Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 34 vom 28.8.2003 Seite 865 bis 896
Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4- v. 27.5.2003 |
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Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4- v. 27.5.2003
6300
Durchführung der
Landeshaushaltsordnung
und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4-
v. 27.5.2003
1
Zu § 9 LHO – Beauftragter für den Haushalt
Aufgrund der Nummer 1.2 VV zu § 9
LHO bestimme ich, dass in folgenden Dienststellen meines Geschäftsbereichs die
Leiter und Leiterinnen die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht
selbst wahrnehmen:
- Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
- Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Essen,
- Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen,
Recklinghausen,
- Staatliche Umweltämter,
- Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
- Staatliche Veterinäruntersuchungsämter,
- Staatliche Forstämter und die Forstämter der Landwirtschaftskammer.
2
Zu § 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
2.1
Nach Nrn. 4.4 VV zu § 44 LHO und 4.2 VVG zu § 44 LHO ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides
oder Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags dem
Landesrechnungshof zu übersenden, soweit dieser nicht allgemein oder für
bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.
2.2
Hinsichtlich der aus den Mitteln des Einzelplans 10 des Landeshaushaltsplans
gewährten Zuwendungen verzichtet der Landesrechnungshof gemäß Nrn. 4.4 VV und
4.2 VVG zu § 44 LHO generell auf die Übersendung
2.2.1 einer Zweitschrift des Antrags und
2.2.2 bis auf weiteres eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides an Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen.
Die Regelungen zu Nr. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
Der RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12.05.1982 (SMBl. NRW. 6300) sowie der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1995 (SMBl. NRW. 6300) werden hiermit aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 886