Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 28 vom 16.7.2003 Seite 677 bis 694
Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.6.2003 – III 7 – 0410.12 - |
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Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.6.2003 – III 7 – 0410.12 -
21221
Richtlinie
zur Überprüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungstandes
Drittstaatenangehöriger im Rahmen der
Durchführung der Berufsgesetze
der bundesrechtlich geregelten
nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
v. 25.6.2003 – III 7 – 0410.12 -
1
Nrn. 2.1 und 3.2 des RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit v. 11.4.2002 (SMBl. NRW. 21221) werden wie folgt gefasst:
2.1
Unverhältnismäßiger Aufwand
Unverhältnismäßiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde die Gleichwertigkeit nicht feststellen kann und eine Anfrage bei der Behörde des ausländischen Staates einen hohen Aufwand erfordert. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt auch vor, wenn Antragstellende im Rahmen der Mitwirkungspflicht die einschlägige ausländische Ausbildungsregelung, die einen Vergleich mit der deutschen Ausbildung erlaubt, nicht beibringen können.
3.2
Kosten und Organisation der Prüfung
Die Kosten der Prüfung werden durch Gebühren gedeckt (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW). Die Behörde stellt die Organisation der Prüfung in Kooperation mit staatlich anerkannten Schulen sicher.
2
Nr. 4 entfällt
- MBl. NRW. 2003 S. 682