Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 31 vom 19.8.2003 Seite 781 bis 802

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte v. 22.3.2003
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte v. 22.3.2003

21220

Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
v. 22.3.2003

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22.3.2003 folgende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung vom 14.11.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 27.10.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 308) wird wie folgt geändert:

1
§ 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

”(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Die Ärztin / Der Arzt hat auf ihrem / seinem Praxisschild

- den Namen

- die (Fach-)Arztbezeichnung

- die Sprechzeiten sowie

- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 22 i.V.m. Kap. D I Nr. 2

anzugeben. Ärztinnen / Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.”

2
An § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

”(3) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf die Ärztin / der Arzt ausgelagerte Praxisräume mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches ihren / seinen Namen, ihre / seine Arztbezeichnung und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthält.”

3
§ 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

”(3) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin / eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers / seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.”

4
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

Ӥ 22 a
Ankündigung von Kooperationen

(1)  Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen / Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D I Nr. 2) sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen / Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluss ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz ”Gemeinschaftspraxis” oder ”Partnerschaft” anzukündigen. Die Fortführung des Namens einer/s nicht mehr berufstätigen, einer/s ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin / Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D I Nr. 2 mehrere Praxissitze, so ist für jede/n Partner/in zusätzlich der Praxissitz anzugeben.

(2)  Bei Kooperationen gemäß Kapitel D I Nr. 3 muss sich die Ärztin / der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D I Nr. 4 darf die Ärztin / der Arzt, wenn die Angabe ihrer / seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung ”Ärztin” / ”Arzt” oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

(3)  Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt werden.

(4)  Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D I Nr. 5 kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.”

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In § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

”Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn eine regelmäßige Praxistätigkeit aufrechterhalten wird.”

6
§ 27 erhält folgende Fassung:

Ӥ 27
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin / des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

(2) Auf dieser Grundlage sind der Ärztin / dem Arzt sachliche, berufsbezogene Informationen gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Die Ärztin / Der Arzt kann

1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,

2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,

3. bis zu drei besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben und

4. organisatorische Hinweise

ankündigen.

(5) Die nach Absatz 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Absatz 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin / der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

(6) Besondere Leistungen können angekündigt und müssen mit dem Zusatz ”besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben” gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfange erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.

(7) Die Ärztin / Der Arzt hat der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.”

7
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28
Verzeichnisse

Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

a) Sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,

b) die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und

c) die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und besonderen Leistungsangeboten andererseits unterscheiden.”

8
Kapitel D wird wie folgt geändert:

In Kapitel D wird der Abschnitt I aufgehoben. Die Abschnitte II bis IV werden die Abschnitte I bis III. Die Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 1 bis 9.

9
In der Anlage zur Berufsordnung wird die Überschrift wie folgt geändert:

”Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13 und Kapitel D III Nr. 9 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte”

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 07. Mai 2003

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich    H o p p e

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 22. Mai 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales,

Frauen und Familie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az: III 7 – 0810.43 –

Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22.3.2003 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 04. Juni 2003

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e

Präsident

- MBl. NRW. 2003 S. 789