Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit  v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit  v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05

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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
(BS MPA NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
 v. 30.6.2003 - 412 – 55 – 05

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1       Rechtsform und Sitz
§ 2       Aufgaben

II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 3       Grundsätze, Organisation
§ 4       Betriebsleitung
§ 5       Aufsicht

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 6       Grundsatz
§ 7       Betriebsvermögen
§ 8       Finanzierung
§ 9       Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 10     Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11     Rücklagen
§ 12     Versicherungsschutz

IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13     Buchführung und Jahresabschluss

§ 14     Zahlungsverkehr
§ 15     Controlling

V. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16     In-Kraft-Treten

I. Abschnitt

Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421/SGV. NRW. 2005) und § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397/ SGV. NRW. 630) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung " Materialprüfungsamt - Nordrhein-Westfalen" (MPA NRW) geführt.

(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Dortmund und eine Betriebsstelle in Erwitte.

 § 2
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb hat die Aufgabe, Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen und Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, die Allgemeinheit gegen Gefahren zu sichern und die Wirtschaft in der Qualitätssicherung zu unterstützen. Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen und das Betriebsvermögen zu erhalten.

(2) Der Landesbetrieb prüft, überwacht und zertifiziert  Roh- und Werkstoffe, Bauprodukte, Werkstücke, Konstruktionen, Maschinen, technische Systeme sowie Qualitätsmanagementsysteme und kalibriert Mess- und Prüfgeräte. Er wirkt mit bei der Akkreditierung bzw. Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.

(3) Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem  Dienstleistungsverzeichnis festgelegt.

(4) Der Landesbetrieb kann im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten durchführen. Er kann sich auch an der Erstellung technischer Regelwerke beteiligen.

(5) Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben aufgeben.

II. Abschnitt

Geschäftsführung und Aufsicht

§ 3
Grundsätze, Organisation

(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbständig wahr.

(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.

(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.

(2) Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. die Übernahme neuer oder die Aufgabe bestehender Aufgaben (§ 2 Abs. 5),

2. der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und Aufgabenstrukturen (§ 3 Abs. 2),

3. die Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 3)

4. Preisgestaltungen (§ 8 Abs. 2), die nicht die variablen Kosten decken,

5. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 8 Abs. 4),

6. der Wirtschaftsplan (§ 9).

III. Abschnitt

Wirtschaftsführung

§ 6
Grundsatz

(1) Der Landesbetrieb soll sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen fortentwickeln und seine Aufgabenstruktur den Anforderungen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung anpassen.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde  - ggfs. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes – zu treffen.

§ 7
Betriebsvermögen

Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1.1.1995 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

§ 8
Finanzierung

(1) Leistungen nach § 2 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. 

(2) Die Entgelte sind auf Kostendeckung auszurichten und dazu nach kaufmännischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Marktpreise zu bemessen.

(3) Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 9
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.) dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu beachten.

§ 10
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete  Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiter überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

§ 11
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.

§ 12
Versicherungsschutz

Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- einschließlich Umwelt- und einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung (Inhalt). Weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint. Im übrigen gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes.

IV. Abschnitt

Rechnungswesen

§ 13
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf (§ 264 Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabei sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.

Insbesondere sind darzustellen
1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen,

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff. Handelsgesetzbuch durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof  zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.

(6) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 14
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).

§ 15
Controlling

Der Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.

VI. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 16
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der  RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22.12.1994 (MBl. NRW. 1995 S. 249/SMBl. NRW.7132) aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 752