Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 21.1.2003 Seite 57 bis 84

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974

I.

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.65 – 1/02
v. 18.12.2002

Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NW. 203310) bekannt gegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2003 vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4339) vom 1. Januar 2003 an von bisher 186,65 € auf 189,80 € monatlich, also um 1,69 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2003 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.

§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2003 an in folgender Fassung anzuwenden:

„Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse                Personalunterkünfte                                    Euro je qm
                                                                                                          Nutzfläche
                                                                                                          monatl.

            1              ohne ausreichende Gemein-                      
                            schaftseinrichtungen                                               6,38

            2              mit ausreichenden Gemein-                       
                            schaftseinrichtungen                                               7,07

            3              mit eigenem Bad oder Dusche                               8,07

            4              mit eigener Toilette und
                            Bad oder Dusche                                                   8,99


            5              mit eigener Kochnische, Toilette
                            und Bad oder Dusche                                             9,57“.

In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,76 Euro“ durch den Betrag „3,82 Euro“ zu ersetzen.

- MBl. NRW. 2003 S. 58