Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 28 vom 16.7.2003 Seite 677 bis 694

Richtlinie  zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes  Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze  der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.6.2003 – III 7 – 0410.12 -
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Richtlinie  zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes  Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze  der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.6.2003 – III 7 – 0410.12 -

21221

Richtlinie
 zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes
 Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze
 der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 25.6.2003 – III 7 – 0410.12 -

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Nrn. 2.1 und 3.2 des RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 11.4.2002 (SMBl. NRW. 21221) werden wie folgt gefasst:

2.1
Unverhältnismäßiger Aufwand

Unverhältnismäßiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde die Gleichwertigkeit nicht feststellen kann und eine Anfrage bei der Behörde des ausländischen Staates einen hohen Aufwand erfordert. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt auch vor, wenn Antragstellende im Rahmen der Mitwirkungspflicht die einschlägige ausländische Ausbildungsregelung, die einen Vergleich mit der deutschen Ausbildung erlaubt, nicht beibringen können.

3.2
Kosten und Organisation der Prüfung

Die Kosten der Prüfung werden durch Gebühren gedeckt (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW). Die Behörde stellt die Organisation der Prüfung in Kooperation mit staatlich anerkannten Schulen sicher.

2
Nr. 4 entfällt

- MBl. NRW. 2003 S. 682