Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 31 vom 19.8.2003 Seite 781 bis 802
Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung –IIA3-27-50/1 u. d. Innenministeriums – 44.2-6344 v. 9.07.2003 |
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Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung –IIA3-27-50/1 u. d. Innenministeriums – 44.2-6344 v. 9.07.2003
961
Gemeinsame
Regelungen des
Bundes und der Länder zur Durchführung
des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr,
Energie und Landesplanung –IIA3-27-50/1
u. d. Innenministeriums – 44.2-6344
v. 9.07.2003
Hiermit gebe ich die
„Gemeinsamen Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such-
und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge“ vom 22.02.2001 nachrichtlich bekannt.
Gleichzeitig wird der
gem. RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
–VA3-27-00/1-6/80 und des Innenministers –IVA 2-283 „Gemeinsame Richtlinien des
Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für
Luftfahrzeuge“ vom 22.2.1980 aufgehoben.
Gemeinsame Regelungen des Bundes und der
Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
1
Aufgabe und Einsatzgebiet
Der deutsche
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) hat die Aufgabe, in Not
befindliche Luftfahrzeuge innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland und des durch den ICAO-Regionalplan für die Flugsicherung
zugewiesenen Seegebiets der Nord- und Ostsee sowie auf Anforderung im übrigen Nord- und
Ostseegebiet zu suchen, deren Insassen zu retten und im Rahmen des Möglichen
Post und Fracht zu bergen.
2
Allgemeine Zuständigkeit
Die
Zuständigkeit der Bundesbehörden für die Durchführung des Such- und
Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) bestimmt sich nach der Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister der Verteidigung
vom 15. Oktober 1965 (VMBl. Seite 15; Verkehrsblatt 1968, Seite 316). Der
Zusammenarbeit dient ein SAR-Koordinierungsausschuss, der sich aus je einem
Vertreter der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, der DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH und des Lufttransportkommandos Münster zusammensetzt.
Die Länder wirken auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den
Ländern vom 8. August 1953 nach Anforderung durch den Bund mit.
3
Regionale Gliederung
Das
Bundesgebiet ist für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in die
SAR-Bereiche Glücksburg und Münster unterteilt.
1. Der SAR-Bereich Glücksburg
umfasst den Seebereich der Fluginformationsgebiete Bremen und Berlin
einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halbinseln sowie den Landbereich von Schleswig-Holstein und Hamburg.
2. Der
SAR-Bereich Münster umfasst den Landbereich des Fluginformationsgebietes
Berlin, die Fluginformationsgebiete Düsseldorf, Frankfurt und München, das
innerhalb Deutschlands gelegene Teilstück von Zürich sowie den Teil von Bremen, der nicht zum SAR-Bereich
Glücksburg gehört.
Nähere Angaben über die SAR-Leitstellen sind im Luftfahrthandbuch Deutschland,
Abschnitt SAR und im SAR-Handbuch veröffentlicht.
4
Aufgaben der mitwirkenden Stellen
4.1
Die SAR-Leitstellen veranlassen in ihrem Bereich die erforderlichen
Such- und Rettungsmaßnahmen, leiten diese und koordinieren sie, wenn
erforderlich, auch mit den Bereichssuchstellen der Länder und bei
grenzüberschreitendem Flugverkehr mit benachbarten SAR-Leitstellen. Sie sind
verantwortlich für den Abschluss aller Maßnahmen und deren Dokumentation.
4.2
Die SAR-Einheiten der Bundeswehr führen die von den SAR-Leitstellen
angeordneten Such- und Rettungsmaßnahmen durch.
4.3
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH führt den Alarmdienst durch. Sie
benachrichtigt die Halter ziviler Luftfahrzeuge, soweit ihr diese bekannt sind.
Sie stellt den SAR-Leitstellen ihr Leitungsnetz, insbesondere für
Koordinierungsaufgaben, zur Verfügung und unterstützt durch RADAR-Replay.
4.4
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung benachrichtigt den
Luftfahrzeughalter, falls dieser der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nicht
bekannt ist und unterrichtet bei zivilen ausländischen Luftfahrzeugen den
Eintragungsstaat. Die Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung entscheidet bei zivilen Luftfahrzeugen nach
Absprache mit der zuständigen SAR-Leitstelle über die Beendigung einer
ergebnislosen Suchaktion.
4.5
Der Bundesgrenzschutz unterstützt auf Ersuchen der zuständigen
SAR-Leitstelle mit seinen Einsatzmitteln die erforderlichen Such- und
Rettungsmaßnahmen.
4.6
Die Bereichssuchstellen führen auf Ersuchen der zuständigen
SAR-Leitstelle die angeforderten Such- und Rettungsmaßnahmen mit Hilfe anderer
Landesbehörden und der verfügbaren Hilfsorganisationen durch. Die
Bereichssuchstellen ergeben sich aus dem Luftfahrt-Handbuch Deutschland, Band
I, Abschnitt SAR.
5
Durchführung des Such- und Rettungsdienstes
5.1
Benachrichtigung und Alarmierung
5.1.1
Meldungen über einen Luftnotfall sind über
- Flugsicherungsstellen
- Polizeidienststellen
- Bodenfunkstationen und Bremen- Rescue (UKW-Kanal 16/Kanal 70 DSC)
direkt an die zuständige SAR-Leitstelle zu leiten.
Nach Möglichkeit ist folgender Weg einzuhalten:
Meldungen von
- Polizeidienststellen über die
zuständige Bereichssuchstelle
- Bremen- Rescue über die Bereichssuchstelle 8
- FS-Dienststellen und Bodenfunkstellen der Luftfahrt über die zuständige FS-
Regionalstelle.
Die genannten
Dienststellen ergreifen, sofern sie dazu in der Lage sind, die erforderlichen
Hilfsmaßnahmen und ergänzen die Meldungen durch die Angabe der bereits
veranlassten Maßnahmen.
5.1.2
Für den Alarmdienst der Flugsicherung sind die FS-Regionalstellen
Sammelstellen für alle Meldungen über Notfälle von Luftfahrzeugen in dem
betreffenden Fluginformationsgebiet.
5.1.2.1
Die FS-Regionalstellen legen die erforderliche Alarmstufe
- Ungewissheitsstufe (INCERFA)
- Bereitschaftsstufe (ALERFA)
- Notstufe (DETRESFA)
gemäß SAR-Handbuch fest und leiten die Meldung unverzüglich an die zuständige
SAR-Leitstelle weiter. Gleichzeitig stellen sie Nachforschungen über den
Verbleib des vermissten oder in Not befindlichen Luftfahrzeugs an.
5.1.2.2
Die Meldung an die SAR-Leitstelle soll, soweit verfügbar, folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung der Alarmstufe;
2. Meldende Dienststelle;
3. Art des Notfalls;
4. Inhalt des Flugplans;
5. Zeit des letzten Kontaktes,
aufnehmende Stelle und benutzte Frequenz;
6. Letzte Standortmeldung und Art der Standortbestimmung;
7. Farbe
und auffällige Merkmale des Luftfahrzeugs;
8. Von der meldenden Stelle
bereits getroffene Maßnahmen;
9. Andere
zweckdienliche Angaben, insbesondere Art der mitgeführten Notsender und
Notausrüstung.
In Ergänzung zu den in der Meldung gemachten Angaben ist der SAR-Leitstelle
unverzüglich folgendes mitzuteilen:
- Angaben über die Entwicklung der Lage
in den aufeinander folgenden Alarmstufen;
- Beendigung der Notlage.
5.2
Maßnahmen der SAR-Leitstelle
Die
SAR-Leitstelle prüft die bei ihr eingegangenen Meldungen, wertet sie aus und
leitet die entsprechenden Maßnahmen ein. Ist die Meldung nicht von einer FS-
Dienststelle eingegangen, so legt die SAR-Leitstelle - sofern die Umstände es
rechtfertigen - die Alarmstufe fest und übermittelt diese der zuständigen
FS-Regionalstelle. Nach Festlegung einer der drei Alarmstufen veranlasst die
SAR-Leitstelle Maßnahmen, die nach der gegebenen Lage als erforderlich und
geeignet erscheinen.
5.3
Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen / grenzüberschreitende
SAR-Einsätze
5.3.1
Die Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen und die
Verfahrensweisen bei grenzüberschreitenden Einsätzen sind in den jeweiligen
Einsatzplänen der SAR-Leitstellen festgelegt.
5.4
Maßnahmen der SAR-Einrichtungen
Zur
Durchführung der von der SAR-Leitstelle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
werden diejenigen SAR-Einrichtungen herangezogen, die auf Grund der Art des
Notfalls, der geographischen Lage, der Wetterlage, ihres Bereitschaftsstandes
und ihrer Ausrüstung geeignet erscheinen.
5.4.1
SAR-Einrichtungen führen die einzelnen Maßnahmen auf Anweisung der
zuständigen SAR-Leitstelle durch. Die Koordinierung dieser Maßnahmen obliegt
der SAR-Leitstelle. Die SAR-Einrichtungen unterrichten die SAR-Leitstelle
fortlaufend - ggf. über eine mit der Leitung im Suchgebiet beauftragte Dienststelle/Einheit
(ON SCENE COORDINATOR OSC) - über den Ablauf und das Ergebnis der Suchaktion.
5.4.2
Erhalten SAR-Einrichtungen unmittelbar oder von Außenstehenden Kenntnis
über einen Luftnotfall, so haben sie dies unverzüglich der zuständigen
SAR-Leitstelle zu melden. Eine solche Meldung entbindet die SAR-Einrichtungen
nicht von der Verpflichtung zur Einleitung von Sofortmaßnahmen in dringenden
Fällen.
Für
Rettungsmaßnahmen im unmittelbaren Rettungsbereich von Flugplätzen gelten die
öffentlichen Alarmpläne ergänzend, sofern sie nicht diesen Gemeinsamen
Regelungen widersprechen.
Die
SAR-Leitstelle übernimmt die Koordinierung, sofern die Aktion den örtlichen
Rahmen überschreitet.
5.4.3
Der ON SCENE COORDINATOR (OSC) wird durch die zuständige SAR-Leitstelle
bestimmt. Seine Aufgaben werden bei Auftragserteilung festgelegt. Unter
Berücksichtigung der verfügbaren Führungsmöglichkeiten kann die SAR-Leitstelle
dem OSC folgende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen:
- Koordinierung aller im Suchgebiet eingesetzten
Kräfte,
- Herstellen, Durchführen, Überwachen des
Fernmelde- und Funkverkehrs,
- Suchgebietszuweisung und Festlegung
des/der Suchverfahren,
- Abgabe von Lageberichten,
Informationsabgleich mit der SAR-Leitstelle.
Der OSC ist
der Vertreter der SAR-Leitstelle.
Bei der
Rettung bzw. Bergung von Überlebenden ist darauf zu achten, dass durch
sachgemäßes Hantieren am Luftfahrzeug weiterer Schaden vermieden wird und nach
Möglichkeit das Wrack des Luftfahrzeugs oder die von diesem verursachten Spuren
nicht verändert werden.
Die zur
Bergung von Insassen, Wertgegenständen und Post notwendigen Veränderungen an
der Unfallstelle sollen in einem Protokoll und - wenn möglich - durch
Lichtbildaufnahmen festgehalten werden. Die betreffenden Fundstellen sind in
einem Lageplan einzuzeichnen. Vergängliche Spuren sind sofort zu sichern.
Die
Unfallstelle ist bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung abzusperren und zu bewachen.
Ein Zutritt ist nur Vertretern der Unfalluntersuchungsbehörde, von diesen
ermächtigten Personen und Vertretern der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde
des Landes gestattet.
Sie müssen
sich ausweisen.
Die Bewachung
des Luftfahrzeugs muss ausreichenden Schutz gegen weitere Beschädigung,
Diebstahl und Wertminderung gewährleisten. Die Rettungsleiter haben dafür zu
sorgen, dass nach den Rettungsarbeiten bis zum Eintreffen des Vertreters der
Unfalluntersuchungsbehörde das Luftfahrzeug, dessen Inhalt und andere
Beweismittel nicht berührt werden. Der Vertreter der Unfalluntersuchungsbehörde
oder eine von ihm ermächtigte Person entscheidet über die Freigabe des Wracks.
Die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden bleiben davon unberührt.
6
Einsatzpläne
6.1
SAR-Leitstellen
Jede SAR-Leitstelle stellt für ihren SAR-Bereich einen Einsatzplan auf.
Der Plan hat u.a. zu enthalten
- Rechtsgrundlagen
- National
- International,
-
Organisation des SAR-Dienstes
- Gebietsaufteilung
- SAR-Einrichtungen 1. u. 2. Grades
- Fernmeldeverbindungen,
-
Durchführung von SAR-Aktionen
- Alarmierung, Alarmstufen
- Maßnahmen bei der Alarmierung
- Suchplanung und –durchführung
- Zusammenarbeit mit anderen Leitstellen
- Rettungsmaßnahmen,
- Auswertung und Dokumentationen.
6.2
Bereichssuchstellen
Jede Bereichssuchstelle stellt für ihren Bereich einen Einsatzplan auf, nach dem die Such- und Rettungsaktionen durchzuführen sind, und teilt ihn, soweit erforderlich, den beteiligten Stellen mit. Der Plan soll enthalten:
1. die Namen, Privatanschriften und
Fernsprechnummern des Einsatzleiters und seines Stellvertreters;
2. die Dienstellen sowie die Namen
und das Fernsprechverzeichnis aller Stellen, die für die Weitergabe der
Meldungen und für Hilfeleistungen nach Landesrecht in Frage kommen;
3. ein
Namens-, Anschriften- und Fernsprechverzeichnis der Hilfsorganisationen, die
bei einem Einsatz herangezogen werden können;
4. den Meldeweg für die Hin- und
Rückmeldungen;
5. eine Karte mit den Grenzen des eigenen
Suchbereichs und der angrenzenden Suchbereiche.
7
SAR-Übungen
Jede
SAR-Leitstelle soll nach Möglichkeit einmal im Jahr eine SAR-Übung mit allen
oder Teilen der in ihrem Bereich am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden
Stellen durchführen, um Erfahrungen über die Eignung der Fernmeldeverbindungen
und der im Einsatz festgelegten Verfahren zu sammeln und auszuwerten.
8
Berichte über Bereitschaft und Einsatz
8.1
Bereitschaftsberichte
8.1.1
Die am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen melden der zuständigen SAR-Leitstelle
unverzüglich wesentliche Veränderungen ihrer Einsatzmittel sowie Änderungen von
Post-, Fernsprech- und Fernschreibanschriften.
8.2
Berichte über Einsätze und Übungen
8.2.1
Nach Abschluss eines SAR-Einsatzes oder einer SAR-Übung geben die daran
beteiligten Dienststellen der zuständigen SAR-Leitstelle unverzüglich einen
schriftlichen Bericht.
Die
Bekanntmachung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Die Bekanntmachung der
Gemeinsamen Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such-
und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge vom 6. März 1969 (NfL I - 66/69) und die
Änderung dazu vom 8. Sept. 1992 (NfL I - 296/92) werden zum gleichen Zeitpunkt
aufgehoben.
- MBl. NRW.
2003 S. 796