Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 36 vom 4.9.2003 Seite 923 bis 994

Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3/V-5 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/03) - u.d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IV 5 - 46 - 32 - v. 20.5.2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3/V-5 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/03) - u.d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IV 5 - 46 - 32 - v. 20.5.2003

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Ermittlung der Emissionen und Immissionen von
luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen
sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V-3/V-5 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/03) -
u.d. Ministeriums für Verkehr,
Energie und Landesplanung
- IV 5 - 46 - 32 -
v. 20.5.2003

1
Stellen zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen

1.1
Bekanntgabe

Für die
- Durchführung von Ermittlungen nach §§ 26, 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach §§ 26 Abs. 5, 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juni 2002 (GMBl. S. 511),
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 17 a der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung und
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung,
werden die in Anlage 1 zu diesem Erlass genannten Stellen für die ihnen jeweils zugeordneten Aufgaben widerruflich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Messstellen erfolgt gemäß Aufschlüsselung differenziert nach bestimmten Gruppen und Bereichen. Einschränkungen der Bekanntgabe und ihre Befristung sind zu beachten. Die Einschränkung der Bekanntgabe für einzelne Stellen auf bestimmte Anlagearten oder auf die Ermittlung von produktionsspezifischen Emissionen in bestimmten Branchen bedeutet nicht, dass nicht auch andere bekannt gegebene Stellen mit der Durchführung der Ermittlungen in diesen Branchen beauftragt werden können.

1.2
Aufgaben der bekannt gegebenen Stellen
Aufgabe der bekannt gegebenen Stellen ist es, die Überwachungstätigkeit der Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und zugleich einen hohen Qualitätsstandard der Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätigkeiten sicherzustellen. Dabei kommt es auf die Feststellung eines bestimmten zu untersuchenden Sachverhaltes an. Die Bewertung und Beurteilung, ob z.B. Emissionen einer Anlage den geltenden Emissionsgrenzwerten (z.B. aus der 13. BImSchV) oder Emissionsbegrenzungen entsprechen oder ob sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zur Folge haben können, obliegt allein dem Staatlichen Umweltamt bzw. dem Bergamt.

Soweit der Einsatz bekannt gegebener Stellen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann das Staatliche Umweltamt bzw. Bergamt zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben auch andere Sachverständige heranziehen. Beauftragt diese Behörde z.B. im Rahmen des § 52 BImSchG oder im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren einen Sachverständigen, ist sie an die in den Anlagen zu diesem Erlass aufgeführten Stellen nicht gebunden. Als Sachverständige sollen nur fachkundige und sachgerecht ausgestattete Stellen beauftragt werden.

Das Landesumweltamt (LUA) in Essen wird grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig. Es ist sachverständiger Berater - insbesondere auch Obergutachter - der Behörden, Einrichtungen, Gerichte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen und kommt insoweit für messtechnische Ermittlungen i.S. der eingangs genannten Vorschriften allgemein nicht in Betracht. Die Überwachungsbehörden können jedoch in Abstimmung mit dem LUA ausnahmsweise anordnen, dass dieses mit entsprechenden Ermittlungen zu beauftragen ist, wenn es sich um besonders schwierige Feststellungen oder Ermittlung von überörtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung handelt.

1.3
Auftragserteilung an die bekannt gegebenen Stellen

1.3.1
In allen von Nummer 1 dieses Erlasses erfassten Fällen werden die bekannt gegebenen Stellen aufgrund eines Auftrags durch einen Anlagenbetreiber, nicht aber durch unmittelbaren behördlichen Auftrag tätig. Dem Anlagenbetreiber ist die Auswahl darüber zu überlassen, welche der bekannt gegebenen Stellen er einschalten will. Nur unter besonderen Umständen, z.B. um Interessenkonflikte zu vermeiden oder spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen bei einer einzelnen Stelle nutzbar zu machen, ist es begründet, die zu beauftragende Stelle behördlich festzulegen.

1.3.2
Die Behörde, die eine Ermittlung veranlasst, soll insbesondere Ziel und Gegenstand der Ermittlungstätigkeit, die zu beachtenden Messvorschriften und weitere, die Messtätigkeit festlegende Vorgaben sowie den Umfang des vorzulegenden Ermittlungsberichts festlegen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass der Ergebnisbericht mindestens folgende Angaben enthält:

- Auftraggeber und Aufgabenstellung,
- Beschreibung der emittierenden Anlage mit konstruktiven und verfahrenstechnischen Besonderheiten,
- Betriebsbedingungen der Anlage und Betriebsumstände während der Ermittlung, die Einfluss auf das Emissionsverhalten der Anlage haben können,
- Ort und Zeitpunkt der Ermittlungen,
- Objekte der Ermittlungen, angewandte Verfahren und Geräte, Lage und Messstellen,
- besondere Bedingungen, insbesondere Messbedingungen bei Durchführung der Messungen (z.B. Wetterverhältnisse),
- Ermittlungsergebnisse mit Angabe aller Werte, die zur Beurteilung des Ergebnisberichts notwendig sind (Einzelwerte sind anzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Ableitung des Schlussergebnisses zu überprüfen).

Bei Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe hat sie darauf zu achten, dass der Ergebnisbericht dem vom Länderausschuss für Immissionsschutz
- im Mai 1991 beschlossenen Muster eines bundeseinheitlichen Emissionsmessberichtes (Anlage 2) bzw.
- im Oktober 1996 beschlossenen Muster-Messbericht über die Durchführung von Messungen und Prozesskontrollen an Chemischreinigungsanlagen gemäß 2. BImSchV (Anlage 3) bzw.
- im Oktober 1996 beschlossenen Muster-Messbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen / Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV, Nr. 3.2 TA Luft sowie § 10 der 17. BImSchV (Anlage 4)
entspricht.

In die Ermittlungsanordnung soll eine Frist aufgenommen werden, bis zu der das Ergebnis der Ermittlungen vorzulegen ist. Darüber hinaus ist dem Anlagenbetreiber aufzugeben, die von ihm einzuschaltende Stelle zu beauftragen, eine Ausfertigung eines jeden Ermittlungsberichts auch unmittelbar an die anordnende Überwachungsbehörde zu übersenden.

Bei der Anordnung zur Ermittlung der Immissionen von Luftverunreinigungen kann es zweckmäßig sein, räumlich beieinanderliegende Industrieanlagen gemeinsam zu erfassen, da sich hierdurch der Aufwand gegenüber einer Einzelerfassung der Betriebe erheblich verringert. In diesem Fall sollen aufeinander abgestimmte Anordnungen erlassen werden.

1.3.3
Auf Nummer 19 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. v. 1.9.2000 - SMBl. NRW. 7129 - ) wird - insbesondere im Hinblick auf den Einsatz betrieblicher Stellen im Rahmen der Eigenüberwachung - hingewiesen.

1.4
Qualitätssicherung durch Ringversuche
Zur Qualitätssicherung der Tätigkeit der nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstellen sind diese gemäß Bekanntgabebescheid verpflichtet, auf eigene Kosten an Ringversuchen teilzunehmen. Die betreffenden Messstellen werden hierzu vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen bzw. vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie schriftlich aufgefordert.

In diesem Zusammenhang hat der Länderausschuss für Immissionsschutz "Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen für § 26-Messstellen" mit "Durchführungsbestimmungen für Ringversuche von § 26-Messstellen (gasförmige Immissionskomponenten)" und "Durchführungsbestimmungen für Ringversuche von § 26-Messstellen (partikelgebundene Emissionskomponenten)" - Anlage 5 - beschlossen, die in Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung finden.

1.5
Überwachung und Kosten

1.5.1
Die Tätigkeit der bekannt gegebenen Stellen unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

Vorgelegte Ermittlungsberichte sind kritisch zu prüfen und zu würdigen. Entspricht ein Ermittlungsbericht nicht der getroffenen Anordnung, so kann die Überwachungsbehörde eine Ergänzung oder Vervollständigung der Ermittlung verlangen. Ist die Richtigkeit der Ergebnisse zweifelhaft, so hat die anordnende Behörde gemeinsam mit dem zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten eine Klärung durch die ermittelnde Stelle herbeizuführen; eine Wiederholung der Ermittlungen auf Kosten des Verpflichteten durch eine andere bekannt gegebene Stelle kann in diesem Fall ohne Änderung des Sachverhalts nicht angeordnet werden.

1.5.2
Werden ausnahmsweise gutachtliche Äußerungen sachverständiger Stellen über die Beurteilung der bei den Ermittlungen festgestellten Sachverhalte oder über sich hieraus als notwendig ergebende technische Verbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten, so sind derartige Gutachten stets unmittelbar von der Überwachungsbehörde in Auftrag zu geben; für die Kosten gilt § 52 Abs. 4 BImSchG. Zur Erstellung solcher Gutachten kann jeder geeignete Sachverständige oder jede geeignete sachverständige Institution nach den allgemeinen Grundsätzen herangezogen werden.

1.5.3
Sind die Messtätigkeit oder die Messergebnisse erheblich zu beanstanden, ist dem Landesumweltamt, im Bereich der Bergaufsicht dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, in jedem Einzelfall zu berichten, damit dort über weitere Maßnahmen entschieden werden kann.

1.5.4
Die Kosten für die Tätigkeit bekannt gegebener Stellen trägt der Anlagenbetreiber oder Hersteller als Auftraggeber. Für Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG gilt § 30 BImSchG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann nach § 30 Satz 2 BImSchG dem Auftraggeber ein Kostenerstattungsanspruch zustehen. Eine Kostenerstattung durch das Land ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt sind oder notwendig werden.

Soweit die anordnende Behörde kostenpflichtig ist, sind die Haushaltsmittel für die Begleichung der Kosten von den Staatlichen Umweltämtern bei den Bezirksregierungen - von den Bergämtern bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie - anzufordern.

2
Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 30.9.1997 (SMBl. NW. 7130) wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 924