Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 32 vom 22.8.2003 Seite 803 bis 828
Gemeindefinanzreform Gem. RdErl. d.Innenministeriums - 35 – 71.02 – 7454/03 (5) – u. d. Finanzministeriums ‑ KomF 1110 ‑ 2 ‑ IV B 3 v. 24.07.2003 |
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Gemeindefinanzreform Gem. RdErl. d.Innenministeriums - 35 – 71.02 – 7454/03 (5) – u. d. Finanzministeriums ‑ KomF 1110 ‑ 2 ‑ IV B 3 v. 24.07.2003
6022
Gemeindefinanzreform
Gem. RdErl. d.Innenministeriums
- 35 – 71.02 – 7454/03 (5) – u. d.
Finanzministeriums ‑ KomF 1110 ‑ 2 ‑ IV B 3
v. 24.07.2003
Aufgrund des § 7 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 08.07.2003 (GV. NRW S. 383) wird Folgendes bestimmt:
1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem
Ist-Aufkommen (§ 3 der Verordnung) wird vom Innenministerium für jedes
Haushaltsjahr und für jedes Vierteljahr durch besonderen Runderlass bekannt
gegeben.
Jede Gemeinde erhält über den auf sie für das jeweilige Quartal sowie auf die Schlussabrechnung eines jeden Haushaltsjahres entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu leistenden Gewerbesteuerumlage eine maschinell erstellte Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu erstellen.
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik leitet die Mitteilungen den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden unmittelbar zu.
Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer leitet das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik dem Innenministerium zur Feststellung zu (§ 4 Abs. 2 der Verordnung).
2
Gewerbesteuerumlage
2.1
In Anlage 3 zu § 5 Abs. 2 der Verordnung sind die Meldetermine für die
Gewerbesteuerumlage festgelegt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass dem
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Meldungen rechtzeitig
vorliegen. Verstößen wird mit Mitteln der Kommunalaufsicht nachgegangen, weil
verspätete Meldungen die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit der
Zahlung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer (§ 5 Abs. 3 der Verordnung) gefährden.
2.2
Für die Meldung der Gewerbesteuerumlage ist das Muster der Anlage zu
verwenden. Alle Angaben unterliegen der überörtlichen Prüfung.
3
Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer
3.1
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und der
Kostenersparnis schreibt § 5 Abs. 3 der Verordnung vor, dass die Gewerbesteuerumlage
mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen ist.
3.2
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelt aufgrund der
Schlüsselzahl für die Gemeinde und des Anteils an der Einkommensteuer sowie aufgrund
der gemeldeten Gewerbesteuerumlage durch Gegenüberstellung den Betrag, der an
die einzelne Gemeinde noch zu zahlen ist, oder der von ihr abzuführen ist,
falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
übersteigt.
3.3
Da für das 4. Quartal eines jeden Haushaltsjahres der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer in Höhe des für das 3. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen
ist (§ 3 Abs. 2 der Verordnung), wird für das jeweils 4. Quartal eines
Haushaltsjahres der für das 3. Quartal als Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag
verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im 3. Quartal den
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage
nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.
4
Zahlungsverfahren
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
Die Landeshauptkasse Düsseldorf weist den nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage verbleibenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils zu den Terminen an, die in Anlage 2 zu § 3 der Verordnung bestimmt sind.
In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag jeweils bis zum nächsten in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Termin an die Landeshauptkasse abzuführen.
Der gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 20.04.2000 (SMBl. 6022) wird aufgehoben.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S.
823