Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676

Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 12. 06.2003  – 314 – 31 - 61
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Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 12. 06.2003  – 314 – 31 - 61

Bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung gilt für den Bereich der gewerblichen Investitionsförderung Folgendes:

1
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen

1.1
Bei Vorhaben mit einer Investitionssumme unter 2,5 Mio. € hat die Investitions-Bank NRW die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung herbeizuführen zu Entscheidungen über

1.1.1
die Verlängerung der Abruffrist sowie der Verlängerung des Durchführungszeitraumes, soweit im Einzelfall die Durchführungsfrist für das Investitionsvorhaben 36 Monate übersteigt,

1.1.2
wesentliche Änderungen des Investitionsvorhabens, das sind solche, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können,

1.1.3
die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit im Einzelfall die Durchführungsfrist für das Investitionsvorhaben 36 Monate überschreitet,

1.1.4
die Belassung und Übertragung einer Investitionshilfe auf einen die geförderte Betriebsstätte Fortführenden; Übertragungen, deren Voraussetzungen nicht in den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen geregelt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministeriums,

1.1.5
den Rücktritt von der Zusage bzw. Widerruf der Zusage aufgrund von Änderungen des Vorhabens, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können,

1.1.6
Rückforderung und Verzinsung des Zuschusses aufgrund von Änderungen des Vorhabens, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können.

1.2
Soweit bei den in Nrn. 1.1.1 bis 1.1.6 genannten Tatbeständen ein Ermessensspielraum besteht, ist immer die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung erforderlich.

1.3
In allen unter Nr. 1.1 genannten Fällen können sowohl die Bezirksregierung wie auch die Investitions-Bank NRW Anträge dem gemeinsamen Beratungsgremium, dem sog. "Kleinen Landeskreditausschuss", zur Beratung vorlegen.

2
Prüfungsaufgaben und -befugnisse

2.1
Prüfungsbefugnisse der Hausbanken

Die Hausbanken haben die von den Empfängern der Zuschüsse zu erbringenden Verwendungsnachweise zu überprüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen.

2.2
Prüfungsbefugnisse der Investitions-Bank NRW

2.2.1   

Die Investitions-Bank NRW überprüft die Verwendungsnachweise anhand der Akten und der ihr von den Hausbanken übersandten Unterlagen.

2.2.2
Sofern die Investitions-Bank NRW Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit eines Nachweises hat, teilt sie diese der zuständigen Bezirksregierung mit.

2.3
Prüfungsbefugnisse der Bezirksregierungen

2.3.1
Der jeweils zuständigen Bezirksregierung steht das Recht zu, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse bei der Investitions-Bank NRW zu überprüfen.

2.3.2
Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Hausbanken und den Zuschussempfängern.

3
Prüfungsinhalt bei Prüfungen durch die Bezirksregierungen

Die Prüfungen nach Nr. 2.3 durch die Bezirksregierungen sind im wesentlichen unter Hinzuziehung der bei der Investitions-Bank NRW geführten Akten darauf zu richten, bei den beteiligten Hausbanken und den Empfängern der Zuschüsse festzustellen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die geförderten Vorhaben verwirklicht sind.

4
Durchführung der Prüfungen durch die Bezirksregierungen

4.1
Die Prüfungen sind in Stichproben durchzuführen. Eine Quantifizierung der Prüfungen erfolgt nicht; es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bezirksregierungen zu entscheiden, in welchem Umfang und wo geprüft wird.

4.2
Führen die Prüfungen der Bezirksregierungen zu Beanstandungen, so unterrichten sie die Investitions-Bank NRW.

4.3
Die Bezirksregierungen legen dem Wirtschaftsministerium am Anfang eines jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Prüfungen kurze Erfahrungsberichte vor, in denen insbesondere die Zahl der geprüften Fälle und wesentliche Prüfungserkenntnisse mitzuteilen sind.

5
In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse des MWMV vom 28.07.1980 und 03.09.1980 (SMBl. NRW.702) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 664