Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 34 vom 28.8.2003 Seite 865 bis 896

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003
B 6130 – 1.3 – IV 1

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 24.02.2003 beschlossene 2. Änderung der Satzung und die am 26.06.2003 beschlossene 3. Änderung der Satzung  genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt:

2. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002
geltenden Fassung (VBLS)

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 24. Februar 2003 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1
Das Inhaltsverzeichnis wird um einen „Anhang 3“ wie folgt ergänzt:

ANHANG 3

Versicherungsbedingungen
für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung

Abschnitt I

Grundlagen

§ 1     Begründung der freiwilligen Versicherung

§ 2     Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung

§ 3     Eintrittsalter

Abschnitt II

Leistungen

§ 4     Leistungsarten

§ 5     Versicherungsfall und Rentenbeginn

§ 6     Höhe der Betriebsrente

§ 7     Kapitalabfindung

§ 8     Todesfallleistung

§ 9     Garantieleistung für Hinterbliebene

§ 10   Bestimmung und Rangfolge der Hinterbliebenen

§ 11   Schädliche Verwendung

§ 12   Erlöschen

Abschnitt III

Verfahrensvorschriften

§ 13   Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel

§ 14   Auszahlung

§ 15   Anzeigepflichten der Versicherten und Bezugsberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen

§ 16   Abtretung und Verpfändung

§ 17   Versicherungsnachweise

§ 18   Verjährung

Abschnitt IV

Finanzierung

§ 19   Aufbringung der Mittel

§ 20   Beiträge zur freiwilligen Versicherung

§ 21   Beitragszerlegung

§ 22   Sparbeitrag

§ 23   Anlagebeitrag

§ 24   Kosten

§ 25   Sonstige Kosten

§ 26   Überschussbeteiligung

§ 27   Änderung von Bestimmungen“

2
Absatz 2 Buchst. c der Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„c) der Anstalt zur Durchführung der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung die Adressdaten der Pflichtversicherten sowie deren Änderung zu melden,“

3
§ 28 Abs. 1 VBLS wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden

aa)
die Worte „die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden“ durch die Worte „die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 34 Abs. 1 nicht erfüllen können,“ ersetzt und

bb)
nach dem Wort „Antrag“ die Worte „durch den Beteiligten“ eingefügt.

b)

In Satz 3 werden nach den Worten „Aufwendungen für die Pflichtversicherung“ die Worte „einschließlich eines Umlage-Beitrags nach § 64 Abs. 3 Satz 3“ eingefügt."

4
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „vom 1. Januar 1997 an 1,0 v. H.“ die Worte „und seit dem 1. Januar 2003 1,2 v. H.“ eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „(Umlage-Beitrag)“ durch die Worte „(Umlage-Beitrag West)“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

3Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 an 0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag Ost).“

5
In einem Anhang 3 werden die Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt angefügt:

ANHANG 3

Versicherungsbedingungen
für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung

Abschnitt I

Grundlagen

§ 1
Begründung der freiwilligen Versicherung

(1) 1Auf Antrag können Pflichtversicherte eine freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung bei der Anstalt begründen. 2Der Antrag ist über den beteiligten Arbeitgeber an die Anstalt zu richten. 3Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. 4Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung von der/dem Versicherten zu beantragen. 5Der Antrag nach den Sätzen 1 und 4 bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.

(2) 1Versicherungsnehmerin/Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung ist die/der Versicherte.

2Bezugsberechtigte sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen.

§ 2
Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung

(1) 1Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, der in dem Antrag bestimmt wird, frühestens mit dem Monat der Antragstellung. 2Der Versicherungsschutz tritt erst mit dem Eingang der Zahlung bei der Anstalt ein.

(2) 1 Die freiwillige Versicherung kann auf Antrag der/des Versicherten beitragsfrei gestellt werden. 2Der Antrag ist mindestens zehn Tage vor Beginn der Beitragsfreistellung zu stellen.

3Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden, beitragsfrei gestellt, wenn die/der Versicherte mit ihren/seinen Beiträgen für drei Monate im Rückstand ist und den Rückstand nicht innerhalb einer von der Anstalt gesetzten Frist ausgleicht.

4Wird die freiwillige Versicherung nicht nach § 1 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 fortgesetzt, wird sie mit Ablauf des Monats, in dem die Pflichtversicherung geendet hat, beitragsfrei gestellt.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 behält die/der Versicherte ihre/seine bis zur Beitragsfreistellung erworbene Anwartschaft. 2Auf Antrag der/des Versicherten kann eine nach Absatz 2 Sätze 1 bis 3 beitragsfrei gestellte freiwillige Versicherung für die Zukunft wieder aufleben. 3Der Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.

(4) Die Ansparzeit in der freiwilligen Versicherung endet, wenn

a) ein Anspruch auf Betriebsrente besteht,

b) die/der Versicherte stirbt.

(5) Die freiwillige Versicherung endet, wenn das Deckungskapital (§ 6 Abs. 1) – auf Antrag der/des Versicherten – auf einen anderen auf ihren/seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag bei der Anstalt oder auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung bzw. ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit denen ein Überleitungsabkommen besteht, übertragen wird.

§ 3
Eintrittsalter

Voraussetzung für die Begründung der Versicherung ist, dass die/der Versicherte das 17. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Abschnitt II

Leistungen

§ 4
Leistungsarten

Leistungen der Anstalt aufgrund einer freiwilligen Versicherung sind

a)         Betriebsrenten für Versicherte,

b)        Kapitalabfindung,

c)         Todesfallleistung für Hinterbliebene,

d)        Garantieleistung für Hinterbliebene.

§ 5
Versicherungsfall und Rentenbeginn

(1) 1Der Versicherungsfall tritt auf Antrag (§ 13) der/des Versicherten am Ersten des Monats ein, der im Antrag angegeben ist. 2Der Versicherungsfall kann frühestens zum Ersten des Monats beantragt werden, der auf den Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. 3Der Antrag muss mindestens zwei Kalendermonate vor dem beantragten Versicherungsfall bei der Anstalt eingegangen sein; bei späterem Antragseingang verschiebt sich der Versicherungsfall entsprechend. 4Die Betriebsrente beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalls.

(2) 1Der Versicherungsfall tritt spätestens am Ersten des Monats, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, auch dann ein, wenn die/der Versicherte einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht gestellt hat. 2Die Betriebsrente wird in diesem Fall aber erst auf Antrag ausgezahlt. 3Hat die/der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht fristgerecht (Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz) beantragt, gilt Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz für den Zahlungsbeginn der Rente entsprechend.

§ 6
Höhe der Betriebsrente

(1) 1Die/der Versicherte erhält bei Eintritt des Versicherungsfalls eine lebenslange Betriebsrente, die sich aus dem Deckungskapital, mindestens aber aus der Summe der eingezahlten Beiträge ggf. einschließlich der Altersvorsorgezulagen errechnet. 2Deckungskapital ist das nach dem Geschäftsplan in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge ggf. einschließlich der Altersvorsorgezulagen und der erwirtschafteten Erträge gebildete Kapital, welches sich aus Garantie-Deckungskapital und Fonds-Deckungskapital zusammensetzt.

(2) Der monatliche Zahlbetrag wird – unter Berücksichtigung der garantierten Mindestlaufzeit (§ 9) – nach Maßgabe des Geschäftsplans in der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Fassung festgelegt.

§ 7
Kapitalabfindung

1Anstelle einer Rentenzahlung kann die/der Versicherte eine Abfindung in Höhe des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) beantragen.

2Die Kapitalabfindung kann nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres der/des Versicherten schriftlich beantragt werden.

§ 8
Todesfallleistung

(1) Im Fall des Todes der/des Versicherten vor Rentenbeginn wird das Deckungskapital (§ 6
Abs. 1) auf Antrag an Hinterbliebene ausgezahlt.

(2)Hinterbliebene sind

a)  der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, mit dem die/der Versicherte zum Zeitpunkt ihres/seines Todes verheiratet war,

b) die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen.

(3) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, werden den natürlichen Personen, die nachweisen, dass sie die Bestattungskosten getragen haben, diese Aufwendungen bis zur Höhe des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1), höchstens aber 8.000 Euro, ersetzt.

§ 9
Garantieleistung für Hinterbliebene

1Stirbt die/der Versicherte nach Rentenbeginn und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, erhalten Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 2 für die noch verbleibende Dauer der Rentengarantiezeit die Rente.

2Die Rentengarantiezeit beträgt – je nach vertraglicher Vereinbarung – 0 bis 15 Jahre. 3Die Rentengarantiezeit kann nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres der/des Versicherten beantragt werden.

§ 10
Bestimmung und Rangfolge der Hinterbliebenen

(1) Die/der Versicherte kann einen der Hinterbliebenen im Sinne des § 8 Abs. 2 zum Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung nach § 8 bzw. für die Garantieleistung nach § 9 bestimmen.

(2) 1Trifft die/der Versicherte keine solche Bestimmung, wird die Leistung vorrangig ihrem/seinem Ehegatten gewährt. 2Ist der Ehegatte verstorben, erhalten die Kinder die Leistung zu gleichen Teilen.

(3) Die Zahlung an einen der Bezugsberechtigten befreit die Anstalt gegenüber den übrigen Bezugsberechtigten.

§ 11
Schädliche Verwendung

1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche Förderung nach § 10a EStG bzw. Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, stellt die Auszahlung in den Fällen der

- Kapitalabfindung (§ 7)

- Todesfallleistung (§ 8)

- Garantieleistung für Hinterbliebene (§ 9)

eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG dar. 2Eine schädliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 3Die Anstalt zeigt dies der zentralen Zulagestelle an. 4Erst nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrags der steuerlichen Förderung durch die zentrale Zulagenstelle wird die Anstalt diese Leistungen abzüglich des Rückzahlungsbetrags an die Bezugsberechtigte/den Bezugsberechtigten auszahlen. 5Den Rückzahlungsbetrag wird die Anstalt an die zentrale Zulagenstelle abführen.

§ 12
Erlöschen

1Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Versicherte gestorben ist. 2In den Fällen des § 9 erlischt der Anspruch auf Betriebsrente mit Ablauf des Monats, in dem alle bezugsberechtigten Hinterbliebenen verstorben sind, spätestens jedoch mit Ablauf der Rentengarantiezeit.

Abschnitt III

Verfahrensvorschriften

§ 13
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel

(1) 1Die Anstalt gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag ist, wenn die/der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls oder im Zeitpunkt ihres/seines Todes pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem sie/er zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei der Anstalt einzureichen. 3Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.

(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt der Antragstellerin/dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.

(3) 1Gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig

a)  zum Schiedsgericht, wenn zwischen der Anstalt und der Anspruchstellerin/dem Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56 der Satzung) nach dem in §§ 57 und 58 der Satzung geregelten Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff ZPO), oder

b) zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht abgeschlossen wird.

2Wird innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei. 3Dies gilt nicht für offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler.

(4) Die Klage

a)  zum Schiedsgericht ist schriftlich bei der Anstalt einzureichen; die Anstalt gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,

b) zum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben.

(5) Die Frist zur Klageerhebung nach Absatz 3 beginnt mit dem Zugang der Entscheidung, in der die Anstalt auf die Möglichkeiten der Klage und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat.

§ 14
Auszahlung

(1) 1Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Bezugsberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. 2Hat die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden.

3Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Anstalt. Betriebsrentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Bezugsberechtigten.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Kapitalabfindung entsprechend.

(2) Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) 1Stirbt eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 8 Abs. 2 genannten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 2Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Hinterbliebenen gegen die Anstalt zum Erlöschen. 3Wer den Tod der/des Bezugsberechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1.

§ 15
Anzeigepflichten der Versicherten und Bezugsberechtigten
und Zurückbehalten von Leistungen

(1) Versicherte und Bezugsberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe berührt, der Anstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Versicherte und Bezugsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der Anstalt zu setzenden Frist auf Anforderung der Anstalt Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.

(3) 1Darüber hinaus ist jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen

a)         der Wegfall des Bezugs des Kindergelds,

b)        die Änderung der Zuordnung der Kinderzulage,

c)         der Abschluss von weiteren Altersvorsorgeverträgen,

d)        die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(4) Die Betriebsrente kann zurückbehalten werden, solange die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.

(5) Verletzen Versicherte oder Bezugsberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

§ 16
Abtretung und Verpfändung

1Ansprüche auf Anstaltsleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der Anstalt versichert hat, abgetreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. 3Die Abtretungserklärung ist der Anstalt mit dem Antrag zu übersenden.

§ 17
Versicherungsnachweise

(1) 1Die freiwillig Versicherten werden mindestens einmal jährlich über die Höhe der entrichteten Beiträge, der gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen, den Stand des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) und ggf. über die im letzten Jahr dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1) zugeflossenen Überschüsse informiert. 2Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 zu versehen.

4Das Sondervermögen wird gesondert aufgeführt. 5Eine Aussage über die Entwicklung des Kapitals ist nicht möglich, da dessen Wertentwicklung nicht voraussehbar ist.

(2) Die freiwillig Versicherten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge nicht oder nicht vollständig an die Anstalt abgeführt worden sind.

(3) Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über die eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der Anstalt schriftlich beanstanden, dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis enthalten sind.

§ 18
Verjährung

(1) 1Die Ansprüche auf eine Betriebsrente nach § 6, auf eine Todesfallleistung nach § 8 und eine Garantieleistung für Hinterbliebene nach § 9 verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Betriebsrente beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die/der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Verjährung eines Anspruchs auf eine Todesfallleistung und auf eine Garantieleistung für Hinterbliebene beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die/der Versicherte verstorben ist.

(2) Ist ein Anspruch der/des Bezugsberechtigten gegenüber der Anstalt schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Anstalt bei der/dem Bezugsberechtigten gehemmt.

(3) 1Lehnt die Anstalt gegenüber der/dem Bezugsberechtigten den Anspruch auf die Betriebsrente ab, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente frei, wenn der Anspruch auf die Betriebsrente nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ablehnung des erhobenen Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge.

Abschnitt IV

Finanzierung

§ 19
Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel werden in der freiwilligen Versicherung aus freiwilligen Beiträgen – einschließlich der Altersvorsorgezulagen – sowie aus Vermögenserträgen und sonstigen Erträgen aufgebracht.

(2) Für die Vermögensanlage sowie die Deckungsrückstellung sind die für die sonstigen Pensionskassen geltenden Regelungen des § 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung, der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG erlassenen Deckungsrückstellungsverordnung anzuwenden.

§ 20
Beiträge zur freiwilligen Versicherung

(1) 1Schuldner der Beiträge für die freiwillige Versicherung ist die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer. 2Während der Pflichtversicherung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Beteiligten an die Anstalt abgeführt. 3Besteht während der Pflichtversicherung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. wegen einer Beurlaubung), können die Beiträge für diesen Zeitraum auf Antrag auch von der/dem Versicherten an die Anstalt abgeführt werden. 4Der Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.

5Beiträge, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, begründen keinen Anspruch auf Leistung. 6Sie werden der Einzahlerin/dem Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt; die §§ 286 ff BGB über den Verzug bleiben unberührt. 7Hat die Anstalt schon Leistungen gewährt, werden die Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen beruhen.

8Die Anstalt kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn nicht die von ihr angegebenen Buchungsschlüssel auf dem Überweisungsträger verwendet werden.

(2) 1Die Beiträge sind in gleichbleibender Höhe monatlich zu entrichten; Beitragsänderungen können von der Anstalt auf Antrag der/des Versicherten zugelassen werden. 2Der Beitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen.

3Die Anpassung der Beiträge zur Ausnutzung der staatlichen Förderung obliegt der/dem Versicherten.

4Einmalzahlungen können zugelassen werden.

§ 21
Beitragszerlegung

Der Beitrag wird in einen Sparbeitrag (§ 22), einen Anlagebeitrag (§ 23) und einen Kostenanteil (§ 24) aufgeteilt.

§ 22
Sparbeitrag

Der Sparanteil wird dazu verwendet, die garantierte Mindestleistung im Sinne des § 6 sicherzustellen.

§ 23
Anlagebeitrag

(1) Der Anlagebeitrag wird in zwei Spezialfonds (Sondervermögen) angelegt, einem reinen Aktienfonds und einem reinen Rentenfonds.

(2) 1Abhängig vom Lebensalter werden Anteilscheine entweder vollständig von einem Fonds oder zum gleichen Zeitpunkt von beiden Fonds erworben. 2Die Aufteilung des Anlagebeitrags ergibt sich aus einer festgelegten Aktien-/Rentenquote pro erreichtem Lebensjahr.

3Das maßgebende Alter der/des Versicherten wird zu einem Stichtag ermittelt und gilt für die Dauer eines Jahres. 4Als Stichtag wird der 1. Juli eines Jahres festgelegt.

5Bei Erreichen eines Stichtages erfolgt zum einen eine Anpassung der Aktien-/Rentenquote für alle künftigen Beitragseingänge und zum anderen eine Anpassung (Rebalancing) aller bisher erworbenen Anteilscheine an die gültige Aktien-/Rentenquote durch Kauf und Verkauf von Anteilen der beiden Fonds.

6Eine eigene Steuerungsmöglichkeit im Lebenszyklus-Konzept durch die Versicherte/den Versicherten besteht nicht. 7Alternativ werden keine weiteren Fonds angeboten.

(3) 1Für den Kauf von Fondsanteilen werden feste Kauftermine festgelegt und zwar der 5. eines Monats für Geldeingänge zwischen dem 16. und 31. des Vormonats sowie der 20. eines Monats für Geldeingänge zwischen dem 1. und 15. des Monats. 2Fällt der 5. bzw. 20. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Kauftermin auf den nächsten Werktag.

3Für die Zwischenzeit werden die Beiträge als Tagesgelder auf diese Termine verzinslich angelegt.

§ 24
Kosten

(1) Für Abschluss- und Vertriebskosten werden keine Kostenzuschläge erhoben.

(2).1Die Verwaltungskosten bis zum Rentenbeginn werden nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans von den Beiträgen bzw. vom Deckungskapital (§ 6 Abs. 1) abgezogen.

(3) Die Verwaltungskosten nach Rentenbeginn werden in Höhe eines im Geschäftsplan festgelegten Vomhundertsatzes der Rente erhoben.

§ 25
Sonstige Kosten

1Wird aus besonderen, der/dem Versicherten zurechenbaren Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht, können die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal in Rechnung gestellt werden. 2Dies gilt insbesondere bei

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,

- Durchführung von Vertragsänderungen,

- Übertragung des Deckungskapitals auf einen anderen Vertrag oder auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 2 Abs. 5),

- von dritter Seite in Rechnung gestellten Beträgen, z.B. Einwohnermeldeanfragen und dergleichen.

§ 26
Überschussbeteiligung

1Von den Überschüssen, die nicht in den Sondervermögen nach § 23 Abs. 1 entstehen, werden 5 v.H. der Verlustrücklage zugeführt, bis 10 v.H. des Garantie-Deckungskapitals und des Deckungskapitals während der Rentenzahlung erreicht sind. 2Die restlichen Überschüsse werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt und nach Vorschlag des verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet.

3Vor Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile in Anteile der Spezialfonds (§ 23 Abs. 1 Satz 1) angelegt.

4Nach Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet, die zusammen mit der laufenden Rente fällig wird.

§ 27
Änderung von Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Art und die Höhe der Leistungen (§§ 2, 4 bis 11), die Verfahrensvorschriften (§§ 13 bis 18), die Beitragszahlung (§§ 21 bis 25) sowie die Überschussbeteiligung (§ 26) können in Einklang mit § 14 der Satzung auch für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden."

§ 2
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa am 1. März 2003 in Kraft.

3. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
in der mit Wirkung vom 1. Januar 2001
geltenden Fassung (VBLS)

vom 26. Juni 2003

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat im schriftlichen Verfahren am 26. Juni 2003 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und es werden die Worte "ohne Arbeitsentgelt" gestrichen.

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt; Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.“

2
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 37 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach § 68 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.“

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz angefügt:

3Wird die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 33) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“

b)
In Absatz 4 werden nach den Worten „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ die Worte „bzw. wegen Alters als Vollrente“ eingefügt.

4
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 werden nach dem Wort „gefördert“ die Worte „oder besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente“ eingefügt.

5
§ 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Worten „unter Einschluss des Jahres 2001“ die Worte 
 „- ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren -“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt.“

6
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach den Worten „am 31. Dezember 2001“ die Worte „das 52. Lebensjahr vollendet haben und“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt worden wären.“

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wurde Altersteilzeit oder ein Vorruhestand vor dem 14. November 2001 vereinbart, gilt für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 d. S. a. F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b) 1Der im Rahmen der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 anzurechnende Bezug wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d. S. a. F.) maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Anwartschaft hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Anstalt vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich gemäß § 35 Abs. 3 ergebenden Abschläge zu erhöhen.“

c)
Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie

b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt. 2Die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt für die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 1 als soziale Komponente im Sinne des § 37.“

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§ 82 wird wie folgt gefasst:

§ 82
Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O

(1) Für den Bereich des Bundes und der TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und in den Fällen des § 28 Abs. 1 Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Beteiligte für Beschäftigte, für die dem Grunde nach keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist, ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 54 Abs. 2 Buchst. a einen Beitrag von 8 v.H. des übersteigenden Betrages an die Anstalt zu zahlen.

(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 d. S. a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 v.H. des übersteigenden Betrages vom Beteiligten zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.“

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Die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 werden wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Worte „(§ 159 bzw.
§ 275a SGB VI)“ eingefügt.

b)
Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt – das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.“

c)
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach § 82 Abs. 1 und der zusätzlichen Umlage nach § 82 Abs. 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen.“

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In Anhang 2 zur VBL-Satzung wird § 12 Abs. 1 wie folgt geändert:

In Satz 3 werden nach dem Wort „gefördert“ die Worte „oder besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente“ eingefügt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 8 Buchst. a am 1. Juli 2003, § 1 Nr. 8 Buchst. c am 1. Januar 2004 in Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 888