Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 34 vom 28.8.2003 Seite 865 bis 896
Bekanntmachung der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-1-754.70 v. 24.6.2003 |
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Bekanntmachung der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-1-754.70 v. 24.6.2003
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Bekanntmachung der
Stellen
zur Durchführung der Fremdkontrolle
nach § 9 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-1-754.70
v. 24.6.2003
Nach § 9 Abs. 6 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S.1938) ist der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage verpflichtet, halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.
Stellen zur Fremdüberwachung von Vorbehandlungsanlagen nach
§ 9 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung sind:
- Technische Überwachungsorganisationen (TÜO), die nach § 15 Abs. 1 der
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung –
EfbV vom 10.09.1996 (BGBl. I S.1421) in der derzeit geltenden Fassung
mindestens über eine von der für die Abfallwirtschaft am Hauptsitz der TÜO
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde erteilte
Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag verfügen oder
- zugelassene Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen entsprechend §
15 Abs. 2 EfbV.
Die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO) können im Internet der Präsentation des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen www.lua.nrw.de unter Abfall – Abfallentsorgung – Entsorgungsfachbetriebe – Technische Überwachungsorganisationen - entnommen werden.
Der jeweils aktuelle Stand der zugelassenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen nach § 15 Abs. 2 EfbV ist im Internet unter www.ihk-umkis.de/gutachter/dau abrufbar.
- MBl. NRW. 2003 S. 888