Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 31 vom 19.8.2003 Seite 781 bis 802

Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss - Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit  v. 03.07.03  - 212 - 8435.7.1
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss - Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit  v. 03.07.03  - 212 - 8435.7.1

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Ausführung
des Gesetzes über den Ladenschluss

- Muster für Rechtsverordnungen
der Kreisordnungsbehörden
und der
örtlichen Ordnungsbehörden

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
 v. 03.07.03  - 212 - 8435.7.1

I
Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom.15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), in Verbindung mit § 1 und Nummer 4.6.3 der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360/SGV. NRW.281) in der jeweils geltenden Fassung haben die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden den genauen Zeitraum der auf Grund der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) zugelassenen Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung festzusetzen.

II
Weitere Verkaufssonntage

Nach § 1 in Verbindung mit Nummer 4.6.4 der Anlage der ZustVO ArbtG ist die Ermächtigung zur Freigabe der vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage mit verlängerter Öffnungszeit nach § 14 Abs. 1 Satz 3 LSchlG den Gemeinden als örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden.

III

Hierzu weise ich auf Folgendes hin:

In den Rechtsverordnungen können nur solche Regelungen getroffen werden, die die Ermächtigung im Ladenschlussgesetz zulässt. Bestimmungen über Aushänge, Ersatzfreizeiten und über das Bedienen der bei Ladenschluss anwesenden Kunden sind daher nicht zulässig. Auf die Beschränkung in § 14 Abs. 3 LSchlG weise ich hin.

Überflüssig sind im Allgemeinen Hinweise auf andere Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, so zum Beispiel auf § 17. Jedoch kann ein Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LSchlG zweckmäßig sein.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 LSchlG kann den örtlichen Ladeninhabern ermöglicht werden, ausnahmsweise an den Veranstaltungsprivilegien des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) teilzuhaben. Dies setzt voraus, dass die Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO festgesetzt worden ist. Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten dürfen sich im Rahmen der Zeitvorgaben des § 14 Abs. 2 LSchlG allenfalls auf die in der Festsetzung nach der GewO festgelegten Öffnungszeiten erstrecken.

Ähnliche Veranstaltungen wie Märkte und Messen sind Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen.

Die Kreisordnungsbehörden und die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden können im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen für zusätzliche Ladenöffnungszeiten entscheiden. Ihre Zulassung kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG auf einen Ortsteil beschränkt werden, wenn die Veranstaltung schon seit jeher in diesem Ortsteil stattfindet. Einzelne Straßen, Einkaufszentren usw. kommen als "Ortsteil" im Sinne dieser Regelung nicht in Betracht. Bei einer Freigabe für ein Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätzlicher Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeindegebiet nicht verbraucht.

In der Verordnung ist der Ortsteil so konkret zu bezeichnen und abzugrenzen, dass Ladengeschäfte eindeutig als innerhalb oder außerhalb des Ortsteils liegend zugeordnet werden können. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in anderen Ortsteilen die Ladengeschäfte geschlossen bleiben. Jedes Ladengeschäft darf insgesamt an nicht mehr als 4 Sonntagen geöffnet haben.

Bei Freigaben durch Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 muss stets ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der Besucher bestehen. Die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen allein ist nicht geeignet, den Erlass einer Rechtsverordnung zu begründen.

Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (z.B. Ver.di, Deutsche Angestelltengewerkschaft), der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.

Damit die Rechtsverordnungen in formeller Hinsicht einheitlich und übersichtlich gefasst werden, bitte ich, die nachstehenden Muster zu verwenden. Das Muster A (Anlage 1) gilt für die Kreisordnungsbehörden, das Muster B (Anlage 2) für die örtlichen Ordnungsbehörden. Für kreisfreie Städte sind beide Muster zusammenzufassen, d.h. im Einleitungssatz werden die Ermächtigungsvorschriften aus Muster A und B gemeinsam aufgeführt, hinter § 1 von Muster A werden als §§ 2 und 3 die §§ 1 und 2 aus Muster B eingefügt. Die Verordnung erhält in diesem Fall die Überschrift:

Verordnung über besondere Öffnungszeiten
für Verkaufsstellen

IV

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Mein Runderlass vom 9.8.1999 (SMBl. NRW 7113) wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2003 S. 793