Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014

Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-1 – 40.72.03 v. 30.7.2003
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Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-1 – 40.72.03 v. 30.7.2003

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Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-1 – 40.72.03
v. 30.7.2003

1
Unter Bezugnahme auf Kapitel II Nr. 5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz (AVVFlH) vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44a vom 05. März 2002) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung, werden die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster zur Ausbildung von amtlichen Tierärzten in der bakteriologischen Fleischuntersuchung zugelassen.

1.1
Die Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung umfasst die bakterioskopische und bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung auf Hemmstoffe in Muskulatur, Niere und Leber gemäß Kapitel IV Nr. 2, 4 und 5 AVVFlH. Eine täglich nur stundenweise Unterrichtung neben sonstiger Berufsausübung kann nicht als Sachkunde im Sinne der Nummer 5.3 der AVVFlH bzw. als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung angesehen werden.

1.2
Während des Ausbildungslehrgangs müssen die Teilnehmer eingehend mit den Vorschriften gemäß Kapitel IV Nr. 2, 4 und 5 AVVFlH über die bakterioskopische und bakteriologische Fleischuntersuchung, der Untersuchung auf Hemmstoffe in Muskulatur, Niere und Leber sowie mit der Fleischhygiene-Verordnung und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vertraut gemacht und ihre Kenntnisse in der allgemeinen und speziellen Mikrobiologie - einschließlich der Nährbodenherstellung -erweitert werden. Sofern eine Ausbildung in der histologischen Fleischuntersuchung gemäß Kapitel IV Nr. 3 AVVFlH notwendig ist, kann die Ausbildung entsprechend ergänzt werden.

2
Zum Abschluss des Ausbildungslehrgangs erhält der Teilnehmer einen Berechtigungsschein zur selbständigen Ausübung der bakteriologischen Fleischuntersuchung und des Hemmstofftestes. Dieser Berechtigungsschein darf von dem Lehrgangsleiter nur dann ausgestellt werden, wenn

2.1
der Teilnehmer sich einer mindestens dreimonatigen Ausbildung unterzogen,

2.2
der Lehrgangsleiter sich davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Übungen (Nr. 1.2) erworben hat.

3
Wird die bakteriologische Fleischuntersuchung nach der Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen oder wird sie für mehr als drei Jahre unterbrochen, erlischt die Berechtigung. Diese kann über die erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen Kurs wiedererlangt werden.

4
Sofern in Untersuchungsstellen lediglich Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 5 durchgeführt werden sollen, kann die Behörde auch auf andere geeignete Weise prüfen, ob der entsprechende Sachverstand gewährleistet ist.

5
Für die Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung in der bakteriologischen Fleischuntersuchung kann von der Ausbildungsstätte ein Entgelt von bis zu 150,00 EURO je Lehrgangsteilnehmer erhoben werden.

6
Für etwaige Unfälle von Lehrgangsteilnehmern kommt - abgesehen von Amtspflichtverletzungen -eine Haftung des Landes nicht in Betracht.

7
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 03.08.1995 - II C 4 - 3011–3785 - außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 1009