Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 17.6.2003 - Az. 232 - 11 - 06- 00
1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie
und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund,
um eine Verbesserung des betrieblichen Erstausbildungsangebotes insbesondere
bei kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigte) zu erreichen.
Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die zusätzlichen verbundspezifischen Ausgaben, die nach
Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde für Erstausbildungsmaßnahmen
nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung entstehen.
Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
4.1
die betriebliche Berufsausbildung im Verbund in einem Beruf mit einer
mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer durchgeführt wird;
4.2
die
Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam
durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der
Ausbildungsordnung zu vermitteln;
4.3
der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb noch nicht oder seit fünf
Jahren (Zeitraum zwischen Ende der letzten und Beginn der neuen Ausbildung)
nicht mehr in dem Beruf ausgebildet hat, in dem er künftig im Verbund ausbilden
wird, da er nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann; bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungsstätte bleibt dieser
hiervon unberührt.
4.4
der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb, welcher zum 2. Mal in diesem
Berufsfeld im Verbund ausbildet, zu Beginn der ersten Verbundausbildung die
Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt hat; bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungsstätte bleibt dieser
hiervon unberührt.
4.5
der
den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb, welcher zum 3. Mal in diesem
Berufsfeld im Verbund ausbildet, zu Beginn der ersten Verbundausbildung/en die
Voraussetzungen der Nummer 4.3 erfüllt hat; bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungsstätte bleibt dieser
hiervon unberührt.
4.6
wesentliche Teile der betrieblichen Ausbildung von einem oder mehreren
Verbundpartnern (Betrieb, Bildungsstätte, etc.) übernommen werden. Diese
Ausbildungsanteile müssen mindestens 6 Monate der gesamten Ausbildungsdauer
betragen;
4.7
die im Verbund zusammengeschlossenen Betriebe und Bildungsträger ihren Sitz in
Nordrhein-Westfalen haben;
4.8
die Auszubildenden vor Abschluss des Ausbildungsvertrages ihren Hauptwohnsitz
in Nordrhein-Westfalen haben.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form
der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
Der Zuschuss/die Zuweisung beträgt
- in den Fällen der Nummer 4.3
4.500 € je Ausbildungsplatz;
- in den Fällen der Nummer 4.4
3.000 € je Ausbildungsplatz bei der zweiten;
- in den Fällen der Nummer 4.5
1.500 € je Ausbildungsplatz bei der dritten
Berufsausbildung im Verbund.
Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses im 1. oder 2.
Ausbildungsjahr reduziert sich die Bewilligungssumme für diesen
Ausbildungsplatz je nicht absolviertem Monat
- in den Fällen der Ziffer 4.3 der Richtlinie um 187,50 €,
- in den Fällen der Ziffer 4.4 der Richtlinie um 125,00 € und
- in den Fällen der Ziffer 4.5 der Richtlinie um 62,50 €.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss vor Ausbildungsbeginn nach
dem Muster der Anlage 1 der Bezirksregierung vorliegen, in deren Bezirk
der Verbund seinen Sitz hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Bestätigung der Kammer nach dem Muster der Anlage 2,
- ein Kooperationsvertrag nach dem Muster der Anlage 3,
- ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige
Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen
Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.
6.1
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung
bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 5.
6.2
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird in der Regel in zwei Teilbeträgen ausgezahlt.
Die Auszahlung der Zuwendung wird von einem Nachweis der besetzten
Ausbildungsplätze abhängig gemacht. Vor Auszahlung des ersten Teilbetrages hat
der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 31.10.
des Jahres, in dem die Zuwendung bewilligt wurde, durch Vorlage der
Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der
Kammer) die Zahl der Ausbildungsplätze nachzuweisen.
Der zweite Teilbetrag wird nach Beginn des 2. Ausbildungsjahres
ausgezahlt.
6.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4
innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des letzten Ausbildungsverhältnisses
der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für
den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2007 außer Kraft. Der RdErl. vom 01.12.1999 – SMBl. NRW. 7123 – wird aufgehoben.
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
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MBl. NRW. 2003 S. 665