen der oben
genannten Art sind vollständig und richtig zu erfassen. Zweifelsfälle sind vorab
mit mir abzuklären.
2. Die Nachweisung ist ausschließlich nach dem beigefügten Muster mit sämtlichen erbetenen Angaben vorzulegen.
3. Bei Übergang der
Verwaltung der Forderungen auf eine andere Dienststelle ist der Zeitpunkt
zwischen den betreffenden Dienststellen zur Vermeidung einer Doppel- oder
Nichterfassung genau abzustimmen.
4. Das „Restkapital lt.
Vorjahresnachweisung“ in Spalte 4 muss mit dem Restkapital aus Spalte 9 der
Vorjahresnachweisung übereinstimmen. Abweichungen und Berichtigungen aus dem
Vorjahr sind mit kurzer Erläuterung in Spalte 12 „Bemerkungen“ über die Spalten
5 „Zugänge“ und 8 „Abgänge“ auszugleichen.
5. In den Spalten 6a und 7a
sind die tatsächlich im Rechnungsjahr verausgabten bzw. vereinnahmten
Ist-Beträge bei den anzugebenden Haushaltsstellen (Spalten 6b und c sowie 7b
und c) auszuweisen. Die Übereinstimmung der Ist-Beträge mit dem Titelbuch
der zuständigen Kasse ist sicherzustellen und zu bescheinigen.
6. Zahlungsverzug, Stundung,
Aussetzung usw. mindern die Forderungen nicht. Umwandlung in Zuschüsse,
Verzicht auf Rückzahlung, Ausfall usw. sind in Spalte 8 mit entsprechender
Bemerkung in Spalte 12 auszubuchen.
Dieser
Runderlass ersetzt den Runderlass des Finanzministers vom 23.11.1971 (SMBl. NRW. 641)
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 662