Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 28 vom 16.7.2003 Seite 677 bis 694

Bürgschaftsbestimmungen 2002 Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Bürgschaftsbestimmungen 2002 Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften

2378

Bürgschaftsbestimmungen 2002 Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften

zur Wohnraumförderung ( BürgR 2003 )


Verwaltungsvorschrift des                                                             Ministeriums der Finanzen.

vom 30. Oktober 1990                            (07-16-4512458)RundEerl.ass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport


v.om  28. 05Mai.                  2003
( IV B 2 – 421 85/03 )




Das LandDie Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa)) Rheinland-Pfalz                   übernimmt auf der Grundlage des je­weiligen Landeshaushalts­gesetzes auf Antrag Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesenszur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus Bürgschaften nach Maßgabe



- dieser Verwaltungsvorschrift,

- - des  Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fas­sung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730)Wohnraumförderungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des  Wohnungs­bau= ­rechts vom 13. September 2001  - BGBl. I S. 2376, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge­setzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I S. 2690),

- des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1979 (GV. NW. S. 630)vom 18. Dezember 1991 (GV NRW S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284)



.,

-   der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2002 vom                     2002 (MinBl. 2002 S.           ) der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 1988 zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (MinBl. S. 104), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. No­vember 1988 (MinBl. S.545),

-   der Verwaltungsvorschrift vom             2002 zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum. der Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz (WFB 1986) vom 20. Dezember 1985 (MinBl. 1986 S. 119) in der jeweils geltenden Fassung und der folgen­den BestimmungenDiese Verwaltungsvorschriften sind :in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.
1   Art der Vorhaben




1.1
1.12  1.1  Förderungsfähige Maßnahmen




  

   Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen


können übernommen werden für Darlehen

 a)   zur Schaffung von Wohnraum durch zur Schaffung von Wohnraum durch Neubau, Wieder­aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädig­ter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung beste­hender GebäudeWohnungsbau, einschließlich des  erst­maligen  Er­werbs des es Wohnraums in­nerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Erster­werb);

b) zum Ersterwerb von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen­tumswohnungen;

bc)    zur zur Modernisierung von Wohnraum,

und c) notwendigen   in den neuen Ländern zur Instandsetzung von Wohnraum bis zu dem in § 44 WoFG be­stimmten Zeitpunkt;

cd)    für den Erwerb von bestehendem Wohn­raum zur Selbstnutzung;

d) zum Erwerb vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte;

ede)    zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläu­biger­wechsel.




1.2
     1.2     Wohn- und Nutzfläche




1.2.1
   1.2.1   Bürgschaften für Darlehen zur Schaffung und zum Erst­erwerb von Wohnraum (Nummer 1.1 Buchst. a und b; können nur übernommen werden, wenn die anre­chen­bare Wohnfläche die in § 39 II. WoBauG be­stimmte Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 20 vom Hun­dert überschreitet.angemessen ist,. Sie ist an­gemessen, wenn sie die Vorgaben imders Förderprogrammsder Wohnraumförderungsbestimmungen des Landesn (WFB) im Jahr des Bürgschafts­antrags [um] nicht [mehr als 20 v.H.] überschreitet.



 

1.2.2 Enthält die Wirtschaftseinheit nicht nur Wohnraum im Sinne der Nummer 1.2.1, kann die Bürgschaft nur über­nommen werden, wenn die anrechenbare Grundflä­che der neu geschaffenen oder bestehenden Räume (Wohn­fläche und gewerblich genutzte Fläche der Wirtschafts­einheit im Sinne von § 2 Abs. 2 der Zweiten Be­rech­nungsverordnung - II. BV
    - zu mehr als 66 vom Hun­dert auf Wohn­raum nach Nummer 1.2.1 entfällt.

1.2.3   Ist der in Nummer 1.2.2 genannte Anteil geringer, jedoch nicht unter 50 vom Hun­dert, so kann die Bürgschaft für die auf diesen Teil entfallenden Fremdmittel nur über­nommen werden, wenn

a) die auf den übrigen Teil entfallenden Ge­samtkosten durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser Bestimmungen verbürgt werden, und in angemessner Höhe durch Eigenleistungen finanziert sind und

b) gesichert erscheint, dass die im Antrag angegebenen Erträge aus dem übrigen Teil auch nachhaltig erziel­bar sind.

1.2.4   Die Wohnfläche ist nach § 19 Abs. 1 WoFG zu berechnen. Bis zum Erlass der Verordnung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 WoFG ist sie nach den Vorschriften der  II. BVZweiten Be­rech­nungs­ver­ord­nung

der II. Berechnungsverordnung in der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September  2001 (BGBl. I S. 2376), zu berechnenermitteln.
. Entsprechen­des gilt für die Berechnung der Nutzfläche der gewerbli­chen Räume; die Grund­fläche von Zubehör­räumen ist anzurechnen, soweit sie den bei Wohnungen übli­chen Umfang übersteigt.



Modernisierung und notwendige Instand­setzung

2.3.1Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 6 II. BV. Notwendige Instandsetzungen sind bauliche Maßnahmen, ohne die der Moderni­sie­rungszweck nicht erreicht wird.

2.3.1Soweit in die Förderung der Modernisierung und der not­wendigen Instandsetzung nicht alle Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 6 II. BV einbezogen werden, gelten diese Beschränkungen auch für die Bürgschaftsüber­nahme.

1.43
   Nichtförderungsfähige Bauten




   Bürgschaften werden nicht übernommen für Wohnraum, der in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten beson­ders aufwendig aufwändig ist, für Notunterkünfte jeder Art, für Wohnraum, der nicht zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet und be­stimmt ist, insbesondere nicht für Wochen­endhäuser und Ferienwohnungen.


 

1.4
   1.5   Nicht verbürgungsfähige Darlehen




1.4.1
     1.5.1   Bürgschaften werden nicht übernommen für



a) Darlehen aus Mitteln öffent­li­ccher  Haus­­­halte,

b) Darlehen an die öffentliche Hand,

c) Arbeitgeberdarlehen,

d) Lastenausgleichsdarlehen,

Vor- und Zwischenfinanzierungsdarle­hen.



 (Darlehen für die Bauphase).,

Darlehen von Kapitalsammelstellen, so­weit nach Ge­setz oder Satzung keine Si­cherung er­forderlich ist oder eine dingli­che Sicherung ausreicht,

a)Darlehen ausschließlich zur Finanzie­rung von Schön­heitsreparaturen.

1.54.2
         Bürgschaften werden in der Regel nicht übernommen, wenn im Zeitpunkt der An­trag­stel­lung


a) in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe a)  (ausgenommen der Ersterwerb) das Bau­­vorha­ben  bereits s bezugsfer­tig,

b) b) in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe b) und c) die Moder­nisierung und notwen­dige In­standsetzung  bereits ab­ge­schlos­sen

      war.





1.6 5
   Eigenleistungen



   Die echten  Eigenleistungen müssen im an­gemessenen Verhält­nis zu den Gesamt­kosten stehen. Bei Vorhaben, die mit Mitteln aus öf­fentlichen Haushalten ge­för­dert wer­den, richten sich die Höhe und Art der erforderli­chen Ei­genleistungen nach den Wohnungs­bauförderungsbe­stim­mun­gen Förderungsbe­stim­mungenWohnraumförderungs- - bestimmungen in derdes Landes im Jahr desr Bürgschaftsantrags jeweils geltenden Fas­sung.






2Bedingungen

2

2.
Bedingungen

2.1
Art der Bürgschaft

   Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften nach Maß­gabe der als Anlage beigefügten „All­gemeinen Vertrags­bedingungen für die Über­nahme von Bürg­schaften zur Förderung des Woh­nungswe­sens" - AVB - übernom­men. Die AVB und in den neuen Ländern auch die An­lage sind Bestandteil dieser Verwaltungsvor­schriftRichtlinien.





2.2
   Bürgschaftsgrenze




2.2.1
   Bürgschaften können nur für Darlehen über­nommen werden, soweit sie außerhalb der Belei­hungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur insoweit, als die Ver­zinsung und Tilgung des verbürg­ten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleichrangi­gen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungs­kosten, ohne Berücksichti­gung der Ab­schrei­bung, auf die Dauer gesi­chert er­scheint.





2.2.2
   Auch wenn die in Nummer 2.2.1 genannten Vorausset­zungen gegeben sind, kann die Über­nahme einer Bürg­schaft abgelehnt wer­den, wenn die sich ergebenden Mieten oder Lasten im Vergleich zu den für Wohnraum glei­cher Art, Lage und Ausstattung üblichen Mieten oder La­s­ten nicht vertretbar erschei­nen.





2.3
Sonstige Bedingungen und Auflagen



   Die Übernahme von Bürgschaften kann von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht odder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.


.



2.4
Bagatellegrenze




   Bürgschaften für Darlehen von weniger als 10000 Deutsche Mark  5.000 € werden nicht übernommen.





2.5
Rechtsanspruch




  Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.




3.
Verfahren





3.1 
Antragstellung, Entscheidung über den An­trag




3.1.1
    3.1.1   Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist unter Verwendung des von                   .der ­­Landesbank Rheinland-Pfal                                         z vorge­schriebenen Vordrucks für Mittel des sozialen Wohnungsbaues   mit den darin aufge­führten Unterlagen bei der Verwaltung der. kreisfreien oder der großen kreis­angehörigen Stadt bzw. über die Ver­bandsge­meinde /; ver­bandsfreie Gemeinde bei der Kreisverwal­tung                         .                                                                       zuständigen, Bewilligungsbehörde für Maßnahmen gemäß Nr. 1.1, die zugleich mit Wohnungsbau- oder Modernisierungs- mitteln des Landes bzw. des Bundes gefördert werden sollen, zu stellen. Die Wfa erhält vom Antragsteller oder der Antragstellerin  eine Abschrift des Antrages.





   Die Bewilligungsbehörde leitet den Bürgschaftsantrag an die Wfa erst dann weiter, wenn sie den Antrag auf Bewilligung der Förderungsmittel soweit vorbereitet hat, dass der Bewilli- gungsbescheid unmittelbar nach der Anzeige über die Bürgschaftsannahme erteilt werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat ausdrücklich zu bestätigen, dass die beantragten Förderungsmittel nach Übernahme der Bürgschaft bewilligt werden. In besonderen Fällen kann die Wfa Einsichtnahme in die Bewilligungsunterlagen verlangen.



in de­ren Bereich das Baugrundstück liegt, zu stellen. Die Stadt­verwaltung/Kreisverwaltung [Behörde]  leitet den Bürg­schafts­antrag der Landesbank                                zur Ent­schei­dung durch den Landesbewilli­gungsausschuss zu (vgl. § 2 der Landesverord­nung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbauförderung vom B. März 1990, GVBI. S. 60)zu.

3.1.2
    Sollen nicht zugleich Maßnahmen gemäß Nr. 1.1 mit Wohnungsbau- oder Modernisierungs- mitteln des Landes bzw. des Bundes gefördert werden, so ist der Bürgschaftsantrag bei der Wfa zu stellen.




3.1.3
      Die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag trifft die Wfa. Sie hat in den Fällen, in denen zugleich Maßnahmen gemäß Nr. 1.1 mit Wohnungsbau- oder Modernisierungsmitteln des Landes bzw. des Bundes gefördert werden sollen, die Bewilligungsbehörde unverzüglich von ihrer Entscheidung zu unterrichten.




.

3.1.13.1.2  Dem Antrag ist bei Mietwohnungen [eine Liquiditätsrechnung]eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. bei Eigentumsmaßnah­men  eine [Belastungsberechnung] ­nin vereinfachter Form ssowie die Bestätigung des Darle­hensgebers über die Richtigkeit der vom Darlehensneh­mer im Bürg­schaftsantrag und den dazugehö­rigen Un­terla­gen abgegebenen Erklä­rungen beizufügen, es sei denn, die Unterlagen liegen der zuständigen Stelle ohne dies vor..

3.1.1Ist ein Antrag auf Gewährung öffentlicher Förderungsmittel ge­stellt, oder wird das Bauvorhaben mit Mitteln aus öffent­lichen Haushalten ge­fördert, bedarf es der Einreichung der in Satz 1 genannten Wirtschaftlichkeitsbe­rechnung nicht.

3.2
   Bürgschaftsbescheid



3.2.1

3.2.1   Der BürgeDie Wfa prüft den Antrag dahin, ob die Voraussetzun­gen der Nummern 1.2.1.2, 1.2.3, 1.3, 1.56 und 2.2 vorliegen. Ist dies der Fall, erteilt er sie dem Darlehensneh­mer/Darlehensge­berDarlehensgeber nehmer und demoder der Darlehensnehmerin einen einen  Bürg­schafts­be­scheid, der Darle­hensgeber/Darlehens­nehmer erhält eine Ab­schrift. Der Darlehensgeber erhält eine Abschrift.




3.2.22
   Der Bürgschaftsbescheid ist auf drei drei Jahre befristet und besteht in der Zusage, die Bürg­schafts­erklärung abzuge­ben, wenn dem Bür­gender Wfa folgende Unterlagen und Nach­weise vor­ge­legt werden:




3.2.2.1.1
   eine Anerkennung der „Allgemeinen Ver­tragsbedingun­gen für die Übernahme von Bürg- ­schaften zur Förderung des Wohnungs­wesens" durch den Darlehensge­ber und den Darlehens­nehmer;die Vertragspartner des Darlehens- vertrages;




3.2.2.2
  eine Bestätigung des Darlehensgebers, dass





a) im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Dauerfinanzie­rung der veranschlagten Gesamt­kosten des  Vorha­bens gesichert ist,

b) das Bauvorhaben nach den ihm vorgeleg­ten und von von der Bauaufsicht geneh­mig­ten oder der Bauaufsichtsbehörde genehmig­ten oder ihr angezeigten Plänen durch­geführt ist; sofern kein bauaufsichtliches Verfahren vor­ge­sehen ist, genügt auch eine Bestätigung gleichen In­halts des bauleitenden Architek­ten oder sonstigen Bauverantwortlichen,
.,

c) bei Modernisierung und notwendiger In­standsetzung Modernisierung die Arbeiten ordnungsge­mäß durchge­führt sind,

d) d) das beliehene Bauvorhaben ausreichend (z.B. zum glei­tenden Neuwert (Neuwertver­si­cherung) ) gegen Brand­schaden - und Sturmschaden versichert ist,

e) die dingliche Sicherung für das zu ver­bürgende Darle­hen an der im Bürg­schaftsbescheid ausbedungenen Rang­stelle im Grundbuch rechtswirksam ein­getragen ist,
.,

f)   der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausge­schlossen ist, falls dem Bürg­schaftspfand­recht Hypo­theken im Rang vorgehen oder gleichstehen,

g) sichergestellt ist, dass ein Aufrücken des Bürgschafts­pfandrechts entsprechend der Til­gung der im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt, falls dem Bürg­schafts­pfandrecht Grundschul­den im Rang vorgehen oder gleichstehen,

h) ihm keine Umstände bekannt sind, dass sich die Boni­tät des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach der Antragstellung verschlechtert hat;




3.2.2.3  
in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe Buchstabe /bisc d) oder d der vom Darlehensgeber gefer­tigte oder einge­holte Schät­zungsnachweis;, im Falle der Nummern 1.1 Buchstabe c b) und c) zusätzlich  eine die Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der entstandenen Modernisierungs- und not­wendigen Instandsetzungs­kostenkosten;


;


3.2.2.4
    Abschrift der Schuldurkunde über das zu verbürgende Darlehens Darlehensvertrags;




3.2.2.5
  die Zahlung des in Nummer 7 der AVB genannten zivil­rechtlichen Bearbeitungsent­geltes;



­..

3.2.2.6
  einen Nachweis über die Belehrung des Darlehensnehmers, dass falsche Angaben zu sub­ven- ­tions­erheblichen Tatsachen zu einem Strafverfahren führen können.




3.2.3
3.2.3  Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürgschafts­bescheid weitere Vorausset­zun­gen für die Erteilung der Bürgschaftserklä­rung enthalten.




3.3
   Bürgschaftserklärung




3.3.1
  Liegen die im Bürgschaftsbescheid genannten Voraus­setzungen vor, gibt der Bürgedie Wfa  gegen­über dem Darle­hensgeber die Bürgschaftser­klärung ab. Der Darle­hens­nehmer oder die Darlehens-- nehmerin erhält eine Ab­schrift.




3.3.2
  Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten ausgezahlt werden soll, kann die Bürg­schafts­erklä­rung schon vor Abgabe der in Nummer 3.2.2.2 Buchstabe b) und c) genann­ten Erklärun­gen so­wie der in Nummer 3.2.2.3 zwei­ter Halbsatz genann­ten Bestätigung aus­gehändigt wer­den.




3.3.2.1
    Dient das Darlehen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchsta­ben a) (ausgenommen der Ersterwerb), und b , darf der Darle­hensgeber das Darle­hen nur nach Maßgabe des Baufort­schritts auszahlen, höchstens bis zu 25 vom Hundert nach Fertigstellung der  Kel­ler­de­cke, weiteren 25 vom Hundert nach Fertigstellung des Roh­baues, weiteren 25 vom Hundert nach An­bringung des Innen­putzes.




   Die restlichen 25 vom Hundert dürfen erst ausgezahlt werden nach Erfüllung der in Nummer 3.2.2.2 Buch­stabe b ) genannten Vor­aussetzung ausgezahlt werden.




3.3.2.2
3.3.2.2     Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen ge­mäß Nummer 1.1 Buch­stabe a) (nur Fall des Ersterwerbs) oderbis c d) gewährt, darf der Darle­hensgeber das Dar­lehen bis zu 75 vom Hundert in Teilbeträgen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszah­len; die zur Finanzie­rung der Maßnahme vorgesehenen Ei­genmittel des Darlehens­nehmers sind jedoch vor der Auszah­lung des zu verbürgenden Darlehens einzuset­zen. Die restlichen 25 vom Hundert des zu verbür­gen­den Darlehens dürfen nach Erfüllung der Nummer 3.2.2.2 Buchstabe c und Nummer 3.2.2.3 zweiter Halbsatz aus­gezahlt werden; die zur Finanzierung der Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin sind jedoch vor der Auszahlung des zu verbürgenden Darlehens einzusetzen.


.

  [Hhier können sich landesspezifische Regelungen anschließen; so wird Rheinland-Pfalz   vorsehen, dass Modernisierungsdarlehen in einer Summe nach Fertigstellung der   Arbeiten   ausgezahlt werden.]



4.
4   Schlussbestimmungen





4.1
   Die Rechnungsvorprüfung ist Aufgabe der Wfa gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushalts- ordnung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Bürgschaftsbescheiden, sonstigen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft stehen, sowie des Eintritts als Bürge.




4.2
Soweit in diesen Richtlinien die Verwendung einheitlicher Vordrucke und Vertragsmuster vorgeschrieben ist, werden diese von der Wfa erstellt, von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium genehmigt und von der Wfa bekannt gemacht. Die vorgeschrieben Vordrucke und Vertragsmuster dürfen ohne Zustimmung der Wfa nicht abgeändert werden, sofern in den Bemerkungen zu den Vordrucken und
Vertragsmustern nicht etwas anderes bestimmt ist.




4.3
1   Abweichungen von den vorstehenden Be­stimmungenRichtlinien sind nur mit vorheriger Zu­stim­mung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen zuläs­sig.




4.42 
Diese Verwaltungsvorschrift Richtlinien tretenitt am 1. Ja­nuar 1991 20032 in Kraft; sie findent auf alle Bürg­schaften Anwendung, deren Antrag nach dem 31. Dezember 1990 20021 bei den in Nummer 3.1.1 Satz 1 ge­nannten Stellen eingeht.




4.53 
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Richtlinie für die Über­nahme von Bürgschaften zur Förde­rung des Wohnungs­wesens vom 25. März 1981 (MinBl. S. 278), geän­dert durch Verwaltungsvor­schrift vom 30. Dezember 1987 (MinBl. 1988 S. 88)                    , 15. November 1990 (BürgR 1991) außer Kraft; sie gilt nur noch für die Ver­wal­tung und Ab­wicklung der nach ihr übernommenen Bürg­schaften.




Anlage

 


               Anlage BürgR 2003                 

  Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur  För­derung des Wohnungswesens - AVB­ -

 


Die AVB sind Bestandteil der Verwal­tungsvorschrift für die Über­nahme von Bürg­schaften zur För­derung des Woh­nungswesens.

1  1    Art und Umfang der verbürgten Darlehen

Bürgschaften werden nur für Darlehen zur Deckung der Gesamtkosten übernom­men, die von Kapitalsammelstellen gewährt und durch Hypotheken oder Grund­schulden am Bau­grundstück dinglich gesichert werden.

Die Bürgschaft lautet auf Euro. Das verbürgte DarlehenDas verbürgte Darlehn muss auf EURO lauten und muss auf Deutsche Mark lauten und darf nur nach den für langfristige Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen der In­stitutsgruppe künd­bar oder fällig sein, der der Darlehensgeber angehört. Das ­ EsDarlehen  darf nur aus Gründen gekündigt oder fällig gestellt werden, die mit der Beleihung namentlich mit der Sicherheit des Darle­hens oder der Person des Dar­lehensneh­mers zusam­men­hängen; das gilt nicht für Kündi­gungen zum Zwecke der Zinsan­passung, so­weit sie aus Gründen der Refinanzie­rung erforder­lich und für die ent­sprechende Institutsgruppe vom Bürgen all­gemein zugelassen sind.

Das verbürgte Darlehen ist mit mindestens 1 vom Hundert jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Til­gung ersparten Zinsen zu tilgen (Tilgungsdarle­hen). Die Vereinbarung einer Tilgungsstreckung oder einer Tilgungs­aussetzung ist unschädlich. Wird eine Tilgungs­streckung, eine Tilgungs­aussetzung oder keine laufende Tilgungszah­lung vereinbart, ist der Bürge bei ei­ner Inan­spruchnahme aus der Bürgschaft so zu stel­len, als wäre das Darlehen nach höchstens sieben Freijah­ren ab Bezugsfertigkeit mit 1 vom Hundert zuzüglich ersparter Zinsen ge­tilgt worden. An die Stelle der Bezugsfertig­keit tritt der Nutzungsübergang, wenn das verbürgte Darlehen zum Erwerb vorhandenen Wohnraumes gewährt worden ist bzw. die Beendigung der Arbeiten, wenn das verbürgte Darlehen für die Moderni­sier­rung und not­wen­dige Instandsetzung verwendet worden ist.

Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungs­kosten dürfen nicht ungünstiger sein als die markt­üblichen Bedingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der Darle­henszusage. Ver­tragliche Vorbehalte zum Zwecke der Zinsanpassung sind zuläs­sig, soweit sie aus Gründen der Refinan­zierung erfor­derlich und für die entspre­chende Institutsgruppe vom Bür­gen allge­mein zugelas­sen sind.

Die Grundsätze der Nummern 1.1 bis 1.4 gelten für die dem verbürgten Darlehen im Range vorgehenden oder gleich­stehenden Darlehen entsprechend.

(weggefallen)

Die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens muss im Zeit­punkt der Darlehenszusage ge­sichert sein.

­­Erbbaurechte müssen den Vorschriften des § 33 Abs. 2 II. WoBauG§ 11 Abs. 3 Satz 2 WoFG entsprechen. Die Lauf­zeit des Erbbaurechts ist nur angemessen, wenn sie die des­ verbürgten Darlehens, wie sie sich aus den Vertragsbedingungen ergibt,  um mindestens zehn Jahre übersteigt.­

2  Umfang, Entstehen und Erlöschen der Bürgschafts­verpflichtung

Die Bürgschaft wird als Ausfallbürgschaft übernommen.

Der Bürge haftet aus der abgegebenen Bürg­schaftserklä­rung für Ausfälle, welche der Gläubi­ger des verbürgten Dar­lehens oder Darlehensanteils an Kapital, Zinsen, laufen­den Verwal­tungs­kosten, Vorfälligkeits- und Verzugsentschädi­gungen und notwendi­gen baren Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvoll­streckungs­maßnahmen erleidet. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf Verbindlich­keiten aus Til­gungs­streckung oder auf Zusatzdarlehen, so­weit dieses das Damnum für das Hauptdarle­hen nicht über­steigt. Das Zusatzdarlehen muss entweder mit dem Hauptdarlehen im gleichen Grund­pfandrecht oder mit diesem gleichrangig oder ihm im Range unmittelbar folgend gesichert sein und vor Beginn der Til­gung des Hauptdarlehens zu­rückge­zahlt werden.

Der Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähig­keit des Darle­hensnehmers oder Darlehensnehmerin sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungs- ein­stellung, Eröffnung des  KonkursInsolvenz- oder Vergleichsverfahrens, Ab­gabe der eides­stattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise er­wie­sen ist und die Im­mobiliar­zwangsvollstreckung vom Darlehensgeber oder von einem Dritten durchge­führt ist. Wer­den nicht verbürgte Neben- leistungen bei der Zuteilung in der Zwangsver­steige­rung be­rücksichtigt, mindert sich der dort festge­stellte Ausfall an Kapital entspre­chend.

Der Bürge ist berechtigt, auch schon Zahlun­gen zu leisten bevor die Immobiliarzwangs­vollstre­ckung durchgeführt ist.

Der Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgun­gen (einschließlich Verbindlichkeiten aus Til­gungsstreckung), laufendenr Verwaltungs­kosten und Verzugsentschädigung gilt spä­testens nach sechs Monaten vom Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über rückständige Beträge an gerech­net in Höhe der dann noch nicht gezahlten oder beigetriebenen rückstän­digen Beträge als fest­gestellt.

2.6  Die Forderungen des Darlehensgebers gehen, soweit ihrn der Bürge befriedigt hat, mit Ein­schluss der Sicherheiten und aller Neben­rech­te gemäß den §§ 774, 412, 401 BGB auf denr Bür­gen über. Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf den Bürgen übergehen, sind sie beim Forderungsübergang auf den Bürgen zu übertra­gen. Der Darlehensgeber ist im Rahmen des Bürgschaftsvertrages auf Verlangen verpflich­tet, die auf den Bürgen übergegangenen Rechte für dessen Rechnung geltend zu machen.

2.7  Die Bürgschaft wird mit dem Zugang der Bürgschaftserklä­rung beim Darlehensge­ber wirk­sam. Sofern der Darlehens­geber die Darlehensvaluta in Raten auszahlt, wird die Bürgschaft nur ent­sprechend den in Nummern 3.3.2.1 oder 3.3.2.2 der Bürg­schaftsrichtlinien Bürg­schafts­be­stim­mun­genrichtlinien zuge­lasse­nen Aus­zahlungsraten wirk­sam.

2.8  Eine Prüfung der Richtigkeit der vom Darle­hensgeber abge­gebenen Bestätigungen und Erklä­rungen nimmt der Bürge erst dann vor, wenn er aus der Bürgschaft in An­­spruch ge­nommen werden soll.

2.9  Der Bürge kann aus der Bürgschaft nicht in Anspruch ge­nommen werden, wenn

a)   sich die vor Wirksamwerden der Bürg­schaft ab­gegebe­nen Bestätigungen oder Erklärun­gen des Darlehensge­bers als un­richtig erweisen, es sei denn, dass die Un­richtigkeit für die Übernahme der Bürg­schaft unerheblich war; im Streitfall hat der Darlehensgeber nachzu­weisen, dass seine Bestätigungen und Erklä­rungen richtig wa­ren oder ihn an der Unrich­tig­keit kein Ver­schulden trifft; oder

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b)    der Darlehensgeber seine sich aus diesen AVB ergeben­den Verpflichtungen bei der Ver­waltung und Abwicklung des verbürg­ten Darlehens verletzt, es sei denn, dass die Inan­spruchnahme des Bürgen dadurch nicht ver­ursacht oder erweitert worden ist; oder

c)   der Darlehensgeber das verbürgte Darlehen aus Grün­den kündigt, die nicht mit der Belei­hung zusammenhän­gen (Nummer 1.2 Satz 2).

Ist ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle planmä­ßigen und außerplanmäßi­gen Til­gungen auf den verbürgten Darlehensteil zu verrechnen.

Stundet der Darlehensgeber fällige Zins- und Tilgungs­beträge ohne schriftliche Einwilli­gung des Bürgen länger als sechs Monate, so wird der Bürge von der Bürgschafts­ver­pflichtung für die gestundeten Beträge frei.

2.12   Die Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung der verbürgten Darlehensforderung nebst al­ler verbürgten Nebenleistun­gen. Der Darle­hensgeber hat dem Bürgen die erfolgte Rück­zahlung mitzuteilen.



Pflichten des Darlehensgebers

  Der Darlehensgeber hat die Erfüllung der ihm und dem Dar­lehensnehmer oder der Darlehensnehmerin in die­sen Allge­mei­nen Vertragsbedingun­gen auferlegten Verpflichtungen sicherzustel­len.


Der Darlehensgeber ist verpflichtet, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwick­lung des ver­bürgten Darlehens und der für dieses Darlehen bestellten Sicherheiten auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Darle­hensnehmers oder der Darlehensnehmerin die Sorgfalt ei­nes ordentlichen Kaufmannes anzu­wenden.

Der Darlehensgeber ist insbesondere ver­pflichtet,

,

a)   die Richtigkeit der vom Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin abgegebenen Erklärungen im Bürg­schafts­an­trag und den dazugehöri­gen Unterlagen zu prüfen,

b)   die Bonität des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin im Zeit­punkt der An­trag- stellung festzustel­len,

c)   dem Bürgen die für die Verwaltung der Bürgschaft not­wendigen Auskünfte zu er­teilen,

d)   den Bürgen von Kündigungsgründen hin­sichtlich des Darlehens unverzüglich zu unter­rich­ten, sobald ihm sol­che bekannt werden,

e)   Maßnahmen zur Einziehung von Rück­ständen zu ergrei­fen,

f)  dem Bürgen innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Darle­hens­neh­mers oder der Darlehensnehmerin und die Höhe der Rückstandsbe­träge schriftlich mitzuteilen und ihn über seine bis­herigen Maßnahmen zur Einzie­hung der Rück­stände zu unterrichten; diese Verpflichtung gilt auch für die folgenden Fälligkeiten, so­lange der Schuldner in Ver­zug bleibt,

g)   zu einer Vereinbarung über eine für den Bürgen nachtei­lige Veränderung des Schuldver­hältnisses oder der be­stellten Si­cherheiten seine Zustimmung einzu­holen.

3.4  Der Darlehensgeber hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dafür einzu­stehen, dass

a)   a) die in Nummer 1 der AVB ge­nannten Vor­aussetzungen vorliegen,

b)

b)   in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe a)  der Richt­linien (ausgenommen der Erster­werb) das Bauvorha­ben im Zeit­punkt der Antragstellung noch nicht be­zugsfertig war und in den Fällen der Num­mer 1.1 Buchstabe c) der Richtli­nien die Modernisierung und not­wen­dige In­stand­setzung im Zeitpunkt der An­trag­stellung noch nicht abgeschlossen war,

c)   c) die Durchführung des Bauvorha­bens nach den ihm vor­gelegten und von von der Bauauf­sichtsbehörde genehmig­ten oder der Bau­aufsichts­behörde genehmigten oder ihr angezeigten Plänen er­folgtdurchgeführt ist; sofern kein bauauf­sichtliches Verfahren vor­ge­sehen ist, genügt eine Bestätigung diesen Inhalts des baulei­tenden Architekten oder eines sonstigen Bauverant­wortlichen,,

d)   d) bei Modernisierung und notwen­diger In­standsetzung die Arbeiten ord­nungs­gemäß durch­ge­führt worden sind, e)

e)   eine ausrei­chende Versicherung des be­lie­henen Bau­vorhabens (z.B. zum gleitenden Neu­wert (Neu­wertversiche­rung)  gegen Brand- und Sturm­schaden besteht und auf­rechter­halten wird,

f)    die dingliche Sicherung für das zu verbür­gende Darle­hen an der im Bürgschafts­be­scheid aus­bedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,

g)   der gesetzliche Löschungsan­spruch nicht ausgeschlos­sen ist oder wer­den kann, falls dem verbürgten Pfand­recht Hypotheken­darlehen im Range vorgehen oder gleich­stehen,

h)   ein Aufrücken des verbürgten Pfandrechtes entspre­chend der Tilgung der im Range vor­ge­henden oder gleichstehen­den Darle­hen (Grundpfandrechte) gesi­chert ist, falls dem ver­bürgten Pfandrecht Grund­schul­den im Range vorgehen oder gleich­stehen,

i)   für das zu verbürgende Darlehen eine voll­streckbare Ausfertigung der Schuld­urkunde Grund­pfand­rechts­bestellungsurkunde mit der Unterwerfung aller Darlehensneh­mer unter die sofortige Zwangs­voll­stre­ckung erteilt und bei Schuldnerwechsel auf die neuen Schuld­ner um­ge­schrie­ben wird,

j)   j)  für das verbürgte Darlehen ein besonderes Darlehens­konto geführt wird.

3.5  Auf Verlangen des Bürgen ist der Darlehens­geber verpflich­tet, das verbürgte Darle­hen zur so­fortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn

a)    fällige Leistungen länger als sechs Monate rückständig sind,

b)   der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die im Darlehens­vertrag und in '  Nummer 4 der AVB ge­nannten Ver­pflichtungen nicht er­füllt,

c)   ) eine Beschlagnahme des Pfand­grundstückes oder eines Teils zum Zwecke der Zwangsv­ver­steigerung oder Zwangs­verwaltung an­geordnet wird,

d)   das verbürgte Darlehen nach Auf­fassung des Bürgen gefährdet ist,

e)   der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Zahlun­gen ein­stellt,  oder in Kon­kurs gerät oder das Ver­gleichsverfahren Insolvenzverfahren über sein oder ihr Ver­­gen er­öffnet wird,

f)  bei einer Veräußerung des Grundstücks die Übernahme der persönlichen Schuld durch den Erwerber nicht zu­stande kommt,

g)   Grundstückserträge gepfändet werden,

h)   der Grundstückseigentümer ohne Zustim­mung des Bür­gen Grund­stückserträge ab­tritt oder in sonstiger Weise darüber ver­fügt.

    Der Darlehensgeber darf nur im Einver­neh­men mit dem Bürgen das Darlehen kündigen oder die Zwangsversteige­rung betreiben.

Der Darlehensgeber ist verpflichtet, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darle­hensnehmer oder die Darlehensnehmerin, gegen den oder Pfandeigentümer oder Pfand- eigentümerin und von ihm bekannt gewordenen in Nummer 3.5 aufge­führten Tatbeständen dem Bürgen un­verzüg­lich Mitteilung zu machen.

Erwirbt der Darlehensgeber im Zuge der Verwertung der be­stellten Sicherheit das Pfand­grund­stück und macht er Bürg­schafts­ansprüche geltend, so kann der Bürge verlan­gen, dass ihm das Eigentum an dem Pfand­grundstück zum Ge­stehungspreis und gegen Ersatz der dem Darlehens­geber entstandenen Kosten übertragen wird und ihm die bisheri­gen Darlehen des Darlehensge­bers zu den gleichen Bedin­gun­gen ohne besondere Ent­gelte weitergewährt wer­den.

Erwirbt der Bürge oder ein Dritter im Zwangsversteige­rungsverfahren das Grund­stück, so ist der Darlehensgeber auf Verlan­gen des Bürgen verpflichtet, das ver­bürgte Darlehen und das zu seiner Sicherung be­stellte Grundpfandrecht sowie von ihm ge­währte, weitere dinglich gesi­cherte Darle­hen zu den bisherigen Bedingun­gen ohne beson­dere Ent­gelte fortbestehen zu las­sen, es sei denn, dass begründete Bedenken gegen die Person des Erwerbers geltend ge­macht wer­den.
Erwirbt der Darlehensgeber im Zuge der Verwertung der be­stellten Sicherheit das Pfandgrundstück und macht er Bürg­schafts­ansprüche geltend, so kann der Bürge verlan­gen, dass ihm das Eigentum an dem Pfand­grundstück zum Ge­stehungspreis und gegen Ersatz der dem Darlehensgeber entstandenen Kosten übertragen wird und ihm die bisheri­gen Darlehen des Darlehensgebers zu den gleichen Bedin­gun­gen ohne besondere Ent­gelte weitergewährt werden.

Erwirbt der Bürge oder ein Dritter im Zwangsversteige­rungsverfahren das Grund­stück, so ist der Darlehensgeber auf Verlan­gen des Bürgen verpflichtet, das ver­bürgte Darlehen und das zu seiner Sicherung be­stellte Grundpfandrecht sowie von ihm ge­währte, weitere dinglich gesicherte Darle­hen zu den bisherigen Bedingun­gen ohne beson­dere Ent­gelte fortbestehen zu lassen, es sei denn, dass begründete Bedenken gegen die Person des Erwerbers geltend ge­macht wer­den.

4  Pflichten des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin

4.1  Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin hat die mit dem ver­bürgten Darlehen geförderten Bauten fortlau­fend in gutem Zustand zu halten. Er oder sie hat fer­ner die Verpflichtung, von dem Bürgen ge­forderte Aus­bes­serungen und Erneuerungen fristgemäß vorzuneh­men und baubehördliche Auflagen zu er­füllen.

4.2  Wird das Gebäude ganz oder teilweise zer­stört, so ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ver­pflichtet, ent­we­der es nach Bauplä­nen und Kostenvor­anschlägen, die von dem Bürgen genehmigt sind, in­ner­halb angemessener Frist wieder­aufzubauen bzw. wiederherzustellen oder die Entschädi­gung oder Ver­sicherungsleistung zur Rück­zahlung des verbürgten Darle­hens zu verwenden.

4.3  Wesentliche Veränderungen der Baulichkei­ten, besonders auch ein gänzlicher oder teil­weiser Abbruch oder eine Än­derung der Nut­zung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgen.

4.4  Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist ferner verpflich­tet, dem Bürgen auf Aufforderung alle für die über­nommene Bürgschaft er­forder­li­chen Auskünfte zu erteilen.

5  5  Prüfungs- und Besichtigungsrecht

  Das Ministerium der Finanzen, ddieer Landes­rechnungshof und die Landesbank Rhein­landLandestreuhandstelle -Pfalz - Ressort der Landesbank Rheinland-Pfalz                                     Der Bürge, das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium und der LandesrechnungshofLandestreuhand­stelle - haben gegenüber dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin und dem Darle­hens­geber ein Prü­fungsrecht und das Recht, Aus­künfte zu verlangen. Das Prüfungs- und Aus­kunftsrecht gegen­über dem Darlehensgeber beschränkt sich auf die mit der Kredit­gewäh­rung im Zusammen­hang stehenden Unterla­gen. Die ge­nannten Stellen sind außerdem be­fugt, das belastete Grundstück und die Bau­lich­keiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte be­sichtigen und un­ter­su­chen zu lassen. Im Falle der Rückbürgschaft nach Maßgabe der Ver­waltungsvereinbarungen vom 17. Dezember 2001 / 28. Februar 2002 und vom 20. Juni 1995 / 14. Februar 1996 und der Bundesbürg­schaftsrichtli­nien für den Wohnungsbau vom 15. Dezem­ber 1959/30. April 1962 (Bundesan­zeiger Nr. 11 vom 19. Januar 1960/, Nr. 91 vom 15. Mai 1962) steht dem Bundesmi­nisterium für Verkehr, Bau- und Woh­nungswesenRaum­ordnung, Bauwesen und Städte­bau und dem Bundes­rechnungshof ein gleiches Prü­fungs-  ­und Besichtigungs- recht zu. Die Prüfung durch den Landes­rechnungshof regelt sich nach § 91 LHO.

6   Kosten

  Die durch den Abschluss, die Erfüllung und die Abwicklung des Bürgschaftsvertra­ges entste­henden Kosten, Abgaben und Bearbei­tungsentgelte traägent dieer Darlehensnehmer. Dies gilt auch für die Kosten einer Besichti­gung und der etwa ge­forderten Buch- oder Betriebsprüfung

.



7    Bearbeitungsentgelt

7.1  Für die Übernahme und Verwaltung der Bürgschaft wird ein zivilrechtliches  Bear­bei­tungsent­gelt erho­ben. Es beträgt einmalig 2 vom Hundert des verbürgten Dar­lehensbetra­ges. Das Bear­beitungs­entgelt wird fällig in Höhe von 1 vom Hundert mit dem Zugang des Bürgschaftsbe­scheides und mit 1 vom Hundert vor Aushän­digung der Bürgschafts­erklä­rung.

7.2  Wird vor Aushändigung der Bürgschaftser­klärung auf die Übernahme der Bürg­schaft verzich­tet, beträgt das Bearbei­tungsentgelt 1 vom Hundert.

7.3  Im Falle von Anschlussfinanzierungen von verbürgten Darle­hen bei gleichzeiti­gem Gläubi­ger­wechsel wird einmalig ein Bear­beitungsentgelt von 0,5 vom Hun­dert des verbürgten Dar­lehens­restbetrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird fällig mit dem Zugang der Zu­stimmung des Bürgen beim Darlehensgeber. 

7.4    Das nach Nummer 7.1 zu entrichtende Bear­beitungsentgelt trägt der Darlehensneh­mer oder die Darlehensnehmerin.

8   Rechtsnachfolger

8.1    Im Falle der Schuldübernahme gilt die Bürg­schaft nur dann weiter, wenn der Bürge der Schuld­übernahme vorher schriftlich zuge­stimmt hat. Das Ggleiche gilt bei der Abtre­tung der Darlehens­forderung.

8.2   Darlehensnehmer  und Darlehensgeber haben ihre dem Bürgen gegenüber übernom­menen Ver­pflichtungen ihren Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzu­erlegen, dass diese gehal­ten sind, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

9   Schriftwechsel

  Sämtliche Verhandlungen in Bürgschaftsan­gelegenheiten sind ausschließlich mit der Landes­bank Rheinland-Pfalz - Landestreu­handstelle Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz - Ressort der Landesbank Rheinland-Pfalz -                    ,der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen die im Auftrag des Mi­nisteriums der Finanzen                     tätig wird, zu führen.

10    Erfüllungsort und Gerichtsstand

  Erfüllungsort für alle aus der Bürgschaft sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Mainz                       .

 

Anhang (nur gültig in den neuen Ländern)              [noch nicht abschließend abgestimmt]

Besondere Regelungen zu den Bürgschaftsbestimmungen und zu den Allgemeinen Ver­tragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Woh­nungswesens (AVB) für zusätzliche Übergangsbürgschaften für Darle­hen

Übergangsbürgschaften für Darlehen im erststelligen Beleihungsraum

Wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erkennbar ist, dass aus rechtlichen oder tat­säch­lichen Grün­den eine dingliche Sicherung durch ein Grundpfandrecht noch nicht möglich ist, können bis zum Zeitpunkt der dinglichen Sicherung Übergangsbürgschaften übernom­men werden.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Übergangsbürgschaften enkönnen für Darlehen übernommen werden, die vom Betrag her nach Ge­setz (§§ 11 und 12 Hypothekenbankgesetz, § 54a Abs. 2 Nr. 1a Gesetz über die Beaufsich­tigung der Versicherungsunternehmen) oder Satzung allein gegen dingliche Si­cherung im erststelligen Beleihungsraum gewährt werden können; für Bausparkassen­darlehen gilt inso­weit § 7 Gesetz über Bausparkassen.

  Übergangsbürgschaften werden auch für Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen bis zur Höhe des tatsächlich an den Darlehensnehmer ausgezahlten Betrages gewährt.

Für Übergangsbürgschaften erfolgt eine Berechnung der Wohnfläche entsprechend Nr. 1.2 der Richtlinien nicht.

Auch eine Übergangsbürgschaft kann nur für den Betrag übernommen werden, für den die Ver­zinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden oder gleichran­gigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksich­ti­gung der Ab­schreibung auf die Dauer gesichert erscheinen. Nr. 2.2.2 der Richtlinien bleibt unberührt.

 Die Eigentumsverhältnisse dürfen nicht bestritten sein.

Die Bürgschaft wird nur bis zur dinglichen Sicherung des Grundpfandrechts übernom­men. Die Bürgschaft bleibt nur dann auch nach der Eintragung erhalten, wenn das Grundpfandrecht wegen vorgehender Rechte, die nicht erkennbar waren, oder aus Grün­den, die der Darlehens­geber nicht zu vertreten hat, nicht an der beantragten Rang­stelle eingetragen ist. In diesem Falle hat der Dar­lehensgeber die Bürgschaftsstelle zu unter­richten.

Über einen Antrag auf Übernahme einer Übergangsbürgschaft wird im vereinfachten Ver­fahren entschieden. Es ist ein besonderes Antragsformular zu verwenden, das bei der Bürg­schaftsstelle zu erhalten ist. Die Angaben werden erst im Bürgschaftsfalle geprüft.

Die Bürgschaft wird nach Zahlung des Bearbeitungsentgeltes mit dem Zugang der Ein­gangs­bes­tätigung des Bürgschaftsantrages wirksam.

Das einmalige Bearbeitungsentgelt beträgt abweichend von Nr. 7.1 und Nr. 7.2 der AVB 0,5 v. H. des zu verbürgen­den Darlehens, höchstens jedoch 7.500 Euro.

Bürgschaften für Darlehen im nachstelligen Beleihungsraum

Die Bürgschaftserklärung kann auch für Darlehen im nachstelligen Beleihungsraum schon vor Eintra­gung des Grundpfandrechts oder Vorlage einer Notarbescheinigung abgegeben werden, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dingliche Sicherung noch nicht möglich ist. Die Voraus­setzungen für eine Übergangsbürgschaft müssen vorliegen (be­achte Nr. 1 AVB). Eine Ent­schei­dung kann jedoch nicht im vereinfachten Verfahren ge­troffen werden.

und Gerichts- stand ist Düsseldorf.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 682