Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 33 vom 26.8.2003 Seite 829 bis 864
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.06.2003 – II B 3–07-59 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.06.2003 – II B 3–07-59
923
Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(VV-ÖPNVG NRW)
RdErl. d.
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 30.06.2003 – II B 3–07-59
Zu den §§ 2 bis 6 (Aufgabenträger
und Zuständigkeiten)
1
Die Aufgabe des SPNV obliegt ausschließlich den
Kreisen und kreisfreien Städten, die zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Aufgabe
einen Zweckverband bilden (§ 5). Kreisangehörige Gemeinden - auch solche im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 - sind nicht Aufgabenträger des SPNV.
2
Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 liegt vor, wenn die Große oder Mittlere kreisangehörige Stadt mehr als
50 v.H. der Anteile der Verkehrsgesellschaft hält. Dies gilt auch für den Fall
einer mittelbaren Beteiligung.
3
Der Ortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 umfasst die
verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die innerhalb der gemeindlichen Grenzen
verlaufen und nicht zum SPNV gehören.
4
Der Nachbarortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 2
umfasst die verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die innerhalb der Grenzen der
beteiligten Gemeinden verlaufen und nicht zum SPNV gehören.
5
Überörtliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2
sind Belange verkehrlicher Art.
6
Der Gemeinschaftstarif ist der den Kooperationsraum
umfassende und für alle dort tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der
öffentlichen Eisenbahnunternehmen geltende Tarif. Zur Herstellung der tariflichen Durchlässigkeit zwischen ÖPNV und
SPNV über die Kooperationsraumgrenzen hinaus sollen die
kooperationsraumübergreifenden Tarife zu einem landesweiten Tarif
fortentwickelt werden. Soweit ein Gemeinschaftstarif nicht zur Anwendung kommt,
kann der landesweite Tarif auch innerhalb des jeweiligen Kooperationsraumes
angewandt werden. Die Beförderungsbedingungen und Tarifstrukturen sollen
landesweit harmonisiert werden.
6.1
Der Zweckverband hat den Gemeinschaftstarif für den
gesamten Bereich des Kooperationsraumes zu beschließen und auf die
entsprechende Anwendung durch die Verkehrsunternehmen hinzuwirken; die
Tarifhoheit der Verkehrsunternehmen wird hierdurch nicht berührt.
6.2
Die Pauschale nach § 14 Abs. 2 ist in der Regel zu
kürzen oder teilweise zurückzufordern, wenn
- der Zweckverband den Gemeinschaftstarif nicht beschließt
oder einen beschlossenen Gemeinschaftstarif nicht umsetzt,
- der andere Aufgabenträger in seinem
Zuständigkeitsbereich den vom Zweckverband beschlossenen Gemeinschaftstarif
nicht umsetzt.
7
Nr. 6 gilt für die Bildung und Umsetzung
einheitlicher Beförderungsbedingungen entsprechend.
Zu § 11 (Zuwendungen für den
SPNV)
1
Zuwendungszweck
Zur Sicherstellung des
bedarfsgerechten SPNV-Angebots sowie zur Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten
im SPNV gewährt das Land nach § 11, nach Maßgabe dieser Richtlinien, des
SPNV-Finanzierungsplans gemäß § 11 Abs. 3 und der Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen aus den Mitteln nach §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes an die nach
§§ 3 und 5 zuständigen Aufgabenträger des SPNV.
Die Zuwendungen sind zur
Weitergabe an die Eisenbahn- und Magnetschwebebahnunternehmen bestimmt.
Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten
Fördermittel wird durch den jeweiligen Haushaltsplan des Landes sowie durch den
SPNV-Finanzierungsplan geregelt.
2
Gegenstand
der Förderung
Weitergabe an
Eisenbahn- und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherung des bedarfsgerechten
SPNV-Angebotes sowie der pauschalierten Förderung der Vorhaltekosten für
SPNV-Fahrzeuge.
Das bedarfsgerechte
SPNV-Angebot wird im SPNV-Finanzierungsplan nach § 11 Abs. 2 festgelegt.
Das bedarfsgerechte
SPNV-Angebot je Kooperationsraum darf die folgenden Zug-Kilometerleistungen
nicht unterschreiten:
Zweckverband
/ Mio. Zug-km (gerundete Werte)
Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr / 42,890
Verkehrsverbund
Rhein-Sieg / 16,496
Aachener
Verkehrsverbund / 4,845
SPNV Ruhr-Lippe /
10,513
SPNV Münsterland /
8,764
Verkehrsverbund
Ostwestfalen-Lippe / 6,104
Nahverkehrsverbund
Paderborn-Höxter / 3,194
Personennahverkehr
Westfalen-Süd / 2,935
Nahverkehrszweckverband
Niederrhein / 3,114
Summe / 98,856
3
Zuwendungsempfänger
Empfänger der
Förderung sind die Zweckverbände nach § 5.
4
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
Zur Ermittlung der
Zuwendungen werden die nach Nr. 2 ermittelten und im SPNV-Finanzierungsplan
festgelegten Zug-Kilometer des bedarfsgerechten SPNV-Angebots mit folgenden
Beträgen multipliziert:
Faktor in EUR
2003: 7,899
2004: 8,017
2005: 8,140
2006: 8,262
2007: 8,385
Auf den so ermittelten
Betrag werden die Förderung von SPNV-Fahrzeugen und Infrastrukturmaßnahmen, die
zu einer Verminderung des Mittelbedarfs führen, sowie die im Vorjahr des
Bewilligungszeitraums ausgezahlten Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG
angerechnet. Näheres regelt der SPNV-Finanzierungsplan.
4.3.2
Die Mittel sind unter
Berücksichtigung der jeweils geltenden
Trassen- und Stationspreise und der Anrechnungsbeträge für Förderungen und
Ausgleichsleistungen auf die Zweckverbände zu verteilen.
Die pauschalierte
SPNV-Fahrzeugvorhaltekostenförderung ist auf der Basis der
Zug-Kilometer-Anteile des jeweiligen Zweckverbandes am bedarfsgerechten
SPNV-Angebot aufzuteilen.
Näheres regelt der
SPNV-Finanzierungsplan.
5
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen
Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 2 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher
geregelt.
6
Verfahren
6.1
Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 30. September
für die Förderung im Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen.
6.2
Bewilligungsbehörde ist
die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.
6.3
Der Bewilligung ist das Muster
der Anlage 2 zugrunde zu legen.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der
Anlage 3 zu führen.
6.5
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Zu § 12
(Infrastrukturförderung)
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach §
12, nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG), dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen
zur Förderung von Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV.
Ein Anspruch des Antragstellers
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand
der Förderung
2.1
Gefördert
werden
2.1.1
Infrastrukturmaßnahmen
des ÖPNV gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und f), Nr. 2 bis 4 GVFG. Dies sind:
2.1.1.1
Neubau und Ausbau von
Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart
und nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem ÖPNV dienen und auf
besonderem Bahnkörper geführt werden.
Vorhaben mit
zuwendungsfähigen Ausgaben über 51,13 Mio. EUR, die in das GVFG-Bundesprogramm
aufgenommen werden sollen, müssen in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen
Randgebieten liegen. Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete in diesem
Sinne sind die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 230)
ausgewiesenen Ballungskerne, Ballungsrandzonen und Solitären Verdichtungsgebiete.
2.1.1.2
Infrastrukturmaßnahmen zur
Beschleunigung des Betriebsablaufs und zur Anschlusssicherung im ÖPNV,
insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL) und technische
Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen
2.1.1.3
ortsfeste Verkehrsleit-
und Informationssysteme für den ÖPNV einschließlich betriebsbedingter Software
zur Beschaffung und Verarbeitung von Fahrplan- und Verkehrslageinformationen
sowie deren Übermittlung an den Fahrgast
2.1.1.4
Neubau und Ausbau von
zentralen Omnibusbahnhöfen zur Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander
oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Haltestelleneinrichtungen
Zuwendungen für
Haltestelleneinrichtungen können gewährt werden, wenn eine Förderung nach den
Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta
(SMBl. NRW. 910) nicht erfolgen kann.
2.1.1.5
Neubau und Ausbau von
Park-and-Ride-Anlagen für Personenkraftwagen und Krafträder sowie
Bike-and-Ride-Anlagen für den Übergang zum ÖPNV
2.1.1.6
Neubau und Ausbau von Betriebshöfen und zentralen
Werkstätten für Straßen- und Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart
Betriebshöfe müssen für das Abstellen und Warten,
zentrale Werkstätten zur Instandhaltung und Grundüberholung dieser Fahrzeuge
geeignet sein.
2.1.1.7
Neubau und Ausbau von
besonderen Fahrspuren für Omnibusse, die von der Fahrbahn des übrigen Verkehrs
abgegrenzt sind (selbständige Busspuren) und der beschleunigten und sicheren
Abwicklung des Linienbusverkehrs dienen.
2.1.2
Neubau und Ausbau der
Infrastruktur der Eisenbahnen nach § 2 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG), soweit diese überwiegend dem SPNV dient und jedem Eisenbahnunternehmen
zur Verfügung steht
Zur Infrastruktur gehören
die in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 genannten Anlagen für
Schienenwege und Stationen.
2.1.3
Weitere
Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV
2.1.3.1
Infrastrukturmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Einführung des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM)
Das EFM muss das
bargeldlose Zahlen und die Nutzung einer Chipkarte als Fahrschein (elektronisches
Ticket) ermöglichen.
2.1.3.2
Neubau und
Ausbau von Schienenwegen der Straßen- und Stadtbahnen, die wegen örtlicher
Gegebenheiten in Teilabschnitten nicht auf einem besonderen Bahnkörper geführt
werden können
Die Bevorrechtigung des ÖPNV
auf diesen Teilabschnitten ist sicher zu stellen (z.B. durch
Telematikabschnitte). Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn wesentliche
Teilabschnitte der gesamten Trasse auf besonderem Bahnkörper geführt werden
(Nr. 2.1.1.1).
2.1.3.3
Modernisierung von
Infrastrukturanlagen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 zur Funktionsverbesserung des
ÖPNV
2.1.3.4
Ergänzende Förderung zu
einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Eine ergänzende Förderung
kann nur erfolgen, soweit die vom Bund einer Eisenbahn des Bundes gewährten
Fördermittel gemäß § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit der
Maßnahme nicht ausreichen.
2.1.3.5
Bestandteile von
Verkehrsleitsystemen, sofern sie nicht unter Nr. 2.1.1.3 fallen
2.2
Nicht gefördert werden neben den in § 12 genannten
Maßnahmen
- Neubau, Ausbau und Modernisierung von
Omnibusbetriebshöfen und Omnibuswerkstätten,
- Neubau, Ausbau und
Modernisierung von Betriebshöfen und Werkstätten der Eisenbahnen, soweit die
Vorhaben beim In-Kraft-Treten dieser Richtlinien nicht Bestandteil des
Förderprogramms sind,
- Maßnahmen der
Unterhaltung und Instandsetzung.
2.3
Die
Förderung von Ausgaben für die Planung
und Vorbereitung von Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans erfolgt nach Maßgabe der
Richtlinien d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 01.02.2002 (SMBl. NRW. 910).
3
Zuwendungsempfänger
Kreise,
kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden, Zweckverbände
nach § 5, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen des Bundes
sowie öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Neben der
Erfüllung der in § 3 GVFG genannten
Voraussetzungen sind weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung
insbesondere, dass
4.1
die Zielsetzung des § 8 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) beachtet worden ist,
4.2
die
zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 25.000 EUR betragen,
4.3
bei
Verkehrswegeinvestitionen eine Standardisierte Bewertung nach der jeweils geltenden,
den Bewilligungsbehörden bekannt gegebenen Fassung der Verfahrensanleitung
durchgeführt worden ist, wenn die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben
25 Mio. EUR überschreiten oder bei voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben
bis zu 25 Mio. EUR das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium eine
Standardisierte Bewertung im Einzelfall fordert.
5
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zur Ermittlung der
zuwendungsfähigen Ausgaben sind weiterhin die Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG), RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.12.1982 (SMBl. NRW. 910) und die hierzu ergangenen Auslegungserlasse anzuwenden. Ausgaben für die
Leistungsphasen 5, 6 und 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure -
HOAI - sind in Höhe von 2 v.H. der zuwendungsfähigen Baukosten des Erstantrags
(ohne Grunderwerb) pauschal zuwendungsfähig. Zuwendungsfähige Ausgaben nach den
Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5a Bundesfernstraßengesetz,
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.12.1974 (SMBl. NRW. 910), die den Leistungsphasen 5, 6 oder 9 HOAI zuzuordnen sind,
sind mit der genannten Pauschale abgegolten.
5.3.2
Vorteile, die der
Trägerin/dem Träger des Vorhabens oder einer/einem Dritten entstehen, die aber
nicht der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen, sind angemessen
auszugleichen.
5.3.3
Bei
Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers sind die
Ausgaben für das tatsächlich eingesetzte Personal zuwendungsfähig. Dabei sind
die durch das Bundesministerium der Finanzen festgestellten Personalkostensätze
für Kostenrechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu beachten. Bei
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern, die nicht das öffentliche
Besoldungs-/Vergütungsrecht anwenden, sind folgende Vergütungsgruppen zu Grunde
zu legen:
Diplomingenieur(in)
(TU/TH) BAT
Ib
Diplomingenieur(in)
(FH) BAT
IVa
nichttechnische(r)
Sachbearbeiter(in) BAT Vb
weitere(r)
Mitarbeiter(in) BAT
VIII.
Es sind die
Personalkostensätze für die nachgeordneten Bundesbehörden ohne die sonstigen
Personalgemeinkosten anzuwenden, und zwar die maßgeblichen Sätze zum Zeitpunkt
des Entstehens der Aufwendungen.
5.3.4
Die Fördersätze
werden gesondert festgelegt.
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen, Verfahren
6.1
Hinsichtlich
der sonstigen Zuwendungsbestimmungen und des Verfahrens sind weiterhin die
VV-GVFG, die Planungs- und Entwurfsgrundlagen für Stadtbahnen im Lande
Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr v. 30.6.1982 (SMBl. NRW. 923) und der Erlass d. Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 8.1.1996 – 632-20-12 –
zur Förderung von rechnergesteuerten Beschleunigungs- und Betriebsleitsystemen
(RBBL) sowie die hierzu ergangenen Auslegungserlasse anzuwenden, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2
Von den Planungs- und Entwurfsgrundlagen für
Stadtbahnen im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30.6.1982 (SMBl. NRW. 923), sind
Ausnahmen bei der Bahnsteighöhe zuzulassen, sofern mittel- und niederflurige
Stadtbahnfahrzeuge zum Einsatz kommen.
6.3
Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1.2 und 2.1.1.3
einschließlich deren Modernisierung nach Nr. 2.1.3.3 sowie nach Nr. 2.1.3.1 ist
eine räumlich übergreifende Funktionalität/Kompatibilität sicher zu stellen. Im
Zweifel ist die Entscheidung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums
einzuholen.
6.4
Die Anhörung der Behindertenbeauftragten oder
Behindertenbeiräte bzw. der Verbände gemäß § 5 Behindertengleichstellungsgesetz
entbindet die Bewilligungsbehörde nicht von der Prüfung der
Zuwendungsvoraussetzung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) GVFG. Bei Erstbewilligungen
und Änderungsbescheiden, denen eine geänderte Bauplanung zugrunde liegt, ist in
die Vorhabenakte der Nachweis aufzunehmen, inwieweit das geförderte Vorhaben
dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) GVFG entspricht.
6.5
Im Zuwendungsbescheid ist für betriebstechnische Anlagenteile eine
Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festzusetzen.
6.6
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1.3
sind aus Regionalisierungsmitteln gemäß § 8 Abs. 2 des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes zu gewähren.
6.7
Für die nach
der Verfahrensanleitung zu führenden Abstimmungsgespräche zur Standardisierten
Bewertung gemäß Nr. 4.3 sind bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms das für das
Verkehrswesen zuständige Bundesministerium und bei Vorhaben des
ÖPNV-Landesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige Landesministerium
zuständig.
6.8
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, deren
Bezirk das Vorhaben vollständig oder überwiegend räumlich zuzuordnen ist.
Abweichungen sind zulässig aufgrund von Absprachen zwischen den
Bezirksregierungen oder Festlegungen durch das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium z.B. für einzelne Vorhabengruppen. Vorhaben, die in mehr als einem
Regierungsbezirk durchgeführt werden sollen, sind mit der/den anderen
Bezirksregierung(en) abzustimmen. Die Zuständigkeit der Regionalräte nach § 7
Landesplanungsgesetz bleibt unberührt.
6.9
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Zu §13
(ÖPNV-Fahrzeugförderung)
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach § 13,
diesen Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG -
Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 6 GVFG mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV
eingesetzt werden.
Die Zuwendungen sind zur Beschaffung dieser
Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder für sonstige
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. Die Mittel können für einen
Übergangszeitraum auch teilweise zur Abgeltung der Vorhaltekosten für diese
Fahrzeuge nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 verwendet werden.
Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten
Fördermittel sowie deren Anpassung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 werden durch den
jeweiligen Haushaltsplan des Landes geregelt.
Die Zuwendungsempfänger erhalten die Mittel als
pauschalierte Förderung aufgrund des in Nr. 5 geregelten Verteilungsschlüssels.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 6 GVFG durch öffentliche oder private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme von
Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden.
Die Zuwendungsempfänger leiten die Mittel an die
Verkehrsunternehmen weiter.
Von den jährlich zur Verfügung gestellten Mitteln
müssen mindestens 50 v.H. für diese Förderung verwendet werden, soweit nicht
der Höchstfördersatz nach Nr. 2.1.3 überschritten würde.
Als Beschaffung gilt
- der Kauf neuer Fahrzeuge oder
- der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter
als sechs Monate sind und eine Laufleistung von höchstens 20.000 km aufweisen.
2.1.1
Gefördert werden kann die
Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen,
Standard-Midibussen, Standard-Großraumbussen und Standard-Doppeldeckern gemäß
den Anforderungskriterien nach Anlage 1 sowie von Linien-Kleinbussen, wenn
deren Einsatz verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll und mit den Zielen der
Nahverkehrspläne vereinbar ist.
Fördervoraussetzung ist,
dass das Unternehmen Linienverkehre nach § 42 oder § 43 PBefG oder nach Artikel
2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der
Verordnung EWG Nr. 11/98 in Nordrhein-Westfalen betreibt oder für ein solches
als Auftragsunternehmen tätig ist. Auftragsunternehmen haben ihren
Förderanträgen entsprechende Fahraufträge beizufügen.
Die Bewilligung für ein
Fahrzeug hat mit der Auflage zu erfolgen, dass dessen künftige Betriebsleistung
jährlich zu mindestens zwei Dritteln im Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PBefG
oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in
der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 erbracht wird. Darüber hinaus
muss das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach
Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der
Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden.
Hierüber sind jährliche Nachweise zu führen.
Fahrzeuge, die in
bedarfsorientierten Linienverkehren (z.B. Anruf-Sammel-Taxi, Anruf-Linien-Taxi,
Rufbus) eingesetzt werden sollen, dürfen nur gefördert werden, wenn sie zu
mindestens 80 v.H. im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer
1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98
oder im bedarfsorientierten Linienverkehr und dabei überwiegend im Land
Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommen; dies ist ebenfalls jährlich
nachzuweisen.
Der Zuwendungsempfänger hat den Eingang von
Förderanträgen dem Verkehrsunternehmen zu bestätigen.
Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, nach Erhalt
der Eingangsbestätigung eine Bestellung der Fahrzeuge auf eigenes Risiko
vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer
1.31 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist der Hinweis auf
die Förderunschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, dass
durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf
Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht.
2.1.2
Gefördert werden kann
darüber hinaus die Beschaffung leitungsgebundener Fahrzeuge zur
Personenbeförderung im ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 3 mit Ausnahme von
Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden. Die Fahrzeuge können
gefördert werden, wenn deren Einsatz verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll
und mit den Zielen der Nahverkehrspläne vereinbar ist.
Die verkehrliche
Notwendigkeit ist durch entsprechende Betriebskonzepte und Darlegung des
vorhandenen Wagenparks mit Angabe des Bestandalters nachzuweisen. Die
typenspezifischen Fahrzeugkriterien sind durch Lastenhefte zu belegen.
Für O-Busse und
O-Gelenkbusse gelten die Anforderungskriterien nach Anlage 1 entsprechend.
2.1.3
Der Zuwendungsempfänger entscheidet bei der
Weitergabe der Mittel über die Art der Finanzierung (Anteil oder Festbetrag)
und legt die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben fest. Von den
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen höchstens 80 v.H. durch diese Förderung
abgedeckt werden.
Grundsätzlich dürfen nur Niederflurfahrzeuge
gefördert werden; dies gilt nicht für Stadtbahnwagen.
2.1.4
Die Zweckbindungsdauer für die mit Landesmitteln
beschafften Fahrzeuge beträgt
- für Schienenfahrzeuge 15
Jahre oder 1.200.000 km,
- Obusse 15
Jahre oder 700.000 km,
- Kraftomnibusse 10
Jahre oder 600.000 km,
- Kleinbusse 7
Jahre oder 300.000 km.
Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 1. Juli des
Anschaffungsjahres, die laufleistungsbezogene mit der Inbetriebnahme des
Fahrzeugs.
2.1.5
Über andere Finanzierungsmodelle entscheidet auf
Antrag des Zuwendungsempfängers das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium nach
Maßgabe der §§ 7 und 55 LHO im Einzelfall.
2.2
Sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV
Die Zuwendungsempfänger können die Mittel selbst
verwenden oder an Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen
weiterleiten.
Die Bewilligungsbehörde stimmt die förderfähigen
Maßnahmen mit dem Zuwendungsempfänger ab.
Im Rahmen dieser Förderung dürfen von den
Zuwendungsempfängern höchstens 80 v.H. der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben der Maßnahme abgedeckt werden. Die Substituierung von im Rahmen
anderer Förderungen aufzubringenden Eigenmitteln aus dieser Förderung ist nur
zulässig, soweit insgesamt nicht mehr als 80 v. H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abgedeckt werden.
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die durch
Rechnungen Dritter belegt werden können; Eigenleistungen sind nicht
berücksichtigungsfähig.
2.3
Weitergabe an öffentliche und private
Verkehrsunternehmen zur Abgeltung der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV
eingesetzt werden, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4
Die Mittel sind sowohl den Verkehrsunternehmen, die
Linienverkehr nach § 42 PBefG, nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung
EWG Nummer 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 oder
mit den in Nr. 2.1.2 genannten Fahrzeugen im Gebiet des Zuwendungsempfängers
betreiben, als auch deren Auftragsunternehmen nach denselben Bedingungen als
pauschalierte Förderung der Vorhaltekosten für Fahrzeuge zu gewähren.
Die Verteilung dieses Betrages ist nach Maßgabe des
in Nr. 5 geregelten Verteilungsschlüssels vorzunehmen. Anstelle der
Betriebsleistungen des in Nr. 5.2.1 festgelegten Basisjahres dürfen bei
Weiterleitung dieser Förderung auch aktuellere Betriebsleistungsdaten auch auf
der Basis von Soll-Erhebungen für das jeweilige Förderjahr zugrunde gelegt
werden. Der Verteilungsschlüssel darf darüber hinaus im Rahmen der
kapazitätsbezogenen Gewichtung um angemessene altersbezogene Äquivalenzziffern
angereichert werden.
Die Betriebsleistungen von Auftraggebern und
Auftragsunternehmen sind zu trennen. Die Förderung für die Auftragsunternehmen
kann entweder diesen unmittelbar oder deren Auftraggebern mit der Maßgabe
gewährt werden, dass diese die vollständige und ordnungsgemäße Weiterleitung
der Mittel an die Auftragsunternehmen sicherstellen und gegenüber dem
Zuwendungsempfänger für den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel allein
verantwortlich sind. Die Betriebsleistungen des Auftragsunternehmens sind bei
eigener Antragstellung vom Auftraggeber, bei Antragstellung durch den
Auftraggeber von den Auftragsunternehmen zu bestätigen; im Falle der
Antragstellung durch den Auftraggeber hat dieser den Verwendungsnachweis auch
für die an die Auftragsunternehmen bestimmten Mittel zu führen.
2.4
Die Unternehmen sollen ihren Bedarf bei der
Förderung nach den Nrn. 2.1 und 2.2 frühzeitig mit dem Zuwendungsempfänger
abstimmen.
3
Zuwendungsempfänger/örtliche Zuständigkeit
3.1
Zuwendungsempfänger
sind die Aufgabenträger des ÖPNV
Dies sind
a) nach § 3 die Kreise, kreisfreien Städte sowie die
Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen
betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind,
b) kreisangehörige Gemeinden, soweit eine
Übertragung von Aufgaben nach § 4 erfolgt ist und die Förderung nicht
aufgrund von Vereinbarungen von den Aufgabenträgern nach § 3 durchgeführt wird,
c) Zweckverbände, soweit ihnen Aufgaben nach § 5
Abs. 3 Satz 3 übertragen wurden oder sie aufgrund von Vereinbarungen mit den
Aufgabenträgern nach §§ 3, 4 diese Förderung durchführen.
In den Fällen der Aufgabenübertragung nach § 4 oder
§ 5 Abs. 3 Satz 3 verringert sich der Anspruch auf Förderung der in Buchstabe
a) genannten Aufgabenträger entsprechend. Gleiches gilt im Falle der
Übertragung dieser Förderung durch Vereinbarung auf einen Zweckverband.
3.2
Örtlich zuständig für die WeitergabeWeiterleitung der
Fördermittel ist der Zuwendungsempfänger, in dessen Gebiet die
Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen im ÖPNV erbringen.
Sind mehrere Zuwendungsempfänger für eine
Fördermaßnahme zuständig, so ist die Förderung zwischen ihnen abzustimmen.
Dabei haben sich die Zuwendungsempfänger entsprechend der in ihrem Gebiet
erbrachten Verkehrsleistungen zu beteiligen. Im Rahmen der Abstimmung soll ein
Federführer bestimmt werden, der die Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung
für alle beteiligten Zuwendungsempfänger durchführt.
4
Art und Umfang der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5
Höhe der Zuwendungen, Bemessungsgrundlage
5.1
Verteilung
der Zuwendungen
Die jährliche Gesamtzuwendungjährlich zur Verfügung
gestellte Gesamtförderung (Nr. 1) ist unter Berücksichtigung der
betriebszweigbezogenen Kostenstruktur im ÖPNV nach folgendem Schlüssel auf die
Zuwendungsempfänger zu verteilen:
5.1.1
Verkehr
mit leitungsgebundenen Fahrzeugen
35,5 v.H. der Gesamtzuwendungjährlich zur Verfügung
gestellten Gesamtförderung sind an die Zuwendungsempfänger auf der Basis
der mit leitungsgebundenen Fahrzeugen zur Personenbeförderung im Sinne von § 1
Abs. 3 im Linienverkehr mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV
eingesetzt werden, im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachtenVerkehrs Verkehrsleistungen
zu verteilen.
Dieser GesamtzuwendungsanteilGesamtförderungsanteil
ist zur angemessenen Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebsleistungen bei
unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen je zur Hälfte durch die im Basisjahr
(Nr. 5.2.1) landesweit fahrplanmäßig erbrachten
- Rechnungswagen-Kilometer bzw.
- Rechnungswagen-Stunden
zu dividieren. Dabei sind Wende- und Ruhezeiten
nicht zu berücksichtigen.
Die so ermittelten Sätze sind mit den beim
Zuwendungsempfänger im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten
Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden zu multiplizieren. Das
Ergebnis bildet den jährlichen Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger für
diesen Bereich.
5.1.2
Verkehr
mit Kraftfahrzeugen
64,5 v.H. der Gesamtzuwendungjährlich zur Verfügung
gestellten Gesamtförderung sind an die Zuwendungsempfänger auf der Basis
der mit Kraftfahrzeugen im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten
Linienverkehrsleistungen ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach
Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der
Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen zu verteilen. Hierbei
dürfen Betriebsleistungen von Bürgerbussen nicht berücksichtigt werden.
Betriebsleistungen im bedarfsorientierten Linienverkehr werden ergänzend nur
berücksichtigt, soweit sie mit Niederflurbussen tatsächlich erbracht wurden.
Jeweils die Hälfte dieses GesamtzuwendungsanteilsGesamtförderungsanteils
ist ebenfalls durch die Gesamtzahl der im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten
- Rechnungswagen-Kilometer bzw.
- Rechnungswagen-Stunden
im Linienverkehr ausschließlich nach § 42 PBefG oder
nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der
Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 sowie die tatsächlich im
bedarfsorientierten Linienverkehr mit Niederflurbussen erbrachten Rechnungswagen-Kilometer
und Rechnungswagen–Stunden im Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von
Betriebsleistungen von Bürgerbussen sowie von bedarfsorientierten
Linienverkehren mit anderen Fahrzeugen zu dividieren.
Dabei sind Wende- und Ruhezeiten nicht zu
berücksichtigen.
Die so ermittelten Sätze sind mit den beim
Zuwendungsempfänger im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten
Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden im Linienverkehr
ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der
Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98
sowie den im bedarfsorientierten Linienverkehr mit Niederflurbussen tatsächlich
erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden mit Ausnahme
der Betriebsleistungen von Bürgerbussen sowie von bedarfsorientierten
Linienverkehren mit anderen Fahrzeugen zu multiplizieren. Das Ergebnis bildet
den jährlichen Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger für diesen Bereich.
5.2
Ermittlung
der Betriebsleistungen
5.2.1
Basisjahr
Für die Förderung sind die
Betriebsleistungen (Rechnungswagen-Kilometer/Rechnungswagen-Stunden) des
jeweiligen Vorvorjahres maßgebend.
5.2.2
Kapazitätsbezogene
Gewichtung
Für jedes im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder
im Verkehr mit leitungsgebundenen Fahrzeugen konzessionierte Unternehmen ist -
getrennt nach den beiden Betriebszweigen - ein unternehmensbezogener mittlerer
Äquivalenzfaktor zu bilden, der nicht von der aufgabenträgerbezogenen
Nahverkehrsbedienung mit den jeweiligen Fahrzeugen abhängt.
Der Faktor je Betriebszweig ist wie folgt zu bilden:
Die Äquivalenzziffern für die betreffenden Fahrzeuge sind mit den von diesen
Fahrzeugen fahrplanmäßig erbrachten Wagen-Kilometerleistungen zu
multiplizieren. Die Summe der durch diese Multiplikation gewonnenen Werte ist
durch die Summe der Wagen-Kilometerleistung zu dividieren. Dabei sind die von
Auftragsunternehmen mit den entsprechenden Fahrzeugen erbrachten Leistungen mit
einzubeziehen. Der mittlere Äquivalenzfaktor ist nach mathematischen
Grundsätzen auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abzurunden.
Für
die Gewichtung der unterschiedlichen Fahrzeuge gelten folgende
Äquivalenzziffern:
5.2.2.1
Leitungsgebundene Fahrzeuge
(s.
Anlage)
5.2.2.2
Kraftfahrzeuge
(s.
Anlage)
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der
Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
7
Verfahren
7.1
Die Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters
der Anlage 2 zu beantragen. Antragsfrist ist der 30. September für die
Förderung im Folgejahr.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in
deren Bezirk das Gebiet des Zuwendungsempfängers liegt oder - im Falle der
Delegation nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder nach entsprechender
Vereinbarung - der Zweckverband seinen Sitz hat.
7.3
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 3 zu
Grunde zu legen.
Im Falle der Aufgabendelegation nach § 4 kann eine
Verteilung der Mittel nach Nummer 2 auch durch den Kreis mit Einverständnis der
Aufgabenträger erfolgen. Ebenso kann mit Einverständnis der jeweiligen
Aufgabenträger die Mittelverteilung nach Nr. 2 auch durch den Zweckverband
erfolgen.
Die Auszahlung der Mittel
erfolgt zu gleichen Teilbeträgen am 30. März, 30. Juni, 30. September und am
30. November des jeweiligen Förderjahres.
7.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der
Anlage 4 zu führen. Dabei ist die ordnungsgemäße Weiterleitung der Zuwendungen
sowie deren Verwendung nachzuweisen. Nachweise nach Nr. 7.6 ANBest-G sind dem
Verwendungsnachweis beizufügen.
7.5
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Zu § 14 Abs. 1 (Zuwendungen
an die Zweckverbände)
1
Zuwendungszweck
Das Land
gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame Management-Gesellschaft
gemäß § 6 Abs.1 gegründet haben, nach § 14 Abs.1, nach Maßgabe
dieser Richtlinien, und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen in Höhe von jährlich 12 Millionen EUR.
Die
Zweckverbände leiten die auf sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an
die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden
Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter. Die verbleibenden Mittel
sind zur Förderung des ÖPNV einzusetzen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Weitergabe an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung
der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen.
Die Zweckverbände leiten die Zuwendung ganz oder
teilweise je nach Aufgabenumfang und dem hierfür erforderlichen Bedarf an die gemeinsame Management-Gesellschaft weiter.
2.2
Eigene
Verwendung für Maßnahmen des ÖPNV nach
§ 5 Abs. 3, insbesondere für die Hinwirkung auf die Bildung und Umsetzung eines
landesweiten Tarifs.
Die
Substituierung von im Rahmen anderer ÖPNV-Förderungen aufzubringenden
Eigenanteilen aus dieser Förderung ist ausgeschlossen.
3
Zuwendungsempfänger
Empfänger der
Förderung sind die Zweckverbände nach § 5.
4
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
4.3
Bemessungsgrundlage
Die Gesamthöhe der
Zuwendung beträgt jährlich 12 Millionen EUR.
Zur Ermittlung der
Zuwendungen je Zweckverband wird die Gesamtzuwendung durch die Einwohnerzahl des
Landes gemäß dem GFG des jeweiligen Jahres dividiert. Das Ergebnis ist der
Festbetrag je Einwohner, der Grundlage für die Verteilung der Zuwendung ist und
nicht gerundet wird. Dieser Festbetrag wird mit der Einwohnerzahl des
jeweiligen Zweckverbandsgebietes gemäß GFG des jeweiligen Jahres
multipliziert. Diese Berechnung ergibt
den Betrag der Zuwendung des jeweiligen Zweckverbands für das jeweilige Jahr.
5
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen
Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 2 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher
geregelt.
6
Verfahren
6.1
Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 31. Januar für
die Förderung im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen.
6.2
Bewilligungsbehörde ist
die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.
6.3
Der Bewilligung ist das
Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.
6.4
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Zu § 14 Abs. 2
(Aufgabenträgerpauschale)
Die Pauschale nach § 14
Abs. 2 wird den Kreisen, kreisfreien Städten und Zweckverbänden aufgrund eines
Bescheides nach dem Muster der Anlage gewährt und ist jeweils zur Hälfte am 20.
Januar und 20. August des jeweiligen Jahres auszuzahlen.
Die pauschale
Mittelgewährung hat zum Ziel, verwaltungsvereinfachende Regelungen zu schaffen
sowie die kommunale Selbstverwaltung durch den eigenverantwortlichen
Mitteleinsatz zu stärken.
Die zweckentsprechende
Verwendung der Pauschale für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des
ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifes
sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen, ist zu gewährleisten.
Die in Satz 1 genannten
Aufgabenträger weisen den Einsatz der Pauschalmittel bis zum 15. März des
Folgejahres durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere
Anforderung ist der Nachweis listenmäßig oder entsprechend der verbindlichen
Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden
Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.
Nicht verbrauchte oder
nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind bis zum 31. März des Folgejahres
unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Rückzahlungsansprüche können
mit Forderungen aufgerechnet werden.
Die Bewilligungsbehörde
kann die Pauschale nach § 14 Abs. 2 kürzen oder zurückfordern, wenn die Kreise,
kreisfreien Städte und Zweckverbände ihren Aufgaben nicht nachkommen,
insbesondere die Bildung und Umsetzung des Gemeinschaftstarifes sowie die
Aufstellung von Nahverkehrsplänen nicht oder unzureichend betreiben. Auf die
Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 bis 6 wird hingewiesen.
In-Kraft-Treten
Diese
Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft und
gelten bis zum 31. Dezember 2007.
- MBl. NRW. 2003 S. 830