Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 31 vom 19.8.2003 Seite 781 bis 802

Schulbauförderung - Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude Gem. RdErL d. Innenministeriums – 33.50.20.32-2448/03 -, d. Finanzministeriums u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 15.07.2003
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Schulbauförderung - Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude Gem. RdErL d. Innenministeriums – 33.50.20.32-2448/03 -, d. Finanzministeriums u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 15.07.2003

6022

Schulbauförderung -
Rückforderung
der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler,
vom Land geförderter Schulgebäude


Gem. RdErL d. Innenministeriums – 33.50.20.32-2448/03 -,
d. Finanzministeriums u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 15.07.2003

Der Gem. RdErl. des Innenministers, des Finanzministers und des Kultusministers vom 15.11.1989 (SMBl. NRW. 6022) wird wie folgt geändert:

1
Nr. 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1
Nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Schulbauförderrichtlinien war die Dauer der Zweckbindung einer gewährten Landeszuwendung im Bewilligungsbescheid mit 20 Jahren festzulegen.

2
In Nr. 2.2 ist der Betrag von "10 000,- DM" zu ersetzen durch "5 113 EUR".

3
In Nr. 6 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen:

Sie sind auf Schulbaumaßnahmen anzuwenden, deren Zweckbindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Satz drei ist zu streichen.

4
Es ist folgende Nr. 7 anzufügen:

7
Die Geltungsdauer dieser Rückforderungsrichtlinien ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten befristet. 

- MBl. NRW. 2003 S. 792