Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 38 vom 12.9.2003 Seite 1015 bis 1046
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl.L d. Innenministers Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 – |
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Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl.L d. Innenministers Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 –
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Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über das öffentliche Flaggen
RdErl.L
d. Innenministers
Innenministeriums
v. 21. August
2003 –11/17 – 61.11 –
Aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 des Gesetzes über das
öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. 1953 S. 220 / GV. NRW. S. 144) i. d. F. des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Flaggen v. 12. Juli 1960 (GV. NRW. S. 283), neugefasst durch Art. 35 3. FRG v.
26. Juni 1984
(GV. NRW. S. 370) (GS. NW. S. 144), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) - SGV.
NRW. 113 - wird zur Durchführung des Gesetzes folgende Verwaltungsvorschrift
erlassen. Der RdErl. des Innenministers vom 29.
April 1985 – I B 3 /17
– 61.11- (MBl. NRW. 1985 S. 704), geändert durch RdErl. v.
20. Mai 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 782) wird aufgehoben.
1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Runderlasses gelten für ~ die
Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterliegen.
2
Beflaggungstage
2.1
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage
Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in §
l der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 20.5.1998 (GV. NRW. S. 387)7. März 1991 (GV. NW. S. 1B4), - SGV. NRW. 113 -festgelegt.
2.2
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen
Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im
Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekannt gegeben.bekänntgemacht
Erfolgt die Bekanntgabe darüber hinaus durch Mitteilung an Presse, Funk oder
Fernsehen, ist die Anordnung auch in diesen Fällen zu beachten.
2.3
Regionale Beflaggung oder Beflaggung aus örtlicher Veranlassung
2.3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen,
wenn dies aus örtlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse geboten oder
wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt
werden, so ist darauf zu achten, daß ss die Beflaggung
nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann.
2.3.2
Einzelne Dienststellen des Landes
Nummer 2.31 gilt für die Dienststellen des Landes
entsprechend. Wenn eine gleichmäßige Beflaggung angestrebt werden soll, ist mit
den kommunalen Dienststellen sowie den örtlichen Dienststellen des Bundes sowie
ggf. mit anderen Stellen Verbindung aufzunehmen.
2.3.3
Entscheidungsbefugnisse
Über die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes nach Nummer
2.3 entscheidet
2.3.3.1
bei einem AnlaßAnlass, der lediglich eine einzelne
Dienststelle des Landes betrifft:
die Leitung dieser Dienststelle
2.3.3.2
bei einem AnlaßAnlass, der die Beflaggung sämtlicher
Landesdienststellen am Ort geboten erscheinen läßtlässt:
- für den Ort des Dienstsitzes einer Bezirksregierung
der die Regierungspräsident
Bezirksregierung
mit Ausnahme des der Regierungspräsidenten Bezirksregierung Düsseldorf
- für die Kreisstädte und die kreisfreien Städte
die Landrätin/der Oberkreisdirektor
Landrat bzw. die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als untere staatliche
Verwaltungsbehörde, mit Ausnahme der Landrätin/des Oberkreisdirektors Landrates des Kreises
Lippe in Detmold
- für die übrigen Gemeinden eines
Kreises
die Landrätin/der Oberkreisdirektor
Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde für Landesdienststellen
- für Landesdienststellen in Düsseldorf, Sitz der Landesregierung,
das Innenministerium
3
Art der Beflaggung
3.1
Örtlichkeiten
Zu beflaggen sind die Gebäude der Behörden, Dienststellen und
Einrichtungen. Außerdem können Straßen und Plätze sowie zur öffentlichen
Nutzung bestimmte Freiflächen und sonstige Einrichtungen beflaggt werden.
3.2
Beschaffenheit der Flaggen und Masten
Zu flaggen ist an autrecht aufrecht stehenden Flaggenmasten.
Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am
Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen
Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an
einem Gebäude sollen von gleicher Größe sein.
3.3
Beginn und Ende der Beflaggung
Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch,
jedoch nicht vor 7 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang. Erstreckt sich
die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang
einzuholen und am nächsten Morgen wieder zu hissen. Auch nach Sonnenuntergang
können Flaggen gesetzt werden oder gesetzt bleiben, wenn sie aufgrund einer
geeigneten Beleuchtung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden können.
4
Zu setzende Flaggen
4.1
Landesbehörden
Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die
Landesdienstflagge zu setzen.
4.2
Andere Stellen des Landes
Von den anderen Stellen des Landes sind die Bundesflagge und
die Landesflagge zu setzen.
4.3
Europaflagge
Am Europatag (5. Mai), am Tag der Wahl zum
Europäischen Parlament sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll, sofern
es die technischen Voraussetzungen neben der nach Nummern 4.1 und 4.2
vorgeschriebenen Beflaggung erlauben, auch die Europaflagge gesetzt werden; an den
übrigen Beflaggungstagen kann die Europaflagge gesetzt werden. Die Europaflagge
wird, soweit keine besondere Weisung ergeht, nicht bei angeordneter
Trauerbeflaggung nach Nummer 5 gesetzt.
4.4
Flaggen internationaler und
überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten
Sofern der AnlaßAnlass der Beflaggung es rechtfertigt, können
außerdem Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie
ausländischer Staaten gesetzt werden. Nummer 4.3 Satz 3 gilt entsprechend.
4.5
Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Sofern die nach den Nummern 4.1 bis 4.3 vorgeschriebene
Beflaggung sichergestellt ist, können auch Flaggen von Gemeinden und/oder
Gemeindeverbänden gesetzt werden.
4.6
Reihenfolge der Flaggen
Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle.
Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße
gesehen, zu setzen, links anschließend die
Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.
Sofern jedoch die Europaflagge gemäß Nummer 4.3 gesetzt wird, gebührt ihr die
bevorzugte Stelle.
Werden gemäß Nummer 4.4 Flaggen internationaler und überstaatlicher
Organisationen sowie ausländischer Staaten gehisst, so gilt von der bevorzugten
Stelle aus folgende Reihenfolge:
- die Europaflagge, wenn sie gesetzt wird
- die Flaggen internationaler und
überstaatlicher Organisationen
- die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete von rechts nach
links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnungen
ausländischer Staatennamen
- die Bundesflagge
- die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge
- die Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände
• .
5
Trauerbeflaggung
Bei Trauerbeflaggung werden die Bundesflagge und die Landesdienstflagge
bzw. Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht möglich, so sind sie mit
einem Trauerflor zu versehen. Die Möglichkeit von Einzelanordnungen nach Nummer
4.3 Satz 3 bleibt unberührt.
6
Nicht hoheitliche Fahnen1133
Das Setzen von nicht
hoheitlichen Fahnen an Dienstgebäuden des Landes ist außerhalb der
Beflaggungstage nach Nummer 2 zulässig, sofern daran ein öffentliches Interesse
besteht. Sie darf nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden
können. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.
- MBl. NRW. 2003
S. 1016