Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 31 vom 19.8.2003 Seite 781 bis 802
Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss - Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 03.07.03 - 212 - 8435.7.1 |
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Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss - Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 03.07.03 - 212 - 8435.7.1
Ausführung
des Gesetzes über den Ladenschluss
- Muster für Rechtsverordnungen
der Kreisordnungsbehörden
und der örtlichen Ordnungsbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 03.07.03 - 212 - 8435.7.1
I
Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
II
Weitere Verkaufssonntage
III
Hierzu weise ich auf Folgendes hin:
In den Rechtsverordnungen können nur solche Regelungen getroffen werden, die die Ermächtigung im Ladenschlussgesetz zulässt. Bestimmungen über Aushänge, Ersatzfreizeiten und über das Bedienen der bei Ladenschluss anwesenden Kunden sind daher nicht zulässig. Auf die Beschränkung in § 14 Abs. 3 LSchlG weise ich hin.
Überflüssig sind im Allgemeinen Hinweise auf andere Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, so zum Beispiel auf § 17. Jedoch kann ein Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LSchlG zweckmäßig sein.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 LSchlG kann den örtlichen Ladeninhabern ermöglicht werden, ausnahmsweise an den Veranstaltungsprivilegien des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) teilzuhaben. Dies setzt voraus, dass die Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO festgesetzt worden ist. Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten dürfen sich im Rahmen der Zeitvorgaben des § 14 Abs. 2 LSchlG allenfalls auf die in der Festsetzung nach der GewO festgelegten Öffnungszeiten erstrecken.
Ähnliche
Veranstaltungen wie Märkte und Messen sind Ausstellungen, Volksfeste,
Heimatfeste oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen -
vor allem auswärtigen - Besucherzahlen.
Die
Kreisordnungsbehörden und die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden können im
Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben in eigener Verantwortung über die
Voraussetzungen für zusätzliche Ladenöffnungszeiten entscheiden. Ihre Zulassung
kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG auf einen
Ortsteil beschränkt werden, wenn die Veranstaltung schon seit jeher in diesem
Ortsteil stattfindet. Einzelne Straßen, Einkaufszentren usw. kommen als
"Ortsteil" im Sinne dieser Regelung nicht in Betracht. Bei einer Freigabe
für ein Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe
zusätzlicher Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeindegebiet nicht verbraucht.
In
der Verordnung ist der Ortsteil so konkret zu bezeichnen und abzugrenzen, dass
Ladengeschäfte eindeutig als innerhalb oder außerhalb des Ortsteils liegend
zugeordnet werden können. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass in anderen Ortsteilen die Ladengeschäfte geschlossen bleiben. Jedes
Ladengeschäft darf insgesamt an nicht mehr als 4 Sonntagen geöffnet haben.
Bei Freigaben durch Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 muss stets ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der Besucher bestehen. Die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen allein ist nicht geeignet, den Erlass einer Rechtsverordnung zu begründen.
Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind Stellungnahmen der
auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (z.B. Ver.di, Deutsche Angestelltengewerkschaft), der
Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
Verordnung
über besondere Öffnungszeiten
für Verkaufsstellen
Anlage 2
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