Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 40 vom 24.9.2003 Seite 1091 bis 1106

Führung von Kriminalakten RdErl. d. Innenministeriums v. 27.08.2003 - 42.2 – 6422
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Führung von Kriminalakten RdErl. d. Innenministeriums v. 27.08.2003 - 42.2 – 6422

20531

Führung von Kriminalakten

RdErl. d. Innenministeriums v. 27.08.2003
- 42.2 – 6422

Mein RdErl. v. 21.02.2002 (SMBl. NRW 20531), geändert mit meinem RdErl. vom 21.12.2002 - 42.2 - 6422 - (SMBl. NRW 20531), wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text der Nr. 4.4 entfällt. Stattdessen werden die Inhalte der Nr. 4.3 textidentisch als neue Nr. 4.4 eingefügt. Nr. 4.3 erhält folgende neue Fassung:

„Die Staatsschutzdienststellen können in Abhängigkeit zu bestehenden Kriminalakten (KA)  Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen Staatsschutz (KpS-ST) führen. In KpS-ST sind Unterlagen nach 3.1.2 meines RdErl. vom 21.02.2002 aufzunehmen, wenn diese ausschließlich für die Aufgabenerfüllung des Polizeilichen Staatsschutzes bestimmt und erforderlich sind. Die KpS-ST sind Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS) im Sinne meines RdErl. vom 25.08.2000, - SMBl. NRW. 20531-.

Die KpS-ST sind bei der für den ständigen Aufenthaltsort der Person zuständigen Staatsschutzdienststelle zu führen.

Unmittelbaren Einblick in KpS-ST erhalten die

-      Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsschutzdienststellen

-      Vorgesetzte der Einblickberechtigten sowie die von ihnen mit der Wahrnehmung der Fachaufsichtsaufgaben betrauten Kräfte

-      die oder der Datenschutzbeauftragte der Polizeibehörde.

KpS-ST sind im Kriminalaktennachweis gesondert nachzuweisen. Das Nähere hierzu regelt das Landeskriminalamt NRW.“

Der zweite Absatz der Nr. 6.6 erhält folgende neue Fassung:

„Bei rechtskräftigem Freispruch wegen erwiesener Unschuld in der gerichtlichen Hauptverhandlung sind die verfahrensbezogenen Daten zu löschen.

In sonstigen Fällen des Freispruches sowie in den Fällen von Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff. sowie nach § 170 Abs. 2 StPO sind die verfahrensbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, es bestehen weiterhin Verdachtsmomente gegen die betroffene Person, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen, und eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Gründe für die Prognoseentscheidung sind aktenkundig zu machen.“

- MBl. NRW. 2003 S. 1096