Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 32 vom 22.8.2003 Seite 803 bis 828
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2003
21210
Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 14. Mai 2003
Die Kammerversammlung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 22. Mai 199614. Mai 2003 aufgrund des
§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch
Erlassß
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und SozialesGesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1996 - VB3 - 0810.97 –
26. Juni 2003 – III 7 – 0810.97 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1354) wird wie folgt geändert:
1
In § 1 wird das
Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
2
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1: Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
b) Absatz 3: Satz 1 wird nach dem Wort „Weiterbildungsordnung“ wie folgt
ergänzt:
„... und den vom Vorstand verabschiedeten Durchführungsempfehlungen. Die in der
Anlage angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten.“
Satz 2 (alt) wird gestrichen.
c) Absatz 4: Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist in hauptberuflicher
Stellung grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und in der
Regel ganztägig durchzuführen.“
d) Absatz 8: Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Wer die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt, hat der Apothekerkammer
Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte
unverzüglich mitzuteilen.“
e) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
„Ist die Weiterzubildende oder der Weiterzubildende nicht an der
Weiterbildungsstätte einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten
Apothekers tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass
der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden angemessen Gelegenheit gegeben
wird, ihre oder seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und
Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Diese schriftliche Vereinbarung
muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.“
3
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat eine Apothekerin oder ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von
Bezeichnungen in mehreren Gebieten erlangt, so dürfen die Bezeichnungen
verwandter Gebiete nebeneinander geführt werden. Die Gebiete nach § 4 Abs. 1
gelten als miteinander verwandt.“
b) Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
4
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich
mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung an
einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die
Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend
dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Die oder der Ermächtigte hat mit der
oder dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen
Richtlinien einen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit der Weiterzubildenden
oder dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
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In § 6 Abs. 2 wird das Wort „der“ vor dem Wort „Weiterbildungsstätte“
durch das Wort „einer“ ersetzt.
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§ 7 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 neu eingefügt:
„(2) Sind die Weiterzubildenden nicht an der Weiterbildungsstätte ihrer
ermächtigten Apothekerin oder ihres ermächtigten Apothekers tätig, so müssen abweichend
von Absatz 1 Nr. 1 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Weiterzubildenden ein
Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie
Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.
(3) Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt
der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit der Weiterzubildenden oder dem
Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der von der Weiterzubildenden oder von
dem Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen
Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
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In § 8 Abs. 2
Satz 2 wird „§ 47 Abs. 5“ ersetzt durch „§ 48 Abs. 7“.
8
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Halbsatz „,und zwar ist für jedes Mitglied eine
Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterinnen“ durch das Wort
„Stellvertreterin“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Halbsatz „, und zwar ist für jedes Mitglied eine
Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Mitglieder und
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersatzlos gestrichen.
9
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(3) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden
Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten
dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragstellerinnen oder Antragsteller
gleichzeitig geprüft werden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“
ersetzt.
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In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „im übrigen“ ersatzlos gestrichen.
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§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen Staaten bei der
Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt ist, ein fachbezogenes Diplom,
ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis
besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt
werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die
Apothekerkammer.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitgliedsstaates der Europäischen Union“
durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten Staaten“ ersetzt.
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§ 17 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Einführung einer neuen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung kann
die Ermächtigung zur Weiterbildung von der Apothekerkammer auf Antrag entgegen
§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis zu sechs Jahren erteilt werden. Bei Bedarf kann die
Ermächtigung bis zu weiteren sechs Jahren erteilt werden.
(2) Wer bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung
bereits als Apothekerin oder Apotheker tätig war und nachweist, dass sie oder
er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Weiterbildungszeit vorgesehen
ist, in dem Gebiet oder Teilgebiet tätig gewesen ist, kann nach dem
erfolgreichen Besuch von anerkannten Seminaren abweichend von den übrigen
Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung zum Führen dieser
Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung erwerben. Über Art und Umfang
der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer.
Der Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung für neu eingeführte
Gebiete oder Teilgebiete muss innerhalb der doppelten ganztägigen Weiterbildungszeit
nach Einführung des Gebietes oder Teilgebietes von einem Kammermitglied
gestellt werden.
(3) Die Apothekerkammer kann für die neu eingeführten Gebiete, Teilgebiete und
Bereiche die ersten Prüfungsausschüsse in Abweichung von § 9 Abs. 1 befristet
mit Apothekerinnen oder Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu
prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich noch nicht besitzen, aber aufgrund
ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer geeignet
sind.“
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§ 18 wird wie folgt gefasst:
„ § 18 Anerkennung von Bezeichnungen
Die
bisher von einer Apothekerkammer ausgesprochenen Anerkennungen gelten als
Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung“.
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Die Anlage zur Weiterbildungsordnung erhält folgende Fassung:
(s. Anlage)
Artikel II
Diese
Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt:
Düsseldorf,
den 26. Juni 200325. Juli 1996
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.97 –
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt:
Münster, den
06. Juni 2003
29. Juli 1996
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e
s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
- MBl. NRW.
2003 S. 804