Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund


RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 17.6.2003 - Az. 232 - 11 - 06- 00

1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund, um eine Verbesserung des betrieblichen Erstausbildungsangebotes insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigte) zu erreichen.

Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zusätzlichen verbundspezifischen Ausgaben, die nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde für Erstausbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung entstehen.

3
Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

4.1
die betriebliche Berufsausbildung im Verbund in einem Beruf mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer durchgeführt wird;

4.2
die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln;

4.3
der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb noch nicht oder seit fünf Jahren (Zeitraum zwischen Ende der letzten und Beginn der neuen Ausbildung) nicht mehr in dem Beruf ausgebildet hat, in dem er künftig im Verbund ausbilden wird, da er nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann; bei Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungsstätte bleibt dieser hiervon unberührt.

4.4
der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb, welcher zum 2. Mal in diesem Berufsfeld im Verbund ausbildet, zu Beginn der ersten Verbundausbildung die Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt hat; bei Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungsstätte bleibt dieser hiervon unberührt.

4.5
der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb, welcher zum 3. Mal in diesem Berufsfeld im Verbund ausbildet, zu Beginn der ersten Verbundausbildung/en die Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt hat; bei Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungsstätte bleibt dieser hiervon unberührt.

4.6
wesentliche Teile der betrieblichen Ausbildung von einem oder mehreren Verbundpartnern (Betrieb, Bildungsstätte, etc.) übernommen werden. Diese Ausbildungsanteile müssen mindestens 6 Monate der gesamten Ausbildungsdauer betragen;

4.7
die im Verbund zusammengeschlossenen Betriebe und Bildungsträger ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben;

4.8
die Auszubildenden vor Abschluss des Ausbildungsvertrages ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

Der Zuschuss/die Zuweisung beträgt

- in den Fällen der Nummer 4.3
 4.500 € je Ausbildungsplatz;

- in den Fällen der Nummer 4.4
3.000 € je Ausbildungsplatz bei der zweiten;
- in den Fällen der Nummer 4.5
1.500 € je Ausbildungsplatz bei der dritten

Berufsausbildung im Verbund.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses im 1. oder 2. Ausbildungsjahr reduziert sich die Bewilligungssumme für diesen Ausbildungsplatz je nicht absolviertem Monat

- in den Fällen der Ziffer 4.3 der Richtlinie um 187,50 €,

- in den Fällen der Ziffer 4.4 der Richtlinie um 125,00 € und

- in den Fällen der Ziffer 4.5 der Richtlinie um   62,50 €.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss vor Ausbildungsbeginn nach dem Muster der Anlage 1 der Bezirksregierung vorliegen, in deren Bezirk der Verbund seinen Sitz hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- eine Bestätigung der Kammer nach dem Muster der Anlage 2,

- ein Kooperationsvertrag nach dem Muster der Anlage 3,

- ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.

6.1
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 5.

6.2
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird in der Regel in zwei Teilbeträgen ausgezahlt.

Die Auszahlung der Zuwendung wird von einem Nachweis der besetzten Ausbildungsplätze abhängig gemacht. Vor Auszahlung des ersten Teilbetrages hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 31.10. des Jahres, in dem die Zuwendung bewilligt wurde, durch Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) die Zahl der Ausbildungsplätze nachzuweisen.

Der zweite Teilbetrag wird nach Beginn des 2. Ausbildungsjahres ausgezahlt.

6.3
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des letzten Ausbildungsverhältnisses der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. Der RdErl. vom 01.12.1999 – SMBl. NRW. 7123 – wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 665