Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676
Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 12. 06.2003 – 314 – 31 - 61 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 12. 06.2003 – 314 – 31 - 61
Bei der Durchführung
des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung
gilt für den Bereich der gewerblichen Investitionsförderung Folgendes:
1
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen
1.1
Bei Vorhaben mit einer Investitionssumme unter 2,5 Mio. € hat die
Investitions-Bank NRW die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung
herbeizuführen zu Entscheidungen über
1.1.1
die Verlängerung der Abruffrist sowie der Verlängerung des
Durchführungszeitraumes, soweit im Einzelfall die Durchführungsfrist für das
Investitionsvorhaben 36 Monate übersteigt,
1.1.2
wesentliche Änderungen des Investitionsvorhabens, das sind solche, die
den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Programms gefährden
oder wesentlich beeinträchtigen können,
1.1.3
die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit
im Einzelfall die Durchführungsfrist für das Investitionsvorhaben 36 Monate
überschreitet,
1.1.4
die Belassung und Übertragung einer Investitionshilfe auf einen die
geförderte Betriebsstätte Fortführenden; Übertragungen, deren Voraussetzungen
nicht in den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen geregelt sind, bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministeriums,
1.1.5
den Rücktritt von der Zusage bzw. Widerruf der Zusage aufgrund von
Änderungen des Vorhabens, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung
des Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können,
1.1.6
Rückforderung und Verzinsung des Zuschusses aufgrund von Änderungen des
Vorhabens, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des
Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können.
1.2
Soweit bei den in Nrn. 1.1.1 bis 1.1.6 genannten Tatbeständen ein
Ermessensspielraum besteht, ist immer die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung
erforderlich.
1.3
In allen unter Nr. 1.1 genannten Fällen können sowohl die
Bezirksregierung wie auch die Investitions-Bank NRW Anträge dem gemeinsamen
Beratungsgremium, dem sog. "Kleinen Landeskreditausschuss", zur
Beratung vorlegen.
2
Prüfungsaufgaben und -befugnisse
2.1
Prüfungsbefugnisse der Hausbanken
Die Hausbanken haben die von den Empfängern der Zuschüsse zu
erbringenden Verwendungsnachweise zu überprüfen und deren Richtigkeit zu
bestätigen.
2.2
Prüfungsbefugnisse der Investitions-Bank NRW
2.2.1
Die Investitions-Bank NRW überprüft die
Verwendungsnachweise anhand der Akten und der ihr von den Hausbanken
übersandten Unterlagen.
2.2.2
Sofern die Investitions-Bank NRW Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit eines
Nachweises hat, teilt sie diese der zuständigen Bezirksregierung mit.
2.3
Prüfungsbefugnisse der Bezirksregierungen
2.3.1
Der jeweils zuständigen Bezirksregierung steht das Recht zu, die
bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse bei der Investitions-Bank NRW zu überprüfen.
2.3.2
Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Hausbanken und den
Zuschussempfängern.
3
Prüfungsinhalt bei Prüfungen durch die Bezirksregierungen
Die Prüfungen
nach Nr. 2.3 durch die Bezirksregierungen sind im wesentlichen unter Hinzuziehung
der bei der Investitions-Bank NRW geführten Akten darauf zu richten, bei den
beteiligten Hausbanken und den Empfängern der Zuschüsse festzustellen, ob die
Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die geförderten Vorhaben verwirklicht
sind.
4
Durchführung der Prüfungen durch die Bezirksregierungen
4.1
Die Prüfungen sind in Stichproben durchzuführen. Eine Quantifizierung
der Prüfungen erfolgt nicht; es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Bezirksregierungen zu entscheiden, in welchem Umfang und wo geprüft wird.
4.2
Führen die Prüfungen der Bezirksregierungen zu Beanstandungen, so
unterrichten sie die Investitions-Bank NRW.
4.3
Die Bezirksregierungen legen dem Wirtschaftsministerium am Anfang eines
jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Prüfungen kurze Erfahrungsberichte
vor, in denen insbesondere die Zahl der geprüften Fälle und wesentliche
Prüfungserkenntnisse mitzuteilen sind.
5
In-Kraft-Treten
Diese Regelung
tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse
des MWMV vom 28.07.1980 und 03.09.1980 (SMBl. NRW.702) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 664