Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 28 vom 16.7.2003 Seite 677 bis 694

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 13.06.2003 - 133 - 2043 -
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 13.06.2003 - 133 - 2043 -

2030

Benennung von Beamtinnen,
Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 13.06.2003 - 133 - 2043 -

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes wird für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

vom 25.11.1999 (SMBl. NRW. 2030) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 678