Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 21.1.2003 Seite 57 bis 84
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter
lokaler Haustierrassen
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-4 - 2406-6427
v. 22.11.2002
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land gewährt auf der
Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verpflichtungen (ABl. Nr. L
160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO)
(EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1), nach
Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Zuwendungen.
Zuwendungszweck
ist die Förderung der Zucht alter Nutztierrassen, die
- vom Aussterben bedroht sind,
- eine wichtige Genreserve darstellen und
- durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der
Kulturlandschaft geleistet wird.
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die
Züchtung und Haltung spezieller Nutztierrassen, die in ihrem Bestand bedroht
sind.
Die Förderung bezieht sich auf Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Folgende
Rassen gelten derzeit als gefährdet:
2.1
Rinder
- Glanrind und
- Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh
2.2
Schafe
- Moorschnucke
2.3
Pferde
- Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
- Dülmener und
- Senner
2.4
Schweine
- Buntes Bentheimer Schwein,
- Schwäbisch Hällisches Schwein und
- Angler Sattelschwein
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Zuwendungsempfangende
Landwirtinnen und
Landwirte, die ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches
Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die
Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfangenden
4.1
die Tiere selbst halten und
4.2
sich für die Dauer von 5 Jahren verpflichten, an einem mit der
Bewilligungsbehörde und dem Zuchtverband abgestimmten Zucht- und
Reproduktionsprogramm teilzunehmen.
4.3
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum
beizubehalten. Ausscheidende Tiere sind gegen neue zu ersetzen.
4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Bagatellgrenze: 51 Euro pro Jahr
Die Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen.
5.4
Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung, die jährlich nach Ablauf des
Verpflichtungsjahres gezahlt wird.
5.5
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Jahr je im Jahresdurchschnitt gehaltenes
- Rind * von 6 Monaten bis zu 2 Jahren: 71 Euro
* Kuh, Bulle: 120 Euro
- Pferd * von 1 bis 3 Jahren: 71 Euro
* Stute, Hengst: 120 Euro
- Schwein * Sau, Eber: 38 Euro
- Schaf * Mutter, Bock: 17 Euro
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, während der Zeit, in der sie nach
dieser Richtlinie gefördert werden, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere
jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der
geförderten Tierzahl mit dem Antrag auf Auszahlung der Bewilligungsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
6.2
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
6.2.1
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der
geförderten Haustierrasse eingestellt, müssen die Zuwendungsempfangenden die
erhaltene Zuwendung vollständig zurückzahlen.
6.2.2
Die Bestimmung der Nummer 6.2.1 findet keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfangenden die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt haben,
sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und sich die Übernahme der
Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar
erweist.
6.2.3
In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den
eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des
Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle
höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die
Zuwendungsempfangenden bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder
die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt
hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.
6.3
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, alle für die Gewährung der
Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes
und danach für die Dauer von 5 weiteren Jahren aufzubewahren.
6.4
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen
6.4.1
Halten die Zuwendungsempfangenden die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein,
kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.
6.4.2
Wird festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag angegebene Zahl der Tiere über
der Zahl der festgestellten Tiere liegt, wird der Zuwendungsbetrag auf der
Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Tiere festgesetzt.
Bei
einer Differenz zwischen Anzahl beantragter Tiere und Anzahl ermittelter Tiere
ist der Zuwendungsbetrag, außer im Falle der Nr. 6.2.2, folgendermaßen zu
kürzen:
6.4.2.1
Wird in Bezug auf Förderanträge eine Differenz zwischen der beantragten Zahl
der Tiere und der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Tiere festgestellt, so
ist der Gesamtbetrag, auf den die Zuwendungsempfangenden im Rahmen dieser
Förderrichtlinie für den betreffenden Bewilligungszeitraum Anspruch haben, um
den gemäß Nr. 6.4.2.2 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens
drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
6.4.2.2
Zur Festsetzung der Kürzungsprozentsätze wird die Differenz zwischen der Zahl
der beantragten Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere durch die Anzahl der
ermittelten Tiere geteilt.
6.4.2.3
Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der
Gesamtbetrag, auf den die Zuwendungsempfangenden im Rahmen dieser Förderrichtlinie
für den betreffenden Zeitraum Anspruch haben, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Nr. 6.4.2.2 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr
als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Nr. 6.4.2.2 festzusetzende Prozentsatz, wenn
dieser mehr als 10 % aber nicht mehr als 20 % beträgt.
6.4.2.4
Beträgt der nach Nummer 6.4.2.2 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird
für den betreffenden Bewilligungszeitraum keine Zuwendung im Rahmen dieser
Richtlinie, auf die die Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 6.4.2 Anspruch
gehabt hätten, gewährt.
6.4.3
Ist die Differenz zwischen der beantragten Zahl Tiere und der Anzahl der
ermittelten Tiere das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten, so
wird für den betreffenden Bewilligungszeitraum keine Zuwendung im Rahmen dieser
Richtlinie, auf die die Zuwendungsempfangenden Anspruch gehabt hätten, gewährt.
Liegt
das Ergebnis der vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten des nach Nummer
6.4.2.2 errechneten Prozentsatzes über 20 %, erfolgt der Ausschluss der
Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie auch für das folgende Jahr.
6.4.4
Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als
ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte
Eintragung in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier
erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei
Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen
Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als
nicht ermittelt.
6.4.5
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und
rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird der Betrag der Zuwendung
für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des
festgesetzten Bußgeldes gekürzt bzw. widerrufen.
6.4.6
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
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Verfahren
7.1
Antragstellung
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist beim Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise
einzureichen.
7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren Dienstbezirk der
Unternehmenssitz liegt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter, der den Zuwendungsbescheid erteilt.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag einmal jährlich
nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich mit dem Antrag auf Beihilfen für die
Landwirtschaft (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen,
spätestens zu demselben Zeitpunkt) für das laufende Bewilligungsjahr zu
stellen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag
auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass
die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden.
7.4.2
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung und der Verwendungsnachweis sind nach
den bei der Bewilligungbehörde vorliegenden Mustern einzureichen.
7.5
Durchführung der Kontrollen
7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind für Tiere, die Gegenstand der Verpflichtung
sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter
anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe
von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen
vor Ort sind gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327
vom 12.12.2001, S. 11) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.
Der Erlass vom 23. April 1996 – II A 1 - 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung
ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.5.3
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3508/92 in jeweils gültiger Fassung.
8
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Beihilfe, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden
sind.
9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt
am 1.7.2002 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft. Der
Runderlass vom 31.08.2000 (SMBl. NRW. 7824) tritt am 30.06.2002 außer Kraft; er
ist für Anträge, die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen
Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.
- MBl.
NRW. 2003 S. 61