Bürgschaftsbestimmungen 2002 Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften
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Bürgschaftsbestimmungen 2002 Richtlinien
für die Übernahme von Bürgschaften
zur Wohnraumförderung
( BürgR 2003 )
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen.
vom 30. Oktober 1990(07-16-4512458)RundEerl.ass des Ministeriums für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport
v.om28.05Mai.2003
( IV B 2 – 421 –85/03 )
Das LandDie
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa))Rheinland-Pfalz
übernimmt
auf der Grundlage des jeweiligenLandeshaushaltsgesetzes auf
Antrag Bürgschaften zur Förderung des
Wohnungswesenszur Sicherung der Finanzierung des
Wohnungsbaus Bürgschaften
nach Maßgabe
- dieser Verwaltungsvorschrift,
- - desZweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 14. August 1990 (BGBl. I
S. 1730)Wohnraumförderungsgesetzes (Artikel
1 des Gesetzes zur Reform desWohnungsbau=
rechts vom 13. September 2001- BGBl. I S. 2376, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002-– BGBl.I S. 2690),
- des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom
30. September 1979 (GV. NW. S. 630)vom
18. Dezember 1991 (GV NRW S. 561),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 02. Juli 2002 (GV. NRW.
S. 284)
.,
- der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2002 vom2002 (MinBl. 2002 S.) der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 1988 zur Förderung der Modernisierung
von Wohnraum
(MinBl. S. 104), geändert
durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November
1988 (MinBl. S.545),
- der Verwaltungsvorschrift vom2002 zur Förderung der
Modernisierung von Wohnraum. der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz (WFB 1986)vom 20. Dezember 1985 (MinBl. 1986 S. 119) in der jeweils geltenden Fassung
und der folgenden
BestimmungenDieseVerwaltungsvorschriften sind :in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1. 1Art der
Vorhaben
1.1 1.121.1Förderungsfähige Maßnahmen
Bürgschaften
können übernommen werden für Darlehen
können übernommen werden für Darlehen
a)zur
Schaffung von Wohnraum durch zur Schaffung von Wohnraum durch
Neubau, Wiederaufbau
zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter
Gebäude, Ausbau oder
Erweiterung bestehender
GebäudeWohnungsbau,
einschließlich deserstmaligenErwerbs des
es Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach
der Fertigstellung (Ersterwerb);
b)
zum
Ersterwerb von Kaufeigenheimen,
Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen;
bc)zur zurModernisierung
von Wohnraum,
und c) notwendigenin den neuen Ländern zur Instandsetzung von Wohnraum bis zu dem in § 44 WoFGbestimmten Zeitpunkt;
cd)für
den
Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung;
d)
zum Erwerb vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und
Schwerbehinderte;
ede)zur
Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
1.2 1.2 Wohn- und Nutzfläche
1.2.1 1.2.1Bürgschaften für Darlehen zur Schaffung und zum Ersterwerb von Wohnraum (Nummer 1.1
Buchst. a und b; können nur übernommen
werden, wenn die anrechenbare Wohnfläche
die in § 39 II. WoBauG bestimmte Wohnflächenobergrenze um
nicht mehr als 20 vom Hundert
überschreitet.angemessen ist,. Sie ist angemessen, wenn sie die Vorgaben imders Förderprogrammsder
Wohnraumförderungsbestimmungen des Landesn(WFB)
im Jahr des Bürgschaftsantrags[um] nicht [mehr als 20 v.H.] überschreitet.
1.2.2Enthält
die Wirtschaftseinheit nicht
nur Wohnraum im Sinne der Nummer 1.2.1, kann die Bürgschaft nur übernommen werden, wenn die
anrechenbare Grundfläche der
neu geschaffenen oder bestehenden Räume (Wohnfläche und gewerblich genutzte Fläche der Wirtschaftseinheit im Sinne von § 2 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - zu mehr als 66 vom Hundert auf Wohnraum nach Nummer 1.2.1 entfällt.
1.2.3Ist
der in Nummer 1.2.2 genannte Anteil geringer, jedoch nicht unter 50 vom Hundert, so kann die Bürgschaft für
die auf diesen Teil entfallenden Fremdmittel nur übernommen werden, wenn
a) die auf den übrigen Teil
entfallenden Gesamtkosten
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser Bestimmungen verbürgt werden,
und in angemessener Höhe durch Eigenleistungen
finanziert sind und
b) gesichert erscheint, dass die im
Antrag angegebenen Erträge aus dem übrigen Teil auch nachhaltig erzielbar sind.
1.2.4Die
Wohnfläche ist nach § 19 Abs. 1 WoFG zu berechnen. Bis zum Erlass der Verordnung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 WoFG ist sie nach den
Vorschriften derII. BVZweiten Berechnungsverordnung
der II.Berechnungsverordnungin der Bekanntmachung vom 12.
Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.September2001 (BGBl. I S. 2376), zu
berechnenermitteln. . Entsprechendes gilt für die Berechnung der Nutzfläche der gewerblichen Räume; die Grundfläche von Zubehörräumen ist anzurechnen, soweit sie
den bei Wohnungen üblichen
Umfang übersteigt.
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