Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 32 vom 22.8.2003 Seite 803 bis 828

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2003

21210

Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2003

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 22. Mai 199614. Mai 2003 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlassß des Ministeriums für Arbeit, Ge­sund­heit und SozialesGesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1996 - VB3 - 0810.97 – 26. Juni 2003 – III 7 – 0810.97 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1354) wird wie folgt geändert:

1
In § 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

2
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1: Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
b) Absatz 3: Satz 1 wird nach dem Wort „Weiterbildungsordnung“ wie folgt ergänzt:
„... und den vom Vorstand verabschiedeten Durchführungsempfehlungen. Die in der Anlage angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten.“
Satz 2 (alt) wird gestrichen.
c) Absatz 4: Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist in hauptberuflicher Stellung grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und in der Regel ganztägig durchzuführen.“
d) Absatz 8: Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Wer die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt, hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.“
e) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
„Ist die Weiterzubildende oder der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten Apothekers tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden angemessen Gelegenheit gegeben wird, ihre oder seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Diese schriftliche Vereinbarung muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.“

3
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat eine Apothekerin oder ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen in mehreren Gebieten erlangt, so dürfen die Bezeichnungen verwandter Gebiete nebeneinander geführt werden. Die Gebiete nach § 4 Abs. 1 gelten als miteinander verwandt.“
b) Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.

4
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Die oder der Ermächtigte hat mit der oder dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinien einen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

5
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „der“ vor dem Wort „Weiterbildungsstätte“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

6
§ 7
wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 neu eingefügt:
„(2) Sind die Weiterzubildenden nicht an der Weiterbildungsstätte ihrer ermächtigten Apothekerin oder ihres ermächtigten Apothekers tätig, so müssen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.
(3) Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der von der Weiterzubildenden oder von dem Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

7
In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird „§ 47 Abs. 5“ ersetzt durch „§ 48 Abs. 7“.

8
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Halbsatz „,und zwar ist für jedes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterinnen“ durch das Wort „Stellvertreterin“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Halbsatz „, und zwar ist für jedes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersatzlos gestrichen.

9
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(3) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragstellerinnen oder Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

10
In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „im übrigen“ ersatzlos gestrichen.

11
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen Staaten bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt ist, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitgliedsstaates der Europäischen Union“ durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten Staaten“ ersetzt.

12
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Einführung einer neuen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung kann die Ermächtigung zur Weiterbildung von der Apothekerkammer auf Antrag entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 bis zu sechs Jahren erteilt werden. Bei Bedarf kann die Ermächtigung bis zu weiteren sechs Jahren erteilt werden.
(2) Wer bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung bereits als Apothekerin oder Apotheker tätig war und nachweist, dass sie oder er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Weiterbildungszeit vorgesehen ist, in dem Gebiet oder Teilgebiet tätig gewesen ist, kann nach dem erfolgreichen Besuch von anerkannten Seminaren abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung zum Führen dieser Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung erwerben. Über Art und Umfang der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer.
Der Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung für neu eingeführte Gebiete oder Teilgebiete muss innerhalb der doppelten ganztägigen Weiterbildungszeit nach Einführung des Gebietes oder Teilgebietes von einem Kammermitglied gestellt werden.
(3) Die Apothekerkammer kann für die neu eingeführten Gebiete, Teilgebiete und Bereiche die ersten Prüfungsausschüsse in Abweichung von § 9 Abs. 1 befristet mit Apothekerinnen oder Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich noch nicht besitzen, aber aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer geeignet sind.“

13
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„ § 18 Anerkennung von Bezeichnungen

Die bisher von einer Apothekerkammer ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung“.

14
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung erhält folgende Fassung:

(s. Anlage)

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 26. Juni 200325. Juli 1996

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

III 7 – 0810.97 –

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt:

Münster, den 06. Juni 2003

29. Juli 1996

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter   F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 804