Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2003 RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.06.2003 - B 2104 - 51.1 - IV A 2 B 3200 - 5.28 - IV A 1
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
 

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2003 RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.06.2003 - B 2104 - 51.1 - IV A 2 B 3200 - 5.28 - IV A 1

Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2003

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.06.2003 -
B 2104 - 51.1 - IV A 2
B 3200 - 5.28 - IV A 1

1
Der Bund bereitet z.Zt. ein Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vor. In dem Gesetzentwurf ist neben weiteren Verbesserungen für das Jahr 2004 (zweimalige lineare Erhöhung um jeweils 1 v. H., Einmalzahlung von 50 Euro, Erhöhung bestimmter Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen) für das Jahr 2003 u.a. Folgendes vorgesehen:

1.1
Erhöhung der Grundgehälter, Familienzuschläge, Zuschüsse zum Grundgehalt, Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage für die Beamten und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 sowie der Anwärtergrundbeträge für die nach dem 31.12.1998 ernannten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst um 2,4 v. H. ab dem 1. April 2003 und für die übrigen Beamten und Versorgungsempfänger - mit Ausnahme der Bezügeempfänger in B 11 - ab dem 1. Juli 2003. Der Erhöhungsbetrag für dritte und weitere Kinder nach Artikel 12 § 4 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702) wird - ebenfalls um 2,4 v. H. erhöht - gleichzeitig in den Familienzuschlag einbezogen.

1.2
Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 7,5 v. H. der im Monat März 2003 zustehenden Bezüge für die im April und Mai vorhandenen Bezügeempfänger (ohne B 11). Die Einmalzahlung ist für Beamte und Richter auf höchstens 185 Euro, für Anwärter auf 65 Euro und für Versorgungsempfänger auf den ihrem Ruhegehaltssatz entsprechenden Betrag von 185 Euro begrenzt.

2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nr. 2 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 des Landeshaushalts 2003 werden Abschlagszahlungen mit den August-Bezügen angeordnet. Im Hinblick auf die im weiteren Gesetzgebungsverfahren mögliche landesrechtliche Regelungskompetenz für die Festlegung eines späteren Anpassungszeitpunktes wird dabei von einer dreimonatigen Verschiebung der linearen Erhöhung ausgegangen. Die erhöhten Bezüge werden danach für die Besoldungsgruppen bis A 11 ab 01. Juli 2003, für die übrigen ab 01. Oktober 2003 als Abschlag gewährt.

3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen bitte ich Folgendes zu beachten:

3.1
Abschlagszahlung auf die Einmalzahlung 2003

3.1.1
Beamte und Richter

Beamte (ohne Staatssekretäre in B 10 und Besoldungsempfänger in B 11) und Richter, die für den gesamten Monat April 2003 und mindestens für einen Tag im Monat Mai 2003 Anspruch auf Dienstbezüge hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat August 2003 einen Abschlag auf die einmalige Zahlung. Sie beträgt 7,5 v. H. der Dienstbezüge, die im Monat März 2003 zugestanden haben, höchstens 185 Euro (Anwärter: 65 Euro). Näheres ist dem als Anlage 6 beigefügten Auszug aus der Entwurfsfassung des BBVAnpG 2003/2004 (Artikel 1 Nr. 5 - § 85 -) zu entnehmen.

3.1.1.1
Ergänzend hierzu bitte ich zu beachten:

3.1.1.1.1
Dienstbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 BBesG (Entwurf) sind auch die Bezüge nach fortgeltendem Recht (§ 84 BBesG - Entwurf).

3.1.1.1.2
Für die Berechnung der Einmalzahlung sind die Bezüge des Monats März 2003 maßgebend, d.h. Änderungen während des Monats (z.B. bei Beförderung, Arbeitsumfang) sind entsprechend zu berücksichtigen.

3.1.1.1.3
Bei einem Dienstherrnwechsel im Laufe des Monats April 2003 hat derjenige die Einmalzahlung zu leisten, in dessen Dienst der Beamte oder Richter im zeitlich überwiegenden Teil (mindestens 16 Tage) gestanden hat. Hat das Dienstverhältnis in diesem Monat zu gleichen Teilen zu verschiedenen Dienstherren bestanden (jeweils 15 Tage), so hat derjenige die Einmalzahlung zu leisten, bei dem das Dienstverhältnis zuletzt bestanden hat.

3.1.2
Versorgungsempfänger

3.1.2.1
Die Gewährung der Einmalzahlung für Versorgungsempfänger im Jahr 2003 ist in dem durch Artikel 4 Nr. 2 des o. a. Gesetzes (Entwurf) neu eingefügten § 72 BeamtVG geregelt. Zur Bemessungsgrundlage (Versorgungsbezüge) gehören auch die Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5.

3.1.2.2
Mindestruhegehaltssätze i. S. von § 72 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (Entwurf) sind die Ruhegehaltssätze von 35 v. H. (amtsabhängige Mindestversorgung) und von 65 v. H. bzw. 75 v. H. (amtsunabhängige Mindestversorgung).

3.1.2.3
Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Besteht aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einmalige Zahlung, so ist - soweit hierfür die Voraussetzungen vorliegen - eine einmalige Zahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger zu zahlen.

3.1.2.4
Der Anspruch auf einmalige Zahlung aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht grundsätzlich dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung jedoch auch dann nach dem Ruhegehalt, wenn dieses auf dem früheren Rechtsverhältnis beruht; sie ist auch beim Ruhegehalt zu zahlen.

3.1.2.5
Besteht aus dem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger bzw. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung aus dem Rechtsverhältnis als Ruhestandsbeamter kein Anspruch auf einmalige Zahlung, ist - soweit hierfür die Voraussetzungen vorliegen - eine einmalige Zahlung aus dem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger bzw. aus dem Rechtsverhältnis als Hinterbliebener zu zahlen.

3.1.2.6
Ist aus dem vorrangigen Rechtsverhältnis (Dienstverhältnis) eine geringere einmalige Zahlung zu gewähren, als sie aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist der Unterschiedsbetrag nicht aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu leisten.

3.1.2.7
Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

3.1.2.8
Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung der geleisteten einmaligen Zahlung führen, ist der nicht zustehende Teilbetrag zurückzuzahlen.

3.2
Alle Einmalzahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

3.3
Abschlagszahlung auf die lineare Bezügeanpassung 2003

3.3.1
Allgemeines

Die sich aus einer Erhöhung um 2,4 v. H. ab 1. Juli 2003 für die Beamten und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 sowie für die Anwärter ergebenden Beträge sind möglichst mit den Bezügen ab August 2003 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge im August ist der Erhöhungsbetrag für den Monat Juli 2003 gleichzeitig nachzuzahlen. Für die übrigen Beamten und Versorgungsempfängern - mit Ausnahme der Staatssekretäre in B 10 und ggf. der Bezügeempfänger in B 11 - sowie für die Richter ist von einer Erhöhung der Bezüge um 2,4 v. H. ab Oktober 2003 auszugehen. Die Abschlagszahlungen sind für sie mit der Zahlung der Bezüge für diesen Monat aufzunehmen.

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.

Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.

3.3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge

3.3.2.1
Die neuen Sätze ergeben sich für

a) die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C, H, R und W aus der beigefügten Anlage 1,

b) die erhöhten Sätze der Familienzuschläge und der Anrechnungsbeträge nach § 39 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 4 LBesG aus der Anlage 2,

c) die erhöhten Sätze der Amtszulagen der Bundesbesoldungsordnungen A und R und der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 des LBesG) sowie  die erhöhten Sätze der Stellenzulagen gem. Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und gem. Nr. 2 b der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C aus der Anlage 3.

3.3.2.2
Die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Reform des Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden ebenfalls um 2,4 v. H. erhöht.

3.3.2.3
Bei Überleitungs- und Ausgleichszulagen ist wie folgt zu verfahren:

3.3.2.3.1
Überleitungszulagen nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG, nach Artikel III Abs. 1 des 2. AnpGNW - 2. BesVNG oder nach Artikel II des ÄndLBesG nehmen mit der sich im maßgeblichen Zeitpunkt (Nummer 1 Satz 1) ergebenden Höhe an der Erhöhung um 2,4 v. H. teil, sofern sie für die Verminderung des Grundgehalts oder des Ortszuschlags/­Familienzuschlags sowie für den Wegfall oder die Verminderung einer Amtszulage gewährt werden. Zusammen mit den anderen Dienstbezügen dürfen sie die Dienstbezüge nicht übersteigen, die dem Beamten jeweils in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten (Artikel IX § 11 Abs. 3 Satz 2 des 2. BesVNG).

3.3.2.3.2
Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 sind um ein Drittel des Erhöhungsbetrages zu vermindern. Auf Nummer 2.3 meines RdErl. v. 28.1.1998 (MBl. NRW. S. 184) zur Durchführung des Reformgesetzes weise ich hin.

3.3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge

3.3.3.1
Die Nummern 3.3.2.1 bis 3.3.2.3.1 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge entsprechend.

3.3.3.2
Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt oder eine Amtszulage nach einer Besoldungsgruppe des früheren Landesbesoldungsrechts zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze und die Amtszulagen ab 1. Juli 2003 bzw. ab 1. Oktober 2003 um 2,4 v. H. erhöht.

Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung zugrund liegen, wird die Grundvergütung ab 1. Juli 2003 um 2,4 v. H. erhöht. Entspricht die Grundvergütung mindestens einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, erfolgt die Erhöhung ab 1. Oktober 2003.

Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Juli 2003 bzw. 1. Oktober 2003 um 2,3 v. H. erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.

Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind und höchstens 2.415,27 Euro (Stand: BBVAnpG 2000) monatlich betragen, werden ab 1. Juli 2003 um 2,3 v. H. erhöht. Für Hinterbliebene ist der sich nach den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes ergebende Betrag zugrunde zu legen. In den übrigen Fällen erfolgt die Erhöhung um 2,3 v. H. ab 1. Oktober 2003. Der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften wird ebenfalls um 2,3 v. H. erhöht.

3.3.3.3
In den Fällen des Artikels 13 § 1 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2003 um 46,78 Euro.

3.3.3.4
Ausgleichszulagen nach Artikel 13 des Finanzanpassungsgesetzes in der Fassung des Artikels V § 6 des 2. BesVNG sowie Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden um 2,4 v. H. erhöht.

3.3.3.5
Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 BBesG als Bestandteil der Versorgungsbezüge sind um ein Drittel des Erhöhungsbetrages der Versorgung zu vermindern (Artikel 12 § 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften).

3.3.3.6
Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 § 2 des 2. HStruktG vermindern sich um die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften erhöhen.

3.3.3.7
Die ab 1. Juli 2003 maßgeblichen (amtsunabhängigen) Mindestversorgungsbezüge, Mindestunfallversorgungsbezüge und Mindestkürzungsgrenzen nach dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben sich aus der Anlage 5.

3.3.3.8
Aufgrund der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2003 bzw. zum 1. Oktober 2003 kommt erstmals die Absenkung des Versorgungsniveaus nach § 69 e Abs. 3 BeamtVG zur Anwendung. Zur Durchführung dieser Vorschrift verweise ich auf meinen Runderlass vom 9. Januar 2003 (SMBl. NRW. 20323).

3.3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge

Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 4.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3.4
Die linearen Bezügeanpassungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

- MBl. NRW. 2003 S. 759