Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 34 vom 28.8.2003 Seite 865 bis 896
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 2.17 - v. 27.3.2003 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 2.17 - v. 27.3.2003
203034
Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung
von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen,
insbesondere Beförderungsentscheidungen
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 2.17 -
v. 27.3.2003
Aufgrund
von § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 2. Juni 2002 (GV. NRW. S. 242), werden für die beamteten
Beschäftigten folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur
Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen
erlassen:
1
Anwendungsbereich
Diese
Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten bei den Bezirksregierungen.
2
Dienstliche Beurteilung
Dienstliche
Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn ermöglichen, Entscheidungen über die
Beförderung von beamteten Beschäftigten am Grundsatz der Bestenauslese
auszurichten. Dazu sind die Leistungen abgestuft und untereinander vergleichbar
zu bewerten sowie die Ausprägung relevanter Befähigungen festzustellen.
Dienstliche Beurteilungen zielen auf eine Entscheidung über die
Beförderungseignung, die auf der Grundlage von Leistung und Befähigung und mit
Blick auf das nächsthöhere Beförderungsamt zu treffen ist. Heimarbeit und
andere Arbeitszeitmodelle dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung
auswirken. Eine durch Teilzeit oder Freistellung (z.B. Tätigkeit in Schwerbehindertenvertretung)
bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf die Beurteilung nicht negativ
beeinflussen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte.
Daneben
dienen dienstliche Beurteilungen der Vorbereitung sonstiger Personalmaßnahmen,
etwa durch die Feststellung der Bewährung in Probezeiten oder als
Erkenntnisquelle für Entscheidungen über sachgerechte Verwendungen.
Die
Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten
Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Die
darüber hinausgehende dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, mit ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Fragen der Leistung und der Zusammenarbeit,
von Arbeitszielen und Ergebnissen zu erörtern, kann sich nicht in der Erstellung
von dienstlichen Beurteilungen erschöpfen. Es sind geeignete Gespräche zu führen.
3
Regelbeurteilung
3.1
Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen
(Regelbeurteilung). Die Beurteilung erfolgt auf einem Formblatt gemäß Anlage 1.
3.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- Beamtinnen und Beamte, die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit
abzuleisten haben,
- Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten),
die sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden und in diesem Amt noch nicht
beurteilt wurden,
- Ehrenbeamtinnen und -beamte,
- Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie
nicht eine Beurteilung beantragen,
- Beamtinnen und Beamte von Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
- Beamtinnen und Beamte, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD oder
A 13 gD befinden,
- Beamtinnen und Beamte, die eine Führungsposition auf Zeit (§ 25 b LBG NRW)
innehaben,
- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag weniger als zwölf Monate
im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur Schlusszeichnung Befugten Dienst
geleistet haben.
3.3
Bei Beamtinnen und Beamten, die innerhalb des dem Regelbeurteilungsstichtag
vorausgehenden Jahres im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur
Schlusszeichnung Befugten den Dienst aufgenommen haben, ist eine
Nachbeurteilung (Nr. 4.4) zu fertigen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres
nach Dienstaufnahme.
3.4
Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind
(z. B. schwebendes Disziplinarverfahren), können zurückgestellt werden. Auf
Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Nach Fortfall des Hemmnisses sind die
Betroffenen unverzüglich nachzubeurteilen; Nummern 4.4.2 und 4.4.3 sind nicht
anzuwenden.
3.5
Beamtinnen/Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem
Beurteilungsstichtag gemäß Nummer 4.2 oder 4.3.2.2 dienstlich beurteilt wurden,
sind nachzubeurteilen (Nr. 4.4), jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit
ihrer letzten Beurteilung.
3.6
Liegen zum Beurteilungsstichtag gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass im
Zuständigkeitsbereich einer/eines zur Schlusszeichnung Befugten für eine bestimmte
Vergleichsgruppe im mittleren und gehobenen Dienst keine
Beförderungsmöglichkeiten bestehen, kann dieser Personenkreis mit Genehmigung
des Ministeriums von der Regelbeurteilung ausgenommen werden.
4
Sonstige Beurteilungen
Neben
Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen
(sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
4.1
Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit
4.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Probe sind rechtzeitig vor Ablauf der allgemeinen
oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen, sofern nicht wegen
einer vorgezogenen Anstellung eine Beurteilung nach Nummer 4.2 vorliegt, deren
Gesamtnote mindestens auf „3 Punkte“ lautet. Kann die Bewährung während der
Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, ist
die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit
erneut zu beurteilen. Kommt nach dem Ergebnis der Laufbahnprüfung eine
Verkürzung der Probezeit in Betracht, kann die Beamtin oder der Beamte schon
drei Monate vor dem hiernach möglichen Ende der Probezeit beurteilt werden.
4.1.2
Bei Beurteilungen während der Probezeit tritt an die Stelle des Gesamturteils
(Nr.8) eine Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der
Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat. Kann die Bewährung
noch nicht abschließend beurteilt werden, so ist dies zu vermerken.
4.2
Beurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn
Beamtinnen oder Beamte (einschließlich Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte)
- des einfachen Dienstes sind 9 Monate,
- des mittleren Dienstes 9 Monate,
- des gehobenen Dienstes mit dem Eingangsamt A 10 9 Monate,
- des gehobenen Dienstes 15 Monate,
- des höheren Dienstes 21 Monate
nach vorgezogener Anstellung, nach Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall
festgesetzten Probezeit bzw. nach Übertragung des Eingangsamtes der (neuen)
Laufbahn zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). Nummer 4.3.1 gilt entsprechend.
4.3
Beurteilungen aus besonderem Anlass
4.3.1
Eine Beurteilung aus besonderem Anlass vergleicht die zu Beurteilenden mit den
übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, der sie bei einer
Regelbeurteilung zugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der
Regelbeurteilung Angehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären.
4.3.2
Neben den Beurteilungen nach Nummern 3, 4.1 und 4.2 kommen Beurteilungen beim
Wechsel der Dienstbehörde (Versetzung) oder aus sonstigem besonderen Anlass in
Betracht. Ob eine Beurteilung zu
erfolgen hat, bestimmt die für die vorgesehene beamtenrechtliche
Entscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
4.3.2.1
Bei Versetzungen gilt die letzte Regelbeurteilung als Versetzungsbeurteilung,
soweit diese im Zeitpunkt der Versetzung nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
Andernfalls ist die letzte Regelbeurteilung um eine Feststellung zu ergänzen,
ob sich zwischenzeitlich Abweichungen von den Bewertungen dieser Regelbeurteilung
ergeben haben. Die Feststellung erfolgt auf einem Formblatt gemäß Anlage 2.
Als Versetzungsbeurteilung gilt auch eine
sonstige Beurteilung (Nummern 4.2, 4.3.2.2, 4.4), soweit diese im fraglichen
Zeitpunkt nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist eine eigene
Versetzungsbeurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.
Nummer
3.3 bleibt unberührt.
4.3.2.2
Vor Entscheidungen über eine Beförderung soll eine Beurteilung erstellt werden,
wenn die Beamtin oder der Beamte nach der letzten Beurteilung befördert worden
ist (verbrauchte Beurteilung)
und sie oder er eine Beurteilung wünscht.
4.3.2.3
Bei Beamtinnen/Beamten,
- die aus Altersgründen nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegen, ist vor
Entscheidungen über eine Beförderung,
- die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD oder A
13 gD (Nr. 3.2) nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegen oder die nach
Nr.3.6 von der Regelbeurteilung ausgenommen worden sind, ist vor Entscheidungen
über die Zulassung zum Aufstieg oder über den Aufstieg
eine Beurteilung zu erstellen.
4.3.2.4
Beamtinnen und Beamte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung
voraussichtlich an dem dem Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung
folgenden Regelbeurteilungsstichtag oder dem Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 4.2 noch andauert, sind mit Beginn der
Beurlaubung oder vollen Freistellung zu beurteilen, wenn sie seit ihrer letzten
Beurteilung wenigstens 18 Monate Dienst geleistet haben.
4.4
Nachbeurteilung
4.4.1
Für Nachbeurteilungen gelten die für Regelbeurteilungen maßgeblichen
Vorschriften entsprechend.
4.4.2
Nachbeurteilungen sollen zu festen Terminen erfolgen, deren letzter jedoch
mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag (Nr. 3.1) liegen
muss.
Eine
Nachbeurteilung ist dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine
beurteilungsabhängige Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus
Rechtsgründen nicht möglich ist.
4.5
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 25 a LBG NRW
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß § 25 a LBG NRW ein Amt mit leitender
Funktion auf Probe übertragen worden ist, sind rechtzeitig vor Ablauf der
Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer
Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die
Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage
3.
5
Aufgabenbeschreibung
Grundlage
der Leistungsbeurteilung (Nr. 6) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die
Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum
prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen.
Die Beamtin oder der Beamte ist an der Zusammenstellung zu beteiligen.
Die
Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden
Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und
Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden. Werturteile über die
zu Beurteilende oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig
erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse gehören nicht in die Aufgabenbeschreibung; eine analytische Bewertung
des Aufgabenbereichs findet nicht statt.
6
Leistungsbeurteilung
6.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse bewertet.
6.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen
- Arbeitsweise,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitseinsatz,
- Arbeitsgüte,
- Arbeitserfolg,
- Soziale Kompetenz,
- Führungsverhalten
zu bewerten.
Sind
keine Führungsaufgaben übertragen, ist das Leistungsmerkmal Führungsverhalten im Formblatt zu streichen.
6.3
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
Die Bewertung der dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die
nach Nr. 10 untereinander verglichen werden, erfolgt auf der Grundlage eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabs (Nr. 14.4). Er ist an den Anforderungen des
statusrechtlichen Amtes zu orientieren.
6.3.1
Bewertung der Leistungsmerkmale
Für die Bewertung der Leistungsmerkmale sind folgende Punktwerte zu
verwenden:
Entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt,
entspricht im allgemeinen den Anforderungen: 2 Punkte,
entspricht voll den Anforderungen: 3 Punkte,
übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte,
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte.
Zwischenbewertungen
sind nicht zulässig.
Für
jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin/der Beamte im
Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages
übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berücksichtigung der in der
Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das Ergebnis ist
nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu bewerten.
Um
eine aussagefähige Beurteilung zu erreichen, sind die Leistungsmerkmale
differenziert unter umfassender Nutzung der Punktwerteskala zu bewerten.
6.3.2
Gesamtnote
Die Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung
ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten
festzusetzen. Wegen der
unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale kann der Punktwert kein
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sein.
7
Befähigungsbeurteilung
7.1
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
In der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten
Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere
dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.
7.2
Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden
- weniger ausgeprägt
- erkennbar ausgeprägt
- deutlich ausgeprägt
- stark ausgeprägt
zu bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind im Formblatt zu streichen.
8
Gesamturteil
Aus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der
Befähigungsbeurteilung ist ein Gesamturteil zu bilden, dem die Notenskala der
Nummer 6.3.1 zugrunde zu legen ist. Auf eine verbale Bewertung ist zu
verzichten.
9
Richtsatzorientierung
Um die
Einheitlichkeit bei der Anwendung des Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen,
sollen bei Regelbeurteilungen bei der Festlegung des Gesamturteils durch die
oder den zur Schlusszeichnung (Nr. 14.1) Befugte oder Befugten als
Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt werden. Die
Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich
möglichst gerechte Benotung; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung des jeweils
zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
Es
gelten folgende Richtsätze:
- Gesamturteil: 5 Punkte 10 v. H.
- Gesamturteil: 4 Punkte 20 v. H.
Die
Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden
Beamtinnen/Beamten derselben Vergleichsgruppe im Bereich einer oder eines zur
Schlusszeichnung Befugten (Endbeurteilung).
10
Vergleichsgruppenbildung
Eine
Vergleichsgruppe soll mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht
erreicht, soll bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen
Orientierungsrahmen anlehnt.
Die
Bildung der Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium nach Maßgabe folgender
Grundsätze:
- in erster Linie sollen Beamtinnen und Beamte derselben Laufbahn und derselben
Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen
zueinander in Konkurrenz, können auch Beamtinnen und Beamte derselben Besoldungsgruppe
eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund
steht (z.B. Leitung von Behörden / Einrichtungen / Landesbetrieben, Abteilungsleitung
bei nachgeordneten Behörden, Referatsleitung, Referentin, Referent,
Hauptdezernentin, Hauptdezernent, Dezernentin, Dezernent), können auch
Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
Die
Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Vergleichsgruppe erfolgt
unabhängig von der Zeitdauer der Zugehörigkeit zu dem festgelegten
Personenkreis.
Beamtinnen
und Beamte, die an der Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei der Bildung
der Vergleichsgruppen nicht mitzuzählen.
11
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse
und Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und
Ausbildung hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden
können, darzustellen. Im Übrigen werden sie als eigene Angaben der Beamtin oder
des Beamten auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die
weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein
können.
12
Besondere Tätigkeiten und künftige Verwendungen
Die Teilnahme
an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von
Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraumes, die Leitung einer
Arbeitsgemeinschaft, eine Dozenten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit oder -
soweit die Beamtin oder der Beamte nicht widerspricht - die Tätigkeiten als
Angehörige / Angehöriger eines Personalrats oder einer
Schwerbehindertenvertretung oder als SAP sind ohne Bewertung anzugeben.
Verwendungswünsche
der Beamtin oder des Beamten oder ein Vorschlag der Beurteilerin oder des
Beurteilers, in welchen anderen Arbeitsbereichen die Beamtin oder der Beamte
eingesetzt werden könnte, sind zu
vermerken.
13
Körperliche Befähigung
Hinweise
zur körperlichen Befähigung sind nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit der Beamtin
oder dem Beamten zu geben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die
beobachtet werden und für die Verwendung bedeutsam sein können.
14
Beurteilungsverfahren
14.1
Endbeurteilerin/Endbeurteiler
14.1.1
Die Endbeurteilung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Behörde, der
Einrichtung oder des Landesbetriebes, bei der oder dem die zu Beurteilenden beschäftigt
sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Sie oder er wird dabei
von den Vorgesetzten der zu Beurteilenden beraten.
Die
Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebes
kann bei Beurteilungen im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst allgemein
eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, die oder der nicht den
Beurteilungsvorschlag (Nr. 14.5) erstellt hat, mit der Endbeurteilung (Nr. 14.6) beauftragen, sofern ihr oder ihm eine ausreichend große Zahl von
zu Beurteilenden unterstellt ist, um die Vergleichbarkeit der Beurteilung zu
gewährleisten.
14.1.3
Durch ergänzende Regelung kann das Ministerium vorsehen, dass die Leiterin oder
der Leiter der Aufsichtsbehörde oder eine Beauftrage oder ein Beauftragter der
Aufsichtbehörde für die Beurteilung (Nr.14.6) zuständig ist, wenn dies zur
besseren Bildung von Vergleichsgruppen geboten erscheint.
14.2
Beurteilerin/Beurteiler
Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler bestimmt eine Vorgesetzte oder
einen Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden zur Beurteilerin oder zum Beurteiler.
Diese oder dieser muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil
über die Beamtin/den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder
kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Die
Beurteilerin oder der Beurteiler erstellt einen Beurteilungsvorschlag.
14.3
Beurteilungsgespräch
14.3.1
Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens führt die Erstbeurteilerin oder der
Erstbeurteiler mit den zu Beurteilenden Beurteilungsgespräche. Die
Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler bestimmt unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Beurteilungsstichtage den Zeitpunkt, bis zu dem die
Beurteilungsgespräche geführt sein müssen.
14.3.1.1
Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeurteilerin oder der
Erstbeurteiler den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, bestimmt die
Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler eine andere geeignete Vorgesetzte oder
einen anderen geeigneten Vorgesetzten zur Erstbeurteilerin oder zum
Erstbeurteiler. Nr. 14.2.1 gilt entsprechend.
14.3.1.2
In dem Beurteilungsgespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild,
das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes
gewonnen hat, mit der Einschätzung der zu Beurteilenden abgeglichen werden,
ohne eine verbindliche Bewertung zu treffen.
Die
oder der zu Beurteilende soll in dem
Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte darzulegen,
die ihr oder ihm für die Beurteilung
wichtig erscheinen.
14.3.1.3
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler und die zu Beurteilenden haben
unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Beurteilungsgespräch stattgefunden
hat.
14.3.2
Beurteilungsbeitrag
14.3.2.1
Ist die oder der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag oder war sie oder er
während des Beurteilungszeitraums länger als 6 Monate abgeordnet, ist durch die
Personalstelle bei der Behörde, zu der die Abordnung erfolgt ist oder war, ein
Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler
zur Verfügung zu stellen ist.
14.3.2.2
Hat die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den
Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann die Erstbeurteilerin
oder der Erstbeurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen
nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie oder er sich die
erforderliche Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger
Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz
wenigstens 6 Monate betragen hat. Das gilt entsprechend, wenn die oder der
Vorgesetzte den Arbeitsplatz gewechselt hat. Die Heranziehung ehemaliger
Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren.
14.3.3
Mitwirkung der Personalstelle
Die Personalstelle berät bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien. Sie
soll darauf hinwirken, dass im Einzelfall notwendige Maßnahmen nach Nr.
14.3.2.1 und 14.3.2.2 rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens
durchgeführt werden. Die Beurteilungsbeiträge und notwendigen Informationen gemäß
Nr. 14.3.2.2 sollen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs vorliegen; zum
Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsvorschlags müssen sie vorliegen.
14.4
Bildung des Beurteilungsmaßstabs
Im Anschluss an die Beurteilungsgespräche ist der Beurteilungsmaßstab (Nr.
6.3) zu bilden.
Die
Bildung des Beurteilungsmaßstabs obliegt der Endbeurteilerin oder dem
Endbeurteiler. Sie oder er lässt sich dabei in geeigneter Weise - etwa in einem
gestuften Verfahren - von den Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern und den
höheren Vorgesetzten (Nr. 14.5.2) beraten (Beurteilungskonferenzen). Der oder
dem Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, sich an der
Maßstabsbildung zu beteiligen. Bei Beurteilungskonferenzen mit der Endbeurteilerin
oder dem Endbeurteiler ist sie oder er zu beteiligen; bei sonstigen
Beurteilungskonferenzen ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Weitere
sachkundige Bedienstete können zur Beratung hinzugezogen werden.
Die
an den Beurteilungskonferenzen Beteiligten sind in besonderer Weise zur
Vertraulichkeit verpflichtet. Die Erörterung personenbezogener Daten ist auf
den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
14.5
Beurteilungsvorschlag
14.5.1
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler fertigt in Kenntnis des
festgelegten Beurteilungsmaßstabs, an dessen Bildung sie oder er gemäß Nr. 14.4
beteiligt war, jedoch vorrangig aus ihrer oder seiner unmittelbaren Kenntnis
der zu Beurteilenden einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung und
Befähigung (Beurteilungsvorschlag).
Der
Beurteilungsvorschlag ist mit Datum und Unterschrift zu versehen und der Endbeurteilerin
oder dem Endbeurteiler auf dem Dienstweg zur Schlusszeichnung vorzulegen.
14.5.2
Höhere Vorgesetzte machen einen Vorschlag für das Gesamturteil, indem sie dem
Vorschlag der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers für ein Gesamturteil
uneingeschränkt zustimmen oder ein abweichendes Votum abgeben, das für die
Beamtin/den Beamten nachvollziehbar schriftlich zu begründen ist. Dabei achten
sie - vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen Kenntnis der Vergleichsgruppe und
der Anforderungen des nächsthöheren Amtes - auf die Schlüssigkeit des
Vorschlages im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Leistung und
Befähigung. Sie haben ihre Bewertung im Beurteilungsformular mit Datum und
Unterschrift zu dokumentieren.
14.6
Beurteilung
14.6.1
Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler trifft abschließend das
Gesamturteil.
14.6.2
Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht überein, hat die
Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung für die Beamtin/den
Beamten nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Die
Beurteilung ist zu datieren und von der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler
zu unterzeichnen.
14.7
Bekanntgabe
14.7.1
Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von vier Monaten
nach dem Beurteilungsstichtag und vor Aufnahme in die Personalakte durch
Übergabe bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe durch Übersendung einer Abschrift
soll nur auf ausdrücklichen Wunsch erfolgen.
14.7.2
Der Beamtin oder dem Beamten ist anzubieten, die Beurteilung zu besprechen und
sich den Ablauf des
Beurteilungsverfahrens erläutern zu lassen. Dieses Gespräch soll
grundsätzlich zwischen der oder dem Beurteilten und der Erstbeurteilerin oder
dem Erstbeurteiler geführt werden. Hat eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer
Vorgesetzter ein vom Beurteilungsvorschlag abweichendes Votum abgegeben, hat sie oder er das Gespräch zu führen;
dies gilt für die Endbeurteilerin oder den Endbeurteiler entsprechend.
14.7.3
Wenn die Beurteilung aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung
der Beamtin oder des Beamten geändert worden ist, ist der Beamtin oder dem
Beamten die geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte durch
Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekannt zu geben.
Beurteilungen
und schriftliche Gegenäußerungen sind zu der Personalakte zu nehmen.
15
Sonderregelung für Schwerbehinderte gemäß § 2 SGB IX
15.1
Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind gemäss § 13 Absatz 3 LVO
NRW nur etwaige behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen zu
berücksichtigen. Qualitative Leistungsmängel werden nicht ausgeglichen.
15.2
Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende
Beurteilung eines Schwerbehinderten rechtzeitig mit. Dadurch wird der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, im
Einvernehmen mit der oder dem zu Beurteilenden ein vorbereitendes Gespräch mit
der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu suchen.
15.3
Im Beurteilungsgespräch (Nr. 14.3) soll zwischen den Beteiligten festgestellt
werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der
Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Das
Ergebnis des Gespräches ist auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten in der Beurteilung
zu dokumentieren. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch der oder des
zu Beurteilenden zum Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.
15.4
Stellen die Beteiligten fest, dass eine Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, so kann die
Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Bildung der Vergleichsmaßstäbe zur
Beratung hinzugezogen werden (Nr. 14.4).
16
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen
16.1
Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.
16.2
Die Beurteilung, Beurteilungsbeiträge (Nr. 14.3.2.1) sowie schriftliche
Gegenäußerungen sind in die Personalakte aufzunehmen; Entwürfe und Notizen sind
zu vernichten.
16.3
Eine Durchschrift der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren
Dienstes ist dem Ministerium vorzulegen.
16.4
Der Beurteilung ist ein Beurteilungsspiegel der Vergleichsgruppe beizufügen.
Auf Antrag ist er in die Personalakte aufzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die
Gefahr der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
17
Das Ministerium erlässt ergänzende Regelungen, um Besonderheiten im
Geschäftsbereich Rechnung zu tragen.
18
In-Kraft-Treten
Diese
Beurteilungsrichtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
-
MBl. NRW. 2003 S. 866