Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 21.1.2003 Seite 57 bis 84

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der langjährigen Stilllegung
landwirtschaftlich genutzter Flächen
zu Zwecken des Umweltschutzes

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-6 - 72.40.52
v. 21.11.2002

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1) und der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ – in der jeweils geltenden Fassung – beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Teil D), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die langjährige Stilllegung von landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes.

Zuwendungszweck ist die Einführung einer langjährigen Stilllegung von Streifen, Teil- und Restflächen sowie ganzen Flächen als ökologische Begleitmaßnahme
- zur langfristigen Sicherung von Flächen für den Naturhaushalt,
- zur Erhöhung der Selbstregulationsfähigkeit in Agrarökosystemen,
- zur Verbesserung des biotischen und abiotischen Ressourcenschutzes,
- zur Verringerung der Erosion und des Eintrags von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln in Gewässer,
- zur Schaffung eines agrarbiologisch bedeutsamen Biotopverbundes sowie
- zur Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.

Es soll eine nachhaltige Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen erreicht werden, die mit Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die langjährige Stilllegung von
- Streifen,
- Teil- und Restflächen oder
- ganzen Flächen
landwirtschaftlich genutzten Ackerlands, um damit dauerhaft die Neuschaffung bzw. Wiederherstellung ökologisch und agrarbiologisch bedeutsamer Übergangsbereiche zwischen landwirtschaftlich genutzten und naturnahen Lebensräumen, insbesondere zur Erhöhung der Stabilität der Agrarökosysteme, zu fördern. Grünlandflächen können einbezogen werden, soweit deren Stilllegung der Schaffung von Übergangsflächen an Gewässern, Wald- und Wegrändern oder anderen ökologisch sensiblen Gebieten dient.

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

4.1
die stillzulegenden Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschaftet und die stillzulegenden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,

4.2
die stillzulegenden Flächen im neuesten "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (Flächenantrag) als Acker- und / oder Grünland deklariert und entsprechend bewirtschaftet hat,

4.3
einen Streifen von mindestens 5 m Breite (ausgehend von der ehemaligen Bewirtschaftungsgrenze) bzw. Teilflächen oder ganze Flächen stilllegt, wobei es sich um zusammenhängende Flächen von i.d.R. mindestens 0,05 ha handeln muss; im Falle der Stilllegung von Streifen von mehr als 20 m Breite, von Teilflächen oder ganzen Flächen von jeweils mehr als 0,25 ha ist bei Antragstellung eine Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen, dass die Stilllegung mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang steht,

4.4
sich verpflichtet,

4.4.1
für die Dauer von mindestens 10 Jahren, beginnend mit dem 1.7. des Antragsjahres, den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben, nicht zu verringern und

4.4.2
auf den stillgelegten Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums

4.4.2.1
keine landwirtschaftliche Erzeugung zu betreiben oder durch Dritte zuzulassen, insbesondere den Aufwuchs weder zu veräußern noch zu verfüttern, - im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde die Verwertung aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes abzufahrenden Mähguts im betriebseigenen Kreislauf gestatten -,

4.4.2.2
keinen Flächenumbruch und keine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen,

4.4.2.3
Düngemittel und andere Stoffe nach § 1 Düngemittelgesetz oder Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes, nicht auszubringen oder zu lagern,

4.4.2.4
keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,

4.4.2.5
nicht zu beregnen und keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen,

4.4.2.6
zur Verhinderung der Erosion, der Auswaschung von Nitrat, zur Stärkung der Selbstregulationsfähigkeit und zur Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren
- Sukzession auf den stillgelegten Flächen zuzulassen oder
- eine standortangepasste Begrünung mit einer von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) empfohlenen Einsaatmischung vorzunehmen oder
- eine Hecke und oder sonstiges Gehölz des jeweiligen Wuchsraumes anzupflanzen oder
- Kleingewässer und Blänken anzulegen,

4.4.2.7
im Falle von Pflegemaßnahmen den Aufwuchs frühestens nach dem 1.7. (beim Vorkommen von gefährdeten spätbrütenden Vogelarten, z. B. Weihen, nach verbindlicher Mitteilung der zuständigen Bewilligungsbehörde an den Landwirt frühestens am 1.8.) eines jeden Jahres zu mähen, mulchen oder schlegeln und Gehölze nur im Zeitraum vom 1.10. bis 28.2. zurückzuschneiden; die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen die Antragstellerin / den Antragsteller kostenpflichtig zu Pflegemaßnahmen verpflichten,

4.4.2.8
keine Stoffe zu lagern und die Flächen keinem Erwerbszweck zuzuführen,

4.4.2.9
die stillgelegten Flächen nicht als Vorgewende und Wege zu nutzen (ein Befahren der stillgelegten Flächen als Zugang zur angrenzenden Nutzfläche, zur Gewässerunterhaltung und zur Durchführung von Pflegemaßnahmen ist gestattet, sofern keine anderweitigen Zugangsmöglichkeiten bestehen).

4.5
Im Falle der Stilllegung von Pachtflächen hat die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung die Nutzungsrechte auf der stillzulegenden Fläche für den gesamten Bewilligungszeitraum nachzuweisen.

4.6
Im Falle der Stilllegung von Ackerland müssen die Flächen spätestens vom 31. Dezember 1991 an ununterbrochen als Ackerfläche gedient haben.

4.7
Flächen, für die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ein Vertrag nach dem Schutzprogramm für Ackerwildkräuter bestanden hat, können vor Vertragsende nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.

4.8
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Kreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung gegen Geldausgleich zugunsten Vorgenannter verzichtet worden ist. Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bundeseigene Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

4.9
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 51 Euro pro Jahr.

5.3
Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung, die zehn Jahre, jeweils nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, gezahlt wird. Bei der Anlage von Biotopen kann der Verpflichtungs- und Zuwendungszeitraum im Einzelfall auf zwanzig Jahre erhöht werden.

5.4
Die Stilllegungszuwendung richtet sich nach der durchschnittlichen Ertragsmesszahl (EMZ) des Betriebes. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich je ha stillgelegter landwirtschaftlich genutzter Fläche bis zu einer Ertragsmesszahl von 35 Punkten,

5.4.1
je ha Ackerfläche gemäß Nr. 4.6: 306 Euro,

5.4.2
je ha Grünland und Ackerfläche, die nicht ununterbrochen seit dem 31. Dezember 1991 als Ackerfläche gedient hat: 153 Euro.

5.4.3
Darüber hinaus erhöht sich die unter den Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 genannte Zuwendung für jeden weiteren EMZ-Punkt um 7,50 Euro je Hektar Ackerfläche und Jahr und um 5 Euro je Hektar Grünland (und Ackerfläche, die nicht ununterbrochen seit dem 31. Dezember 1991 als Ackerfläche gedient hat) und Jahr bis zu einer maximalen Höhe von 715 Euro je Hektar und Jahr.

5.4.4
Im Falle der Anrechnung von nach diesen Richtlinien stillgelegten Flächen auf den Umfang der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in der jeweils geltenden Fassung entspricht die Höhe der Zuwendung für die langjährige Flächenstilllegung höchstens dem Stilllegungsausgleich nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in der jeweils geltenden Fassung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers

6.1.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.

6.1.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf Auszahlung (Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6.1.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5 Jahren aufzubewahren.

6.2
Zu- und Abgänge von Flächen

6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird.

6.2.2
Die Bestimmungen der Nummer 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits sieben Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt,
- die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,
- die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Maßnahmen fortsetzt, oder
- wenn mit Gebietskörperschaften Pachtverträge mit einer Dauer von weniger als 10 Jahren geschlossen wurden.

6.2.3
Im Falle der Nummern 6.2.1 und 6.2.2, Satz 2, verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

6.3
Ausschluss von Doppelförderungen
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen, die nach anderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) gefördert werden, ist nicht zulässig. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Fall einer Biotopanlage und -pflege gemäß den Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.

6.4
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.5
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

6.5.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.

6.5.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

6.5.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

6.5.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

6.5.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.

6.6
Sanktionen

6.6.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.6.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden. Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.6.3
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

6.6.4
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, den Umfang des Grünlands im Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.4.1), wird, soweit es sich um mehr als 3 v.H. der Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für die stillgelegte Fläche keine Zuwendung gewährt.

6.6.5
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.

6.6.6
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde hat ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

7
Verfahren

7.1
Antragstellung

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Stilllegungsjahres ausgezahlt.

7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich mit dem Antrag auf Zuwendungen für die Landwirtschaft (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum selben Zeitpunkt) für das laufende Stilllegungsjahr zu stellen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.

7.5
Durchführung der Kontrollen

7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

Der Erl. vom 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden.
Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in jeweils gültiger Fassung.

8
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 31.8.2000 (SMBl. NRW 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2003 S. 63