Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32 v. 15.07.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32 v. 15.07.2003
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32
v. 15.07.2003
Mein
RdErl. v. 18.11.2002 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 10.1.7 wird die Angabe „0,3 Hektar“ ersetzt durch die Angabe „0,1
Hektar“.
2
Nummer 11.1.3 erhält folgende Fassung:
„bei
der Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Dauergrünland (Nr. 9.1.3)
je Hektar umzuwandelnde Ackerfläche: 429 Euro,
bei
der Umwandlung von Ackerland mit einer Ertragsmesszahl (EMZ) von mindestens 60
in extensiv zu nutzendes Dauergrünland (Nr. 9.1.3) in gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebieten
je Hektar umzuwandelnde Ackerfläche: 574 Euro.“
3
In Nummer
18.2.1 wird das Wort „Hauptfutterfläche“ ersetzt durch das Wort
„Dauergrünlandfläche“.
4
In Nummer
18.7.6 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Bei
sonstigen Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, die nicht in
Flächeneinheiten gemessen oder Teilflächen zugeordnet werden können (insb.
Maßnahmen gemäß Nr. 12.1), kann für die gesamte nach dieser Richtlinie
geförderte Fläche des Betriebes der Antrag auf Zuwendung für das betroffene
Verpflichtungsjahr abgelehnt oder eine bereits gewährte Zuwendung
zurückgefordert werden .“
5
In der Anlage 1 wird unter a) Nr. 2 folgender Umrechnungsschlüssel ergänzt:
„Puten
0,020 GVE“.
6
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2003 in Kraft.
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MBl. NRW. 2003 S. 905