Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 34 vom 28.8.2003 Seite 865 bis 896
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1
8202
Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003
B 6130 – 1.3 – IV 1
A:
Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14
Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die
vom Verwaltungsrat der Anstalt am 24.02.2003 beschlossene 2. Änderung der
Satzung und die am 26.06.2003 beschlossene 3. Änderung der Satzung genehmigt.
Nachstehend
gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt:
2. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002
geltenden Fassung (VBLS)
Der
Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 24.
Februar 2003 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
1
Das Inhaltsverzeichnis wird um einen „Anhang 3“ wie folgt ergänzt:
„ANHANG 3
Versicherungsbedingungen
für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1 Begründung
der freiwilligen Versicherung
§ 2 Beginn
und Ende der freiwilligen Versicherung
§ 3 Eintrittsalter
Abschnitt II
Leistungen
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Versicherungsfall
und Rentenbeginn
§ 6 Höhe
der Betriebsrente
§ 7 Kapitalabfindung
§ 8 Todesfallleistung
§ 9 Garantieleistung
für Hinterbliebene
§ 10 Bestimmung
und Rangfolge der Hinterbliebenen
§ 11 Schädliche
Verwendung
§ 12 Erlöschen
Abschnitt III
Verfahrensvorschriften
§ 13 Antrag,
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 14 Auszahlung
§ 15 Anzeigepflichten der Versicherten und
Bezugsberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen
§ 16 Abtretung und Verpfändung
§ 17 Versicherungsnachweise
§ 18 Verjährung
Abschnitt IV
Finanzierung
§ 19 Aufbringung der Mittel
§ 20 Beiträge zur freiwilligen Versicherung
§ 21 Beitragszerlegung
§ 22 Sparbeitrag
§ 23 Anlagebeitrag
§ 24 Kosten
§ 25 Sonstige Kosten
§ 26 Überschussbeteiligung
§ 27 Änderung von Bestimmungen“
2
Absatz 2 Buchst. c der Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„c) der Anstalt zur Durchführung der
Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung die Adressdaten der Pflichtversicherten
sowie deren Änderung zu melden,“
3
§ 28 Abs. 1 VBLS wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden
aa)
die Worte „die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes
Arbeitsverhältnis eingestellt werden“ durch die Worte „die für ein befristetes
Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung
die Wartezeit nach § 34 Abs. 1 nicht erfüllen können,“ ersetzt und
bb)
nach dem Wort „Antrag“ die Worte „durch den Beteiligten“ eingefügt.
b)
In Satz 3 werden nach den Worten „Aufwendungen für die
Pflichtversicherung“ die Worte „einschließlich eines Umlage-Beitrags nach § 64
Abs. 3 Satz 3“ eingefügt."
4
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „vom 1. Januar 1997 an 1,0 v. H.“ die
Worte „und seit dem 1. Januar 2003 1,2 v. H.“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „(Umlage-Beitrag)“ durch die Worte „(Umlage-Beitrag
West)“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„3Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der
Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil
der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend
tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 an 0,2 v. H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag Ost).“
5
In einem Anhang 3 werden die Versicherungsbedingungen für die freiwillige
fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt angefügt:
„ANHANG 3
Versicherungsbedingungen
für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1
Begründung der freiwilligen Versicherung
(1) 1Auf Antrag können
Pflichtversicherte eine freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung bei der
Anstalt begründen. 2Der Antrag ist über den beteiligten Arbeitgeber
an die Anstalt zu richten. 3Nach Beendigung der Pflichtversicherung
kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. 4Die
Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Beendigung der Pflichtversicherung von der/dem Versicherten zu beantragen. 5Der
Antrag nach den Sätzen 1 und 4 bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.
(2) 1Versicherungsnehmerin/Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung ist die/der Versicherte.
2Bezugsberechtigte
sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser
Versicherungsbedingungen.
§ 2
Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung
(1) 1Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, der in dem Antrag bestimmt wird, frühestens mit dem Monat der Antragstellung. 2Der Versicherungsschutz tritt erst mit dem Eingang der Zahlung bei der Anstalt ein.
(2) 1 Die freiwillige Versicherung kann
auf Antrag der/des Versicherten beitragsfrei gestellt werden. 2Der
Antrag ist mindestens zehn Tage vor Beginn der Beitragsfreistellung zu stellen.
3Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des
Monats, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden, beitragsfrei gestellt,
wenn die/der Versicherte mit ihren/seinen Beiträgen für drei Monate im
Rückstand ist und den Rückstand nicht innerhalb einer von der Anstalt gesetzten
Frist ausgleicht.
4Wird die freiwillige Versicherung nicht nach § 1 Abs.
1 Sätze 3 bis 5 fortgesetzt, wird sie mit Ablauf des Monats, in dem die
Pflichtversicherung geendet hat, beitragsfrei gestellt.
(3) 1In den Fällen des
Absatzes 2 behält die/der Versicherte ihre/seine bis zur Beitragsfreistellung
erworbene Anwartschaft. 2Auf Antrag der/des Versicherten kann eine
nach Absatz 2 Sätze 1 bis 3 beitragsfrei gestellte freiwillige Versicherung für
die Zukunft wieder aufleben. 3Der Antrag bedarf der Annahmeerklärung
durch die Anstalt.
(4) Die Ansparzeit in der
freiwilligen Versicherung endet, wenn
a)
ein Anspruch auf Betriebsrente besteht,
b)
die/der Versicherte stirbt.
(5) Die freiwillige Versicherung endet, wenn das Deckungskapital (§ 6 Abs. 1) – auf Antrag der/des Versicherten – auf einen anderen auf ihren/seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag bei der Anstalt oder auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung bzw. ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit denen ein Überleitungsabkommen besteht, übertragen wird.
§ 3
Eintrittsalter
Voraussetzung für die Begründung der Versicherung ist, dass die/der Versicherte das 17. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Abschnitt II
Leistungen
§ 4
Leistungsarten
Leistungen
der Anstalt aufgrund einer freiwilligen Versicherung sind
a) Betriebsrenten für Versicherte,
b) Kapitalabfindung,
c) Todesfallleistung für Hinterbliebene,
d) Garantieleistung für Hinterbliebene.
§ 5
Versicherungsfall und Rentenbeginn
(1) 1Der
Versicherungsfall tritt auf Antrag (§ 13) der/des Versicherten am Ersten des
Monats ein, der im Antrag angegeben ist. 2Der Versicherungsfall kann
frühestens zum Ersten des Monats beantragt werden, der auf den Monat der
Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. 3Der Antrag muss mindestens
zwei Kalendermonate vor dem beantragten Versicherungsfall bei der Anstalt
eingegangen sein; bei späterem Antragseingang verschiebt sich der
Versicherungsfall entsprechend. 4Die Betriebsrente beginnt mit
Eintritt des Versicherungsfalls.
(2) 1Der
Versicherungsfall tritt spätestens am Ersten des Monats, der auf den Monat der
Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, auch dann ein, wenn die/der Versicherte
einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht gestellt hat. 2Die
Betriebsrente wird in diesem Fall aber erst auf Antrag ausgezahlt. 3Hat
die/der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls wegen Vollendung des
65. Lebensjahres nicht fristgerecht (Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz)
beantragt, gilt Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz für den Zahlungsbeginn der
Rente entsprechend.
§ 6
Höhe der Betriebsrente
(1) 1Die/der
Versicherte erhält bei Eintritt des Versicherungsfalls eine lebenslange Betriebsrente,
die sich aus dem Deckungskapital, mindestens aber aus der Summe der
eingezahlten Beiträge ggf. einschließlich der Altersvorsorgezulagen errechnet. 2Deckungskapital
ist das nach dem Geschäftsplan in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage
der eingezahlten Beiträge ggf. einschließlich der Altersvorsorgezulagen und der
erwirtschafteten Erträge gebildete Kapital, welches sich aus
Garantie-Deckungskapital und Fonds-Deckungskapital zusammensetzt.
(2) Der monatliche
Zahlbetrag wird – unter Berücksichtigung der garantierten Mindestlaufzeit (§ 9)
– nach Maßgabe des Geschäftsplans in der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
geltenden Fassung festgelegt.
§ 7
Kapitalabfindung
1Anstelle einer Rentenzahlung
kann die/der Versicherte eine Abfindung in Höhe des Deckungskapitals (§ 6 Abs.
1) beantragen.
2Die Kapitalabfindung kann
nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres der/des Versicherten schriftlich
beantragt werden.
§ 8
Todesfallleistung
(1)
Im Fall des Todes der/des Versicherten vor Rentenbeginn wird das
Deckungskapital (§ 6
Abs. 1) auf Antrag an Hinterbliebene ausgezahlt.
(2)Hinterbliebene
sind
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
mit dem die/der Versicherte zum Zeitpunkt ihres/seines Todes verheiratet war,
b) die ehelichen oder diesen gesetzlich
gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen.
(3) Sind Hinterbliebene im
Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, werden den natürlichen Personen, die
nachweisen, dass sie die Bestattungskosten getragen haben, diese Aufwendungen
bis zur Höhe des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1), höchstens aber 8.000 Euro,
ersetzt.
§ 9
Garantieleistung für Hinterbliebene
1Stirbt die/der Versicherte
nach Rentenbeginn und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, erhalten
Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 2 für die noch verbleibende Dauer der
Rentengarantiezeit die Rente.
2Die Rentengarantiezeit
beträgt – je nach vertraglicher Vereinbarung – 0 bis 15 Jahre. 3Die
Rentengarantiezeit kann nur bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres der/des
Versicherten beantragt werden.
§ 10
Bestimmung und Rangfolge der Hinterbliebenen
(1)
Die/der Versicherte kann einen der Hinterbliebenen im Sinne des § 8 Abs. 2 zum
Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung nach § 8 bzw. für die Garantieleistung
nach § 9 bestimmen.
(2) 1Trifft
die/der Versicherte keine solche Bestimmung, wird die Leistung vorrangig
ihrem/seinem Ehegatten gewährt. 2Ist der Ehegatte verstorben,
erhalten die Kinder die Leistung zu gleichen Teilen.
(3) Die Zahlung an einen der
Bezugsberechtigten befreit die Anstalt gegenüber den übrigen
Bezugsberechtigten.
§ 11
Schädliche Verwendung
1Hat die/der Versicherte
während der Ansparphase die steuerliche Förderung nach § 10a EStG bzw.
Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, stellt die Auszahlung in den Fällen der
-
Kapitalabfindung (§ 7)
-
Todesfallleistung (§ 8)
-
Garantieleistung für Hinterbliebene (§ 9)
eine schädliche Verwendung
im Sinne des § 93 EStG dar. 2Eine schädliche Verwendung liegt auch
dann vor, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet (§ 95
Abs. 1 EStG). 3Die Anstalt zeigt dies der zentralen Zulagestelle an.
4Erst nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrags der
steuerlichen Förderung durch die zentrale Zulagenstelle wird die Anstalt diese
Leistungen abzüglich des Rückzahlungsbetrags an die Bezugsberechtigte/den
Bezugsberechtigten auszahlen. 5Den Rückzahlungsbetrag wird die
Anstalt an die zentrale Zulagenstelle abführen.
§ 12
Erlöschen
1Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem
Ablauf des Monats, in dem die/der Versicherte gestorben ist. 2In den
Fällen des § 9 erlischt der Anspruch auf Betriebsrente mit Ablauf des Monats,
in dem alle bezugsberechtigten Hinterbliebenen verstorben sind, spätestens
jedoch mit Ablauf der Rentengarantiezeit.
Abschnitt III
Verfahrensvorschriften
§ 13
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) 1Die Anstalt gewährt Leistungen nur
auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag ist, wenn die/der Versicherte
bei Eintritt des Versicherungsfalls oder im Zeitpunkt ihres/seines Todes
pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem sie/er zuletzt in einem
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei der Anstalt
einzureichen. 3Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten
Urkunden und Nachweise beizufügen.
(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt der Antragstellerin/dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.
(3) 1Gegen Entscheidungen der Anstalt
nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten die Klage zulässig
a) zum Schiedsgericht, wenn zwischen der Anstalt und der
Anspruchstellerin/dem Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung
über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56 der Satzung)
nach dem in §§ 57 und 58 der Satzung geregelten Verfahren erfolgen soll (§§
1025 ff ZPO), oder
b) zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a
nicht abgeschlossen wird.
2Wird innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage
erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder
zur Änderung ihrer Entscheidung frei. 3Dies gilt nicht für
offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler.
(4) Die Klage
a) zum Schiedsgericht ist schriftlich bei der Anstalt einzureichen;
die Anstalt gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b) zum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung zu erheben.
(5) Die Frist zur Klageerhebung nach Absatz 3 beginnt mit dem Zugang der Entscheidung, in der die Anstalt auf die Möglichkeiten der Klage und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat.
§ 14
Auszahlung
(1) 1Die Betriebsrente wird monatlich im
Voraus auf ein Girokonto der/des Bezugsberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Empfangsbevollmächtigten im Inland
überwiesen. 2Hat die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines
Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden.
3Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland,
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Anstalt.
Betriebsrentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des
Bezugsberechtigten.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Kapitalabfindung
entsprechend.
(2) Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) 1Stirbt eine Bezugsberechtigte/ein
Bezugsberechtigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der
Auszahlung, können nur die in § 8 Abs. 2 genannten Hinterbliebenen die
Auszahlung verlangen. 2Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt
den Anspruch der übrigen Hinterbliebenen gegen die Anstalt zum Erlöschen. 3Wer
den Tod der/des Bezugsberechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen
Anspruch nach Satz 1.
§ 15
Anzeigepflichten der Versicherten und Bezugsberechtigten
und Zurückbehalten von Leistungen
(1) Versicherte und Bezugsberechtigte sind
verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihren
Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe berührt, der Anstalt
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Versicherte und Bezugsberechtigte sind
verpflichtet, innerhalb einer von der Anstalt zu setzenden Frist auf
Anforderung der Anstalt Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie
Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) 1Darüber hinaus ist jede
Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall
des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere
sind mitzuteilen
a) der
Wegfall des Bezugs des Kindergelds,
b) die
Änderung der Zuordnung der Kinderzulage,
c) der
Abschluss von weiteren Altersvorsorgeverträgen,
d) die
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
(4) Die Betriebsrente kann zurückbehalten
werden, solange die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte oder
Bezugsberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht
auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 16
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf Anstaltsleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der Anstalt versichert hat, abgetreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. 3Die Abtretungserklärung ist der Anstalt mit dem Antrag zu übersenden.
§ 17
Versicherungsnachweise
(1) 1Die freiwillig Versicherten werden mindestens einmal jährlich über die Höhe der entrichteten Beiträge, der gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen, den Stand des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) und ggf. über die im letzten Jahr dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1) zugeflossenen Überschüsse informiert. 2Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 zu versehen.
4Das Sondervermögen wird gesondert aufgeführt. 5Eine Aussage über die Entwicklung des Kapitals ist nicht möglich, da dessen Wertentwicklung nicht voraussehbar ist.
(2) Die freiwillig Versicherten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge nicht oder nicht vollständig an die Anstalt abgeführt worden sind.
(3) Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über die eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der Anstalt schriftlich beanstanden, dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis enthalten sind.
§ 18
Verjährung
(1) 1Die Ansprüche auf eine
Betriebsrente nach § 6, auf eine Todesfallleistung nach § 8 und eine
Garantieleistung für Hinterbliebene nach § 9 verjähren in fünf Jahren. 2Die
Verjährung des Anspruchs auf Betriebsrente beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in welchem die/der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. 3Die
Verjährung eines Anspruchs auf eine Todesfallleistung und auf eine
Garantieleistung für Hinterbliebene beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem
die/der Versicherte verstorben ist.
(2)
Ist ein Anspruch der/des Bezugsberechtigten gegenüber der Anstalt schriftlich geltend gemacht worden, ist die
Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Anstalt bei
der/dem Bezugsberechtigten gehemmt.
(3) 1Lehnt die Anstalt gegenüber der/dem
Bezugsberechtigten den Anspruch auf die Betriebsrente ab, ist sie von der
Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente frei, wenn der Anspruch auf die
Betriebsrente nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht
wird. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ablehnung des
erhobenen Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen
Rechtsfolge.
Abschnitt IV
Finanzierung
§ 19
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel werden in der freiwilligen
Versicherung aus freiwilligen Beiträgen – einschließlich der
Altersvorsorgezulagen – sowie aus Vermögenserträgen und sonstigen Erträgen
aufgebracht.
(2) Für die Vermögensanlage sowie die
Deckungsrückstellung sind die für die sonstigen Pensionskassen geltenden
Regelungen des § 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung,
der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG erlassenen
Deckungsrückstellungsverordnung anzuwenden.
§ 20
Beiträge zur freiwilligen Versicherung
(1) 1Schuldner der Beiträge für die freiwillige Versicherung ist die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer. 2Während der Pflichtversicherung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Beteiligten an die Anstalt abgeführt. 3Besteht während der Pflichtversicherung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. wegen einer Beurlaubung), können die Beiträge für diesen Zeitraum auf Antrag auch von der/dem Versicherten an die Anstalt abgeführt werden. 4Der Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.
5Beiträge, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, begründen keinen Anspruch auf Leistung. 6Sie werden der Einzahlerin/dem Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt; die §§ 286 ff BGB über den Verzug bleiben unberührt. 7Hat die Anstalt schon Leistungen gewährt, werden die Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen beruhen.
8Die Anstalt kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn nicht die von ihr angegebenen Buchungsschlüssel auf dem Überweisungsträger verwendet werden.
(2) 1Die Beiträge sind in gleichbleibender Höhe monatlich zu entrichten; Beitragsänderungen können von der Anstalt auf Antrag der/des Versicherten zugelassen werden. 2Der Beitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen.
3Die Anpassung der Beiträge zur Ausnutzung der staatlichen Förderung obliegt der/dem Versicherten.
4Einmalzahlungen können zugelassen werden.
§ 21
Beitragszerlegung
Der Beitrag wird in einen Sparbeitrag (§
22), einen Anlagebeitrag (§ 23) und einen Kostenanteil (§ 24) aufgeteilt.
§ 22
Sparbeitrag
Der Sparanteil wird dazu verwendet, die
garantierte Mindestleistung im Sinne des § 6 sicherzustellen.
§ 23
Anlagebeitrag
(1) Der Anlagebeitrag wird in zwei
Spezialfonds (Sondervermögen) angelegt, einem reinen Aktienfonds und einem
reinen Rentenfonds.
(2) 1Abhängig vom Lebensalter werden Anteilscheine entweder vollständig von einem Fonds oder zum gleichen Zeitpunkt von beiden Fonds erworben. 2Die Aufteilung des Anlagebeitrags ergibt sich aus einer festgelegten Aktien-/Rentenquote pro erreichtem Lebensjahr.
3Das maßgebende Alter der/des Versicherten wird zu einem Stichtag ermittelt und gilt für die Dauer eines Jahres. 4Als Stichtag wird der 1. Juli eines Jahres festgelegt.
5Bei Erreichen eines Stichtages erfolgt zum einen eine Anpassung der Aktien-/Rentenquote für alle künftigen Beitragseingänge und zum anderen eine Anpassung (Rebalancing) aller bisher erworbenen Anteilscheine an die gültige Aktien-/Rentenquote durch Kauf und Verkauf von Anteilen der beiden Fonds.
6Eine eigene Steuerungsmöglichkeit im Lebenszyklus-Konzept durch die Versicherte/den Versicherten besteht nicht. 7Alternativ werden keine weiteren Fonds angeboten.
(3) 1Für den Kauf von Fondsanteilen werden feste Kauftermine festgelegt und zwar der 5. eines Monats für Geldeingänge zwischen dem 16. und 31. des Vormonats sowie der 20. eines Monats für Geldeingänge zwischen dem 1. und 15. des Monats. 2Fällt der 5. bzw. 20. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Kauftermin auf den nächsten Werktag.
3Für die Zwischenzeit werden die Beiträge als Tagesgelder auf diese Termine verzinslich angelegt.
§ 24
Kosten
(1) Für Abschluss- und Vertriebskosten
werden keine Kostenzuschläge erhoben.
(2).1Die Verwaltungskosten bis zum Rentenbeginn werden nach
Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans von den
Beiträgen bzw. vom Deckungskapital (§ 6 Abs. 1) abgezogen.
(3) Die Verwaltungskosten nach
Rentenbeginn werden in Höhe eines im Geschäftsplan festgelegten
Vomhundertsatzes der Rente erhoben.
§ 25
Sonstige Kosten
1Wird aus besonderen, der/dem Versicherten zurechenbaren Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht, können die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal in Rechnung gestellt werden. 2Dies gilt insbesondere bei
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den
Versicherungsschein,
- Durchführung von Vertragsänderungen,
- Übertragung des Deckungskapitals auf
einen anderen Vertrag oder auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 2
Abs. 5),
- von dritter Seite in Rechnung
gestellten Beträgen, z.B. Einwohnermeldeanfragen und dergleichen.
§ 26
Überschussbeteiligung
1Von den Überschüssen, die nicht in den Sondervermögen nach § 23 Abs. 1 entstehen, werden 5 v.H. der Verlustrücklage zugeführt, bis 10 v.H. des Garantie-Deckungskapitals und des Deckungskapitals während der Rentenzahlung erreicht sind. 2Die restlichen Überschüsse werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt und nach Vorschlag des verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet.
3Vor Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile in Anteile der Spezialfonds (§ 23 Abs. 1 Satz 1) angelegt.
4Nach Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet, die zusammen mit der laufenden Rente fällig wird.
§ 27
Änderung von Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Art
und die Höhe der Leistungen (§§ 2, 4 bis 11), die Verfahrensvorschriften (§§ 13
bis 18), die Beitragszahlung (§§ 21 bis 25) sowie die Überschussbeteiligung (§
26) können in Einklang mit § 14 der Satzung auch für bestehende
Versicherungsverhältnisse geändert werden."
§ 2
In-Kraft-Treten
Die Satzungsänderung tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 2 und
Nr. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa am 1. März 2003 in Kraft.
3. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
in der mit Wirkung vom 1. Januar 2001
geltenden Fassung (VBLS)
vom 26. Juni 2003
Der Verwaltungsrat der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat im schriftlichen Verfahren am
26. Juni 2003 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
1
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird
die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und es werden die
Worte "ohne Arbeitsentgelt" gestrichen.
b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt; Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.“
2
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei Neuberechnung der
Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 37 Abs. 2, die aufgrund des
früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit
anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach
§ 68 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem
nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.“
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz angefügt:
„3Wird die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 33) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“
b)
In Absatz 4 werden nach den Worten „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ die
Worte „bzw. wegen Alters als Vollrente“ eingefügt.
4
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden nach dem Wort „gefördert“ die Worte „oder besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente“ eingefügt.
5
§ 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach den Worten „unter Einschluss des Jahres 2001“ die
Worte
„- ohne Berücksichtigung der
Altersfaktoren -“ eingefügt.
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt.“
6
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 werden nach den Worten „am 31. Dezember 2001“ die Worte „das 52.
Lebensjahr vollendet haben und“ eingefügt.
bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt worden wären.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wurde Altersteilzeit
oder ein Vorruhestand vor dem 14. November 2001 vereinbart, gilt für
Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz
des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 d.
S. a. F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem
1. Januar 1997 haben, Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.
b) 1Der im Rahmen der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 anzurechnende Bezug wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d. S. a. F.) maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Anwartschaft hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Anstalt vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich gemäß § 35 Abs. 3 ergebenden Abschläge zu erhöhen.“
c)
Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Pflichtversicherte,
bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar
2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und
die am 31. Dezember 2001
a) das 47. Lebensjahr vollendet
sowie
b) mindestens 120
Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten in Abweichung von
dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages,
um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1
übersteigt. 2Die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2
erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als
anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das
vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die
sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt für die
Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 1 als soziale Komponente im Sinne des §
37.“
7
§ 82 wird wie folgt gefasst:
„§
82
Sonderregelung für Entgelte über der
Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O
(1) Für den Bereich des
Bundes und der TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und in den Fällen
des § 28 Abs. 1 Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten
Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O - jährlich einmal
einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine
zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Beteiligte
für Beschäftigte, für die dem Grunde nach keine zusätzliche Umlage nach Absatz
2 zu entrichten ist, ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung
nach § 54 Abs. 2 Buchst. a einen Beitrag von 8 v.H. des übersteigenden
Betrages an die Anstalt zu zahlen.
(2) 1Für
Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine
zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 d. S. a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus
Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten
Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich
einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine
zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem
Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 v.H. des übersteigenden
Betrages vom Beteiligten zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden
Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.“
8
Die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 werden wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Worte „(§ 159 bzw.
§ 275a SGB VI)“ eingefügt.
b)
Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wird Altersteilzeit nach dem
31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – vorbehaltlich der sonstigen
Bestimmungen über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt – das 1,8-fache der
zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die
in voller Höhe zustehen.“
c)
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Bei Beschäftigten im
Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West
maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach § 82 Abs. 1 und der
zusätzlichen Umlage nach § 82 Abs. 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet
West zu berücksichtigen.“
9
In Anhang 2 zur VBL-Satzung wird § 12 Abs. 1 wie folgt geändert:
In Satz 3 werden nach dem
Wort „gefördert“ die Worte „oder besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente
als Erwerbsminderungsrente“ eingefügt.
§
2
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1
Nr. 3 Buchst. a und Nr. 8 Buchst. a am 1. Juli 2003, § 1 Nr. 8 Buchst. c am 1.
Januar 2004 in Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 888