Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00

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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
(BS LBME NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00

Inhaltsübersicht


I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1       Rechtsform und Sitz

§ 2       Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

§ 3       Weitere gesetzliche Aufgaben

§ 4       Sonstige Aufgaben


II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5       Grundsatz, Organisation

§ 6       Betriebsleitung

§ 7       Aufsicht


III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 8       Grundsatz

§ 9       Finanzierung

§ 10     Betriebsvermögen

§ 11     Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 12     Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 13     Rücklagen

§ 14     Versicherungsschutz

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 15     Buchführung und Jahresabschluss

§ 16     Zahlungsverkehr

§ 17     Controlling

V. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18     In-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben


§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ (LBME NRW) geführt.

(2) Der Landesbetrieb nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 528/SGV. NRW. 2060). Die Beamten des Landesbetriebs sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010).

(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen.

§ 2
Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

(1) Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere
- des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.408),
- des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
- der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils gültigen Fassung,
- der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451).

Zu den Kernaufgaben gehören die

1. Durchführung amtlicher Eichungen und sonstiger Prüfungen von Messgeräten,
2. Überwachung von Messgeräten und Sicherstellung der richtigen Verwendung (Marktkontrolle),
3. Anerkennung von Prüfstellen für die Beglaubigung von Messgeräten für Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Aufsicht,
4. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Aufsicht,
5. öffentliche Bestellung von Wägern,
6. Kontrolle von abgepackten Waren (Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen),
7. Überwachung der Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen,
8. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

§ 3
Weitere gesetzliche Aufgaben

(1) Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören

1. die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen nach dem Beschussgesetz (Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970) in der jeweils gültigen Fassung,

2. die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk Arnsberg (Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils gültigen Fassung,

3. die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I. S.3529) in der jeweils gültigen Fassung,

4. die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gültigen Fassung,

5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE für den Bereich der Fertigung von Tanks nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 ADR, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

6. die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel IV des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009),

7. die Erteilung von Ausnahmen für Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gültigen Fassung,

8. Überwachung der Verbrauchskennzeichnung und der Verbrauchswerte bei Haushaltsgeräten nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) bzw. § 5 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (Art. 1 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung vom 6. Dezember 2002, BGBl. I S. 4517) in den jeweils gültigen Fassungen,

9. die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 1989),

10. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1984 (BGBl. S. 120) in der jeweils gültigen Fassung,

11. die Wahrnehmung der nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Landes Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung übertragenen Tätigkeiten und Funktionen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen oder entziehen und Aufträge erteilen.

§ 4
Sonstige Aufgaben

Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.

II. Abschnitt

Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5
Grundsätze, Organisation

(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbständig wahr.

(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.

(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.

§ 6
Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.

(2) Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen. 

(4) Der Direktorin oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. die Übernahme neuer Aufgaben (§ 4),

2. der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und Aufgabenstrukturen (§ 5 Abs. 2),

3. die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 3)

4. das Entgeltverzeichnis (§ 10 Abs. 3),

5. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10 Abs. 4),

6. der Wirtschaftsplan (§ 11).

III. Abschnitt

Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsatz

(1) Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen. Der Landesbetrieb soll sich zu einem modernen Dienstleister fortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz von Verbrauchern und eines fairen Wettbewerbs effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggfs. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes - zu treffen.

§ 9
Betriebsvermögen

Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

§ 10
Finanzierung

(1) Die Erledigung der nach den §§ 2 und 3 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.

(2) Leistungen nach § 4 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich zu aktualisieren ist. Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 11
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens , Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.) dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu beachten.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete  Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiter überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

§ 13
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.

§ 14
Versicherungsschutz

(1) Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.

(2) Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Das Finanzministerium kann zulassen, dass zur Deckung spezieller Risiken anstelle der Eigenversicherung Fremdversicherungen abgeschlossen werden. Die Höhe der Versicherungsprämien sollen durch das Finanzministerium unter Orientierung an den marktüblichen Entgelten festgelegt werden.

IV. Abschnitt

Rechnungswesen

§ 15
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung, eine Betriebsbuchführung und eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf (§ 264 Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabei sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.

Insbesondere sind darzustellen
1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen,

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff. Handelsgesetzbuch durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof  zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.

(6) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 16
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).

§ 17
Controlling

Der Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.

VI. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 31.10.2000 (MBl. NRW. S. 1611/SMBl. NRW. 7133) aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 755