Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 31 vom 19.8.2003 Seite 781 bis 802
Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte v. 22.3.2003 |
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte v. 22.3.2003
21220
Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
v. 22.3.2003
Artikel I
§ 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
”(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Die Ärztin / Der Arzt hat auf ihrem / seinem Praxisschild
- den Namen
- die (Fach-)Arztbezeichnung
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 22 i.V.m. Kap. D I Nr. 2
anzugeben.
Ärztinnen / Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden,
können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen,
wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.”
An § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
”(3) Mit Genehmigung der
Ärztekammer darf die Ärztin / der Arzt ausgelagerte Praxisräume mit einem
Hinweisschild kennzeichnen, welches ihren / seinen Namen, ihre / seine
Arztbezeichnung und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen
durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthält.”
§ 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
”(3) Die Praxis einer
verstorbenen Ärztin / eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers /
seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur
Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod
eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt
werden.”
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
Ӥ 22 a
Ankündigung von Kooperationen
(2) Bei
Kooperationen gemäß Kapitel D I Nr. 3 muss sich die Ärztin / der Arzt in ein
gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei
Partnerschaften gemäß Kapitel D I Nr. 4 darf die Ärztin / der Arzt, wenn die
Angabe ihrer / seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die
Bezeichnung ”Ärztin” / ”Arzt” oder eine andere führbare
Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse
zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach
Kapitel D I Nr. 5 kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt
werden.”
In § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
”Ein
schwerwiegender Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn eine regelmäßige
Praxistätigkeit aufrechterhalten wird.”
§ 27 erhält folgende Fassung:
Ӥ 27
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(2) Auf dieser Grundlage
sind der Ärztin / dem Arzt sachliche, berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen
und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende,
irreführende oder vergleichende Werbung. Werbeverbote aufgrund anderer
gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Die Ärztin / Der Arzt kann
1. nach der Weiterbildungsordnung
erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. bis zu drei besondere
Leistungsangebote nach eigenen Angaben und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
(5)
Die nach Absatz 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die
verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und besondere
Leistungsangebote nach eigenen Angaben dürfen nur angekündigt werden, wenn
diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Absatz 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin / der Arzt
die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6) Besondere Leistungen
können angekündigt und müssen mit dem Zusatz ”besonderes
Leistungsangebot nach eigenen Angaben” gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung
dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei
Jahren in erheblichem Umfange erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer
nachweisen kann.
(7) Die Ärztin / Der Arzt hat der
Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der
Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt,
ergänzende Auskünfte zu verlangen.”
§ 28 wird wie folgt gefasst:
Ӥ 28
Verzeichnisse
a) Sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten,
die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen
gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
b) die Eintragungen müssen sich auf die
ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
c) die Systematik muss zwischen den nach
der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und besonderen
Leistungsangeboten andererseits unterscheiden.”
Kapitel D wird wie folgt geändert:
In
Kapitel D wird der Abschnitt I aufgehoben. Die Abschnitte II bis IV werden die
Abschnitte I bis III. Die Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 1 bis 9.
In der Anlage zur Berufsordnung wird die Überschrift wie folgt geändert:
”Richtlinie
zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13 und Kapitel D III Nr.
9 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte”
Artikel
II
Präsident
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: III 7 – 0810.43 –
Im Auftrag
Präsident