Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 28 vom 16.7.2003 Seite 677 bis 694
Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 13.06.2003 - 133 - 2043 - |
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 13.06.2003 - 133 - 2043 -
2030
Benennung von Beamtinnen,
Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit
RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 13.06.2003 - 133 - 2043 -
Aufgrund
des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes wird für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden,
Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande
Nordrhein-Westfalen angeordnet:
Als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der
Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden,
Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen,
Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der
selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen
Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes betraut sind.
Als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden
Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft
mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen
Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes betraut sind.
Der
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur
und Sport
vom
25.11.1999 (SMBl. NRW. 2030) wird aufgehoben.
- MBl.
NRW. 2003 S. 678