Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003

922

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen,
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
in Nordrhein-Westfalen


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
– III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 –
v. 8.8.2003

1
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- ist der Betrieb von Lautsprechern, nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz l StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung

1.1
aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie

1.2
zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Artikel 67a, 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 1111)
die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.

2
Abweichend von § 33 Abs. l Nr. l StVO darf

2.1
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während der letzten 4 Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, ( vgl. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionschutzgesetz (LImschG - SGV. NRW. 7121) sowie

2.2
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2

2.2.1
bei Volksinitiativen vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 4 i.V. mit § 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§ 4 i.V. mit §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG),

2.2.2
bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG) und

2.2.3
bei Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag selbst (§ 25 VIVBVEG)
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
- Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.

3
Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf

3.1
Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag

3.2
Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb geschlossener Ortschaften
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

- Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

4
Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Bezirksregierungen zuständig.

5
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind (vgl. §§ 8, 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG - BGBl. III 911-1), §§ 18,19, 25 bis 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW - SGV. NRW. 91)), wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren abzusehen.

6
Der Gem. RdErl. v. 29.6.1979 –SMBl. NRW. 922- wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1010